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   OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - I-15 U 49/15   

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OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - I-15 U 49/15 (https://dejure.org/2016,13185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.04.2016 - I-15 U 49/15 (https://dejure.org/2016,13185)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. April 2016 - I-15 U 49/15 (https://dejure.org/2016,13185)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (39)

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Durch das erstmalige in Verkehr bringen des patentgeschützten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gewährte Recht "verbraucht" und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2003, 507 - Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. Nachw.).

    Dies gilt unabhängig davon, durch wen der Gebrauch erfolgt (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Dieses Verständnis steht zuletzt auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118).

    Vielmehr heißt es dort in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen, dass Erschöpfung an "Exemplaren" des "geschützten Erzeugnisses" eintreten kann (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter Rn 17).

    Soweit in der Entscheidung außerdem von einer Lebensdauer der "Gesamtvorrichtung" und von der Identität als "verkehrsfähiges Wirtschaftsgut" die Rede ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II, Rn 29), ist zu berücksichtigen, dass der dort streitgegenständliche Palettenbehälter mit Innenbehälter zugleich das durch den Patentanspruch geschützte Erzeugnis und das in den Verkehr gebrachte Wirtschaftsgut war.

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorhandensein eines solchen (ausgetauschten) Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Austausch der verbrauchten Bildtrommel "nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme" anzusehen, wofür in erster Linie die "berechtigten Erwartungen der Abnehmer" der Trommeleinheit maßgeblich sind (siehe oben, BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118) ist nicht zu entnehmen, dass er - für das Patentrecht - von den vorstehend dargelegten Grundsätzen aus dem gewerblichen Rechtsschutz abweichen wollte.

    Die Formulierung in der Entscheidung "Palettenbehälter II" (BGH GRUR 2012, 1118), maßgeblich sei, "ob der Austausch eines Innenbehälters nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität des Palettenbehälters als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt", steht dem nicht entgegen.

    Daraus kann sich ergeben, dass Abnehmer die Vorrichtung gleichwohl als werthaltig ansehen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; OLG München, BeckRS 2014, 20361).

    Es mag zwar durchaus sein, dass es zur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden "Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses" (vgl. BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter) gehört, dass in der vorliegenden Konstellation die anspruchsgemäße Trommeleinheit Bestandteil der Gesamtvorrichtung Prozesskartusche ist, die allein von der Klägerin in den Verkehr gebracht wird.

    Liegt eine Neuherstellung vor, so stellt sich der Austausch hingegen als Patentverletzung dar, insbesondere wenn das Vorhandensein des ausgetauschten Teils im Patentanspruch zwingend vorgesehen ist (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06

    Pipettensystem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Nur soweit der Anspruch - in der von ihm gewählten Ausgestaltung - neu und erfinderisch ist, wird der Schutz gewährt und kann die Erteilung des Patents verlangt werden (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 748 - Mikroprozessor).

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Denn die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Insbesondere verfängt ihr Hinweis auf die Entscheidung "Pipettensystem" (BGH GRUR 2007, 769) in diesem Zusammenhang nicht.

  • BGH, 03.05.2006 - X ZR 45/05

    Laufkranz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Denn die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 61/98

    Karate; Erschöpfung der Rechte aus einem Patent

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Durch das erstmalige in Verkehr bringen des patentgeschützten Erzeugnisses hat der Patentinhaber das ihm gewährte Recht "verbraucht" und seine Befugnis verloren, dem Abnehmer oder Dritten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des geschützten Erzeugnisses zu verbieten (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2003, 507 - Enalapril; BGH GRUR 2001, 223 - Bodenwaschanlage; BGH GRUR 2000, 299 - Karate, m. w. Nachw.).

    Das Inverkehrbringen eines patentgeschützten Gegenstands außerhalb des Gebiets der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes führt zwar nicht zur Erschöpfung des Rechts aus einem deutschen Patent oder einem deutschen Anteil eines europäischen Patents (BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

    Der Grund hierfür ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage wäre, die nationalen Märkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, obwohl eine derartige Beschränkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechts zu schützen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

  • EuGH, 31.10.1974 - 15/74

    Centrafarm BV u.a. / Sterling Drug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm).

    Daher tritt Erschöpfung für die gesamte Europäische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genießt (EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar).

    Der Grund hierfür ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage wäre, die nationalen Märkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, obwohl eine derartige Beschränkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechts zu schützen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

  • EuGH, 14.07.1981 - 187/80

    Merck / Stephar und Exler

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm).

    Daher tritt Erschöpfung für die gesamte Europäische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genießt (EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar).

    Der Grund hierfür ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage wäre, die nationalen Märkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, obwohl eine derartige Beschränkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechts zu schützen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

  • EuGH, 05.12.1996 - C-267/95

    DER GERICHTSHOF NIMMT ZU DEN RECHTEN VON PATENTINHABERN UND ZUM GRUNDSATZ DES

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Dieser spezifische Gegenstand besteht im Bereich des Patentrechts darin, dass der Inhaber zum Ausgleich für seine Erfindertätigkeit das ausschließliche Recht erlangt, gewerbliche Erzeugnisse herzustellen und in den Verkehr zu bringen, mithin die Erfindung entweder selbst oder im Wege der Lizenzvergabe an Dritte zu verwerten, und dass er ferner das Recht erlangt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm).

    Daher tritt Erschöpfung für die gesamte Europäische Union ein und er kann den Vertrieb dieses Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat nicht unterbinden (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm), selbst wenn das Erzeugnis in diesem Mitgliedstaat keinen Patentschutz genießt (EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar).

    Der Grund hierfür ist, dass der Patentinhaber andernfalls in der Lage wäre, die nationalen Märkte abzuriegeln und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken, obwohl eine derartige Beschränkung nicht notwendig ist, um den spezifischen Gegenstand des ihm zustehenden Ausschließlichkeitsrechts zu schützen (EuGH GRUR Int. 1997, 250 - Merck/Primecrown; EuGH GRUR Int. 1982, 47 - Merck/Stephar; EuGH GRUR Int. 1974, 454 - Centrafarm; BGH GRUR 2000, 299 - Karate m. w. N.).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Die Ermittlung der Verkehrsauffassung ist dementsprechend keine Tatsachenfeststellung, sondern die Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft).

    Gehören die entscheidenden Richter zu den angesprochenen Verkehrskreisen oder verfügen sie aufgrund ihrer besonderen Erfahrung über die erforderliche Sachkunde und besitzen sie deshalb selbst das notwendige Erfahrungswissen, so bedarf es indes im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verständnis des Verkehrs zu ermitteln (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2012, 215 - Zertifizierter Testamentsvollstrecker; BGH GRUR 2013, 401 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect / ampliteq; Senat, Urteil vom 03.03.2016 - 15 U 30/15 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15
    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

  • BGH, 19.02.2014 - I ZR 230/12

    Umweltengel für Tragetasche - Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage:

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 45/14

    Prozesskartusche II

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

  • BGH, 13.03.2003 - X ZR 100/00

    "Enalapril"; Anforderungen an einen schutzwürdigen Besitzstand i.S. des ErstrG

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 193/99

    Elternbriefe

  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99

    Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines

  • BGH, 04.05.2000 - I ZR 256/97

    Parfumflakon; Vorrang der Verkehrsfähigkeit

  • BGH, 14.03.2006 - X ZB 5/04

    Mikroprozessor

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

  • BGH, 21.11.1958 - I ZR 129/57

    Voraussetzung für die lizenzfreie Nutzung von Patenten nach "Erschöpfung des

  • BGH, 16.09.1997 - X ZB 21/94

    "Handhabungsgerät"; Rechtsschutzbedürfnis für einen Verfahrensanspruch

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2011 - 2 U 92/10

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung in Urteilsform;

  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 113/10

    Zertifizierter Testamentsvollstrecker

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 111/11

    Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

  • BGH, 11.09.2013 - IV ZR 259/12

    Wohngebäudeversicherung: Begriff des nicht versicherten Umbaus

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

  • OLG Düsseldorf, 09.04.2015 - 2 U 40/14
  • BGH, 06.04.2004 - X ZR 272/02

    Druckmaschinen-Temperierungssystem

  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • BGH, 20.09.1995 - VIII ZR 52/94

    Die Bundesrepublik kann "Zwangsvertreter" -Provisionen nicht geltend machen

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

  • OLG Nürnberg, 03.10.1989 - 3 U 1150/89

    Rücktrittsrecht bei unwahren und irreführenden Angaben gem. § 13a Abs. 1 UWG

  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

    Der Senat hat in den Urteilen vom 29.04.2016 der Parallelverfahren I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15 zwar entschieden, dass aus der CE-Kennzeichnung von Prozesskartuschen der Schluss gezogen werden kann, dass die Klägerin mit einem Inverkehrbringen sämtlicher dort streitgegenständlichen Kartuschen innerhalb des EWR einverstanden ist.

    Dass Wiederaufbereitern nähere Angaben dazu möglich sind, zeigt der entsprechende Sachvortrag der Beklagten in den Parallelverfahren vor dem Senat (vgl. Urteile vom 29.04.2016, 15 U 47/15 und 15 U 49/15).

    Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im hiesigen Verfahren bei seiner bereits in den Urteilen vom 29.04.2016 vertretenen Auffassung (Az. I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15), dass die weitere Abwägung der beiderseitigen Interessen auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Warenverkehrsfreiheit aus Art. 34 AEUV nicht zu einem anderen Ergebnis führt.

    Die Zulassung der Revision in den Urteilen des Senats vom 29.04.2016 (Az. I-15 U 47/15 und I-15 U 49/15) gebietet es nicht, im Streitfall ebenso zu verfahren, weil anders als in den beiden Parallelverfahren der Erschöpfungseinwand bereits nicht eröffnet ist, indem ein Inverkehrbringen der wiederaufbereiteten Prozesskartuschen in den EWR mit Zustimmung der Klägerin nicht festgestellt werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 2 U 19/16

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Steuereinrichtung in

    Solches ist vor allem anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und über keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen verfügt, während der Gegner in zumutbarer Weise nähere Angaben machen kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 267 - Blasenfreie Gummibahn II; BGH, NJW 2005, 2395, 2397; BGH, NJW 2014, 3033; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, Az.: I-15 U 49/15, BeckRS 2016, 11303; Urt. v. 09.08.2012, Az.: I-2 U 16/11; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschn. D, Rz. 137; Cepl/Voß/Nielen, ZPO, § 139 Rz. 29 und 32).
  • LG Düsseldorf, 06.04.2017 - 4a O 1/16

    Elektrofotografische Trommeleinheit

    Der Regelungsgehalt der Ziffer 4 betrifft dabei auch Fragen der Funktionalität und der Kompatibilität der Geräte (Drucker einerseits und Prozesskartusche andererseits) (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2016 - I-15 U 49/15 - Rn. 110 bei Juris).

    Bei der Frage der Erschöpfung ist nämlich stets auf den nach dem Patentanspruch geschützten Gegenstand abzustellen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine im Geschäftsverkehr gehandelte Ware handelt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2015 - I-15 U 49/15 - Rn. 135 ff. bei Juris; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 9. Aufl. 2017, Rn. E.532).

    Dies ist im vorliegenden Fall anders: Hier entfällt bereits auf eine Trommel (als vermeintliches Austauschteil) ein Großteil des Wertes der Trommeleinheit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2016 - I-15 U 49/15 - Rn. 183 bei Juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.10.2023 - L 3 U 60/21

    Berufskrankheit Nr. 2109 - Halswirbelsäule - Arbeitstechnische Voraussetzungen -

    Der Kläger führte bei dem Sozialgerichts Cottbus (SG) das unter dem Aktenzeichen S 15 U 49/15 geführte Klageverfahren und sodann beim LSG das Berufungsverfahren zum Az. L 3 U 59/21 zur Anerkennung der BK 2108.
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