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   OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - I-26 W 25/12 [AktE]   

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https://dejure.org/2017,29557
OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - I-26 W 25/12 [AktE] (https://dejure.org/2017,29557)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.04.2017 - I-26 W 25/12 [AktE] (https://dejure.org/2017,29557)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. April 2017 - I-26 W 25/12 [AktE] (https://dejure.org/2017,29557)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 4 Abs. 2; RVG § 31 Abs. 1
    Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren

  • rechtsportal.de

    SpruchG § 4 Abs. 2 ; RVG § 31 Abs. 1
    Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Gegenstandswert der Anwaltsgebühren im Spruchverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1910
  • WM 2017, 1852
  • NZG 2018, 351
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 02.11.2015 - 26 W 7/15

    Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 26 W 25/12
    Mit der Ausgestaltung als Sollvorschrift steht es in Einklang, dass die Antragsteller die Zahl der gehaltenen Anteile bzw. die an die Angaben in der Antragsbegründung anknüpfende Vermutung bis zum Ablauf einer hierzu gesetzten Frist widerlegen können (vgl. Senat, Beschluss vom 02.11.2015 - I-26 W 7/15 (AktE) - Rn. 31, AG 2016, 367 ff.; Hartung/Schons/ Enders , RVG, 3. A., § 31 Rn. 19).

    Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift löst also die Vermutung aus, dass er lediglich einen Anteil hält (Senat, Beschluss vom 02.11.2015 - I-26 W 7/15 (AktE)- Rn. 30, AG 2016, 367 ff.).

    Ergibt sich für den jeweiligen Antragsteller ein geringerer Wert als 5.000 EUR, gilt nach § 31 Abs. 1 S. 4 RVG der Mindestwert von 5.000 EUR (Senat, Beschluss vom 02.11.2015 - I-26 W 7/15 (AktE) - aaO; Enders aaO § 31 Rn. 20; Ederle/Theusinger aaO § 15 SpruchG Rn. 11; Winter in: Simon, SpruchG, Anh. § 15 Rn. 19; Kubis in: MünchKomm AktG, 4. A., § 4 SpruchG Rn. 23).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2003 - 19 W 1/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 26 W 25/12
    Zudem soll sie das Kostenrisiko des Antragsgegners begrenzen und die Gesamthöhe der Kostenerstattungsansprüche nach § 15 Abs. 4 SpruchG für ihn kalkulierbar machen (BT-Drs. 15/371 S. 20; vgl. hierzu bereits OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss vom 03.02.2000 - I-19 W 1/96 AktE - Rn. 10, AG 2003, 640 f.).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2018 - 26 W 10/17

    Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes einer anwaltlichen

    Mit Senatsbeschluss vom 27.04.2017 (I-26 W 25/12 (AktE), AG 2017, 787 ff.) sind die Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für verschiedene Antragsteller in der Beschwerdeinstanz festgesetzt worden.

    Das Landgericht ist für seine Wertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren schon deshalb nicht an die Feststellungen im Senatsbeschluss vom 27.04.2017 (I-26 W 25/12 (AktE), AG 2017, 787 ff.) gebunden, weil sich diese auf die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beziehen und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des jeweiligen Rechtszugs auf Antrag selbständig festgesetzt wird (§ 10 Abs. 1 BRAGO a.F.).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2019 - 20 W 27/18

    Spruchverfahren: Angemessenheit einer Barabfindung

    Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 7.9.2018 (GA IV 680) zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.4.2017 - 26 W 25/12 - NZG 2018, 351) betrifft eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts, ist also nicht einschlägig.
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