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   OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - I-6 U 126/16   

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OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - I-6 U 126/16 (https://dejure.org/2016,48404)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.12.2016 - I-6 U 126/16 (https://dejure.org/2016,48404)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Dezember 2016 - I-6 U 126/16 (https://dejure.org/2016,48404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs gem. § 945 ZPO

  • rechtsportal.de

    ZPO § 945 ; BGB § 195 ; BGB § 199 ; BGB § 852 a.F.
    Verjährung des verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruchs gem. § 945 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Dreijährige Verjährungsfrist für rechtsgrundlos gezahlte Subventionen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 28.10.2013 - 5 B 66.13

    Rückforderung von gewährten Leistungen für ein Wohnungsbauunternehmen i.R.e.

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    Durch die mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2013 (5 B 66.13) erfolgte Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der KG wurde das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 11.02.2010 rechtskräftig.

    Da diese 30-jährige Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Schuld der KG gemäß § 201 Satz 1 BGB erst mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2013 - 5 B 66.13 zu laufen begonnen hat, ist auch die persönliche Haftung des Beklagten zu 2) für diese Schuld keinesfalls verjährt.

    Im Rahmen dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht keine neuen Rechtssätze aufgestellt, deren höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.10.2013 - 5 B 66/13, Rz. 7).

    Bislang ist hingegen noch nicht höchstrichterlich entschieden, nach welcher Verjährungsfrist der nach Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes entstandene, auf die Rückzahlung von rechtsgrundlos gezahlten Subventionen gerichtete öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verjährt (mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen von BVerwG, Beschluss vom 28.10.2013 - 5 B 66/13, Rz. 14).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wegen aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbrachter laufender Geldleistungen entsteht spätestens, wenn durch die Aufhebung der einstweiligen Anordnung der Rechtsgrund für die Zahlungen wegfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 56/82, Rz. 22, Beschluss vom 28.10.2013 - 5 B 66/13, Rz. 14).

  • BVerwG, 13.06.1985 - 2 C 56.82

    Studienreferendarin - Rückzahlungsanspruch nach § 12 Abs. 2 BBesG, § 820 BGB bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    Zwischen dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 123 VwGO, 945 ZPO besteht Anspruchskonkurrenz (BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 56/82, Rz. 27; nichts anderes gilt für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch, vgl. zu § 717 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 26.10.2006 - IX ZR 147/04, Rz. 23).

    Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch wegen aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbrachter laufender Geldleistungen entsteht spätestens, wenn durch die Aufhebung der einstweiligen Anordnung der Rechtsgrund für die Zahlungen wegfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 56/82, Rz. 22, Beschluss vom 28.10.2013 - 5 B 66/13, Rz. 14).

    Dabei entzieht die aufhebende Entscheidung auch den Zahlungen für bereits abgelaufene Zeitabschnitte den Rechtsgrund (BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 56/82, Rz. 22).

  • BGH, 11.12.1978 - II ZR 235/77

    Mängelbeseitigungspflicht auch des persönlich haftenden Gesellschafters;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    a) Der Gesellschafter, der der Gesellschaft noch angehört, muss die Rechtskraft eines gegen die Gesellschaft erwirkten Urteils gegen sich gelten lassen und wird mit Einreden, die die Gesellschaft hätte vorbringen können, ausgeschlossen, wenn er nach § 128 HG in Anspruch genommen wird (BGH, Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 235/77, Rz. 16).

    Die akzessorische Haftung hat nämlich gemäß §§ 128, 129 HGB nicht nur zur Folge, dass eine gegenüber der Gesellschaft erhobene Klage gegenüber dem Gesellschafter, der dieser im Zeitpunkt der Klageerhebung noch angehört, verjährungshemmende Wirkung hat (BGH, Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 235/77, Rz. 16), sondern auch, dass die rechtskräftige Verurteilung der Gesellschaft auch im Verhältnis zum Gesellschafter bewirkt, dass gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für den titulierten Anspruch eine neue Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt (BGH, Urteil vom 12.01.2010 - XI ZR 37/09, Rz. 41).

    Ein Auseinanderlaufen der für die Gesellschaft und den Gesellschafter geltenden Verjährungsfristen wird nämlich nur insoweit vermieden, als die gegen die Gesellschaft erhobene Klage auch die Verjährungsfrist gegenüber dem Gesellschafter hemmt, sofern er der Gesellschaft bei Klageerhebung noch angehört hat (BGH, Urteil vom 11.12.1978 - II ZR 235/77, Rz. 16).

  • VG Berlin, 11.02.2010 - 16 K 118.09

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Verzugszinsen aufgrund eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    Der Kläger nahm mit der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (14 K 9023/08) am 30.12.2008 eingereichten und später mit Beschluss vom 03.09.2009 an das Verwaltungsgericht Berlin (16 K 118.09) verwiesenen Klage zunächst die KG auf Rückzahlung der aufgrund vorgenannter einstweiliger Anordnungen gezahlten Beträge in Anspruch.

    Der Beklagte zu 2) wird als Gesellschafter der KG von dem Kläger als Prozessstandschafter des Insolvenzverwalters der KG gemäß §§ 128, 161 Abs. 2 HGB exakt wegen der Beträge auf persönliche Haftung in Anspruch genommen, zu deren Zahlung die KG rechtskräftig durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.02.2010 - 16 K 118.09 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15.04.2010 verurteilt worden ist.

    Durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.02.2010 - 16 K 118.09, mit dem die KG rechtskräftig zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Beträge verurteilt worden ist, werden dem Beklagten zu 1) keine etwaigen Einwendungen gegenüber der Forderung des Klägers auf Rückzahlung dieser Beträge abgeschnitten (s. hierzu a)).

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 143/13

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters in der Insolvenz einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    a) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personenhandelsgesellschaft dazu, dass ein Prozess, in dem der Gläubiger den Gesellschafter dieser Gesellschaft wegen seiner persönlichen Haftung in Anspruch nimmt, unterbrochen wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, Rz. 14).

    Die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG eingetretene Unterbrechung des Verfahrens dauert gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG nämlich nur solange an, wie das Verfahren nicht gemäß § 250 ZPO wieder aufgenommen wird (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, Rz. 13).

    Zur gerichtlichen Geltendmachung der Gesellschafterhaftung ist der Insolvenzverwalter als Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger nur dann gemäß § 93 InsO ermächtigt, wenn und soweit diese ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben (BGH, Urteil vom 17.12.2015 - IX ZR 143/13, Rz. 10, 13, 16).

  • OVG Berlin, 16.12.2004 - 5 B 4.04

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin ( 5 B 4.04) in einem Parallelverfahren die Klage einer anderen Wohnungsbaugesellschaft auf Gewährung von Aufwendungshilfe am 16.12.2004 zurückgewiesen hatte, hob das Verwaltungsgericht Berlin auf Antrag des Klägers mit dem dem Kläger und der KG zugestellten Beschluss vom 07.02.2005 (16 A 29.05) die einstweilige Anordnung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 05.05.2004 auf und wies den Antrag der KG auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Begründung zurück, dass die KG keinen Anspruch auf Anschlussförderung habe.

    Erstens sei der Anspruch des Klägers gegenüber der KG bereits verjährt, weil der Kläger die für die Rückforderung der streitgegenständliche Beträge erforderlichen Kenntnisse von den anspruchsbegründenden Umständen bereits durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2004 - 5 B 4.04 in dem von dem Kläger geführten "Pilotverfahren" C. erlangt gehabt habe.

    Entgegen der Meinung der Berufung des Beklagten zu 1) sei es ihm auch nicht schon nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2004 - 5 B 4.04 zumutbar gewesen, Klage zu erheben, da das Oberverwaltungsgericht innerhalb nur weniger Monate konträre Rechtsauffassungen geäußert und dann auch noch die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen habe, dessen Entscheidung nicht absehbar gewesen sei.

  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 147/04

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unberechtigter vorläufiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    aa) Auf den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch des § 945 ZPO findet gemäß §§ 195, 199 BGB die regelmäßige kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren Anwendung (Vollkommer in Zöller, 31. Auflage, § 945 ZPO Rz. 12), da die früher von der Rechtsprechung praktizierte analoge Anwendung von § 852 Abs. 1 BGB a.F. , um so zu einer kenntnisabhängigen kurzen Verjährungsfrist zu gelangen, nicht mehr notwendig ist, da der Gesetzgeber durch die Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes den in § 852 Abs. 1 BGB a.F. zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken aufgegriffen und zur Grundlage der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 - IX ZR 147/04, Rz. 19).

    Zwischen dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 123 VwGO, 945 ZPO besteht Anspruchskonkurrenz (BVerwG, Urteil vom 13.06.1985 - 2 C 56/82, Rz. 27; nichts anderes gilt für den zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch, vgl. zu § 717 Abs. 2 ZPO BGH, Urteil vom 26.10.2006 - IX ZR 147/04, Rz. 23).

  • BVerwG, 11.05.2006 - 5 C 10.05

    A: Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau (Berlin); Auslegung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    Mit Schriftsatz vom 05.02.2007 nahm die KG ihre vorgenannte Hauptsacheklage zurück, nachdem in dem vorgenannten Parallelverfahren das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11.05.2006 (5 C 10.05) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16.12.2004 bestätigt und auch das Bundesverfassungsgericht eine in dieser Sache erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte.

    Dies habe sich erst durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.05.2006 (5 C 10.05) und den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 19.01.2007 (1 BvR 2078/06) geändert.

  • BGH, 19.03.1987 - III ZR 2/86

    Geltendmachung von zur Konkursmasse gehörenden Rechten durch den Gemeinschuldner

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    Überträgt der Insolvenzverwalter die Prozessführungsbefugnis dem Rechtsträger zurück, die dieser durch das Insolvenzverfahren an den Insolvenzverwalter verloren hat, ergibt sich das schutzwürdige Eigeninteresse schon daraus, dass der Prozessstandschafter selbst der Rechtsinhaber ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1987 - III ZR 2/86, Rz. 15).
  • BGH, 26.10.2006 - IX ZR 148/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen wegen Aufhebung einer Arrestanordnung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.12.2016 - 6 U 126/16
    Die einstweilige Maßnahme erweist sich ferner als von Anfang an ungerechtfertigt, sobald dies durch den Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens oder durch den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens feststeht, ausnahmsweise auch schon vorher, wenn die einstweilige Maßnahme aufgehoben ist und im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechtskräftiges Urteil ergeht, das aber in hohem Maße dafür spricht, dass die Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes von Anfang an nicht gerechtfertigt war (BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZR 148/04 m.w.N.; zur Alternativität dieser Voraussetzungen siehe auch BGH, Urteil vom 26.03.1992 - IX ZR 108/91, Rz. 21).
  • BGH, 12.01.2010 - XI ZR 37/09

    BGB-Gesellschaft: Verjährung der Ansprüche gegen den akzessorisch haftenden

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BGH, 08.11.1965 - II ZR 223/64

    Gesellschafterauswechslung - § 105 HGB, gleichzeitige Auswechslung aller

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

  • BGH, 26.03.1992 - IX ZR 108/91

    Verjährung des Ersatzanspruchs aus ungerechtfertigter einstweiliger Verfügung

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

  • BGH, 20.03.1979 - VI ZR 30/77

    Verjährungsbeginn bei Ansprüchen aus § 945 ZPO

  • BVerwG, 15.07.2016 - 9 A 16.15

    Klageänderung; Klagebegehren; Auslegung; nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit;

  • BVerfG, 19.01.2007 - 1 BvR 2078/06
  • BGH, 22.01.2009 - I ZB 115/07

    Wirksamwerden einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil

  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07

    Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu

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