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   OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - I-15 U 195/09   

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https://dejure.org/2010,25436
OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - I-15 U 195/09 (https://dejure.org/2010,25436)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2010 - I-15 U 195/09 (https://dejure.org/2010,25436)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - I-15 U 195/09 (https://dejure.org/2010,25436)
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  • BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 195/09
    Der Kläger begehrt eine Änderungsanmeldung seiner bereits zur Tabelle festgestellten Forderung, dies ist im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (BGH ZInsO 2008, 325).

    Der Rechtsgrund der festgestellten Forderung ist daher außerhalb des Insolvenzverfahrens im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (BGH ZInsO 2008, 325).

    Da eine Vollstreckung von Insolvenzforderungen gemäß § 302 Nr. 1 InsO nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur aus der Eintragung in die Tabelle erfolgt und eine Klärung des Anspruchsgrundes nicht erst im Nachhinein, beispielsweise im Vollstreckungsverfahren, erfolgen kann und soll (BGH ZInsO 2008, 325), ist die Feststellung einer Forderung aus unerlaubter Handlung in einem außerhalb des Insolvenzverfahrens vor den ordentlichen Gerichten zu führenden Feststellungsrechtsstreits zu bewirken (siehe dazu auch BT-Drucksache aaO).

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZB 249/07

    Zeitpunkt der Geltung von Obliegenheiten des Schuldners gem. § 295

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 195/09
    Die Obliegenheiten des Schuldners nach § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung, auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung vor Rechtskraft der Beschlüsse kommt es daher nicht an (BGH, Beschluss vom 18.12.2009 IX ZB 249/07).
  • LG Mönchengladbach, 04.03.2009 - 6 O 179/08

    Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) auf

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 195/09
    Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 04.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Geschäftsnummer 6 O 179/08, festzustellen, dass die Forderung des Klägers in Höhe von 150.334,06 Euro auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 288/03

    Zeitliche Geltung des Abtretungsverbots

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 195/09
    Erfasst werden sogar Forderungen von Insolvenzgläubigern, die ihre Forderung mangels Kenntnis von dem Insolvenzverfahren überhaupt nicht angemeldet haben (Stephan aaO; Wenzel aaO und RN 2a; Braun aaO § 301 RN 1; Streck aaO; so wohl auch BGH ZVI 2006, 403).
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