Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18   

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https://dejure.org/2018,30899
OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18 (https://dejure.org/2018,30899)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2018 - Verg 50/18 (https://dejure.org/2018,30899)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. September 2018 - Verg 50/18 (https://dejure.org/2018,30899)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Antrag auf vorläufige Verlängerung des Zuschlagverbots kann in der Beschwerdeinstanz auch noch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist zum Erfolg führen!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufschiebende Wirkung ist auch nach zwei Wochen wiederherstellbar! (VPR 2019, 34)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Aufschiebende Wirkung ist auch nach zwei Wochen wiederherstellbar! (IBR 2019, 32)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2019, 296
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

    Frist für Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18
    Es lässt sich sogar fragen, ob einem Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn (noch) kein Zuschlag droht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17, zitiert nach juris, Tz. 45).

    Darüber hinaus stehen einer Zulassung von Anträgen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB weder Interessen der Verfahrensbeteiligten noch der Allgemeinheit entgegen (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17, zitiert nach juris, Tz. 47, zu § 118 Abs. 1 GWB a.F.).

    Sind die materiellen Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann erfüllt, entspricht es dem Gebot effektiven Primärrechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung auch im Verlauf eines bereits fortgeschrittenen Beschwerdeverfahrens wiederherzustellen (ebenso OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17, zitiert nach juris, Tz. 47, zu § 118 Abs. 1 GWB a.F.).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2018 - Verg 59/17

    § 127 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V ist keine vergaberechtliche Vorschrift!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18
    Zur Begründung hat sich die Vergabekammer in weiten Teilen auf den Beschluss des Senats vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 - bezogen.

    Mit ihrer am 30.08.2018 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich grundlegend von demjenigen, der im Verfahren VII-Verg 59/17 des Senats zu beurteilen gewesen sei, verfolgt die Antragstellerin ihre Rüge weiter und beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 15.08.2018 (Az.: VK 1-69/18) aufzuheben;.

    Der zu beurteilende Sachverhalt weist zwar bei summarischer Prüfung gewisse Parallelen zu demjenigen auf, der der Entscheidung des Senats vom 27.06.2018 - VII-Verg 59/17 zugrunde lag.

  • VK Bund, 15.08.2018 - VK 1-69/18

    Abschluss von Rahmenverträgen zur Belieferung der radiologisch tätigen Arztpraxen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18
    Auf Antrag der Antragstellerin wird die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 15.08.2018 (VK 1 - 69/18) bis zur abschließenden Entscheidung über ihren Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen wiederhergestellt.

    Mit ihrer am 30.08.2018 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie geltend macht, der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich grundlegend von demjenigen, der im Verfahren VII-Verg 59/17 des Senats zu beurteilen gewesen sei, verfolgt die Antragstellerin ihre Rüge weiter und beantragt, 1. den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt vom 15.08.2018 (Az.: VK 1-69/18) aufzuheben;.

  • OLG Düsseldorf, 06.11.2000 - Verg 20/00

    Zeitliche Grenzen des Antrags auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18
    Soweit die Entscheidung des Senats vom 06.11.2000 - Verg 20/00 - dem entgegenstehen sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.
  • OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19

    Vergabeverfahren: Rechtsschutzvoraussetzungen für einen Antrag auf Verlängerung

    Es entspricht zudem der inzwischen gefestigten und den Senat inhaltlich überzeugender Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden kann, wenn nachträglich der Zuschlag droht und binnen der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB sich der Eintritt der Zuschlagsreife noch nicht durch Übersendung eines Vorabinformationsschreibens nach § 134 GWB abgezeichnet hat (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. Sept. 2018 - Verg 50/18: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.8.2017 - 11 Verg 12/17).

    Insbesondere nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann die Frage, ob eine Antragstellung nach Ablauf der Zweiwochenfrist noch möglich ist, als geklärt betrachtet werden (vgl. Summa IBR 2019, 32, der weiter zu Recht darauf hinweist, dass es dann auch folgerichtig ist, einen "verfrühten" Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig zu halten).

  • OLG Koblenz, 14.10.2020 - Verg 7/20

    Angebotswertung unter Einbeziehung des Nebenangebots soll wiederholt werden

    Der auf Verlängerung - beziehungsweise im vorliegenden Fall der Sache nach auf Wiederherstellung (vgl. OLG Düsseldorf, ZfBR 2019, 296, 296 f.; OLG Frankfurt am Main, NZBau 2018, 253, 254, Rdnr. 39) - der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde über den in § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB bestimmten Zeitraum hinaus gerichtete Antrag des Antragstellers ist nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zulässig.

    Zudem kann es nicht Sinn der Vorschrift sein, ein um Primärrechtsschutz nachsuchendes Unternehmen rein vorsorglich in zum Antragszeitpunkt unnötige Kosten zu treiben, von denen nicht sicher ist, ob sie sich später als zur Erreichung des Rechtsschutzziels dienlich erweisen (vgl. OLG Düsseldorf, ZfBR 2019, 296, 297; OLG Frankfurt am Main, NZBau 2018, 253, 254, Rdnr. 43).

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