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   OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - III-2 Ws 260/18, III-2 Ws 273/18, III-2 Ws 274/18   

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https://dejure.org/2018,14844
OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - III-2 Ws 260/18, III-2 Ws 273/18, III-2 Ws 274/18 (https://dejure.org/2018,14844)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2018 - III-2 Ws 260/18, III-2 Ws 273/18, III-2 Ws 274/18 (https://dejure.org/2018,14844)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - III-2 Ws 260/18, III-2 Ws 273/18, III-2 Ws 274/18 (https://dejure.org/2018,14844)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.09.2016 - 1 BvR 2022/16

    Eilantrag gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung im Strafverfahren gegen Müslüm

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
    "Bei der Ermessensausübung durch den Vorsitzenden sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfG NJW 2017, 798).

    Müssen Angeklagte, für die die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Unschuldsvermutung streitet, im Falle einer Fernsehberichterstattung ihr nicht anonymisiertes Bildnis zeigen, kann hierin eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts liegen, die im Einzelfall trotz späteren Freispruchs schwerwiegende und nachhaltige Folgen haben kann (vgl. BVerfG NJW 2017, 798 m.w.N.).

    Die in dem Anonymisierungsgebot liegende Beschränkung der Berichterstattung wiegt nach alledem nicht so schwer, als dass sie es rechtfertigte, dass das Gericht eventuell mögliche Verletzungen der aufgezeigten schutzwürdigen Belange der Angeklagten (Persönlichkeitsrechte; Unschuldsvermutung) zuzulassen hätte (vgl. BVerfG NJW 2017, 798).".

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07

    Gerichtsfernsehen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
    Dabei ist gerade auch mit Blick auf die Suggestivkraft des Fernsehens der mögliche Effekt einer medialen Vorverurteilung zu bedenken (vgl. BVerfG AfP 2008, 156).

    Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist hingegen der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam; bei Strafverfahren ist insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit für den Prozess, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007, Az: 1 BvR 620/07).

  • BVerfG, 27.11.2008 - 1 BvQ 46/08

    Rundfunkfreiheit (Bildberichterstattung über ein Strafverfahren; "Prangerwirkung"

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
    Dies folgt vor allem aus der stärkeren Intensität des optischen Eindrucks und der Kombination von Ton und Bild (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November2008, Az.: 1 BvQ 46/08).

    Verbindet sich diese Überzeugung mit einer ebenso verbreiteten lebhaften Erinnerung an das Gesicht der Angeklagten aus der bebilderten Berichterstattung über die Gerichtsverhandlung, droht den Angeklagten ungeachtet eines etwaigen Freispruchs oder einer etwaigen Verfahrenseinstellung eine nachhaltige Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts, die im Einzelfall schwerwiegende Folgen haben kann (vgl. hierzu insgesamt BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008, Az.: 1 BvQ 46/08).

  • BGH, 07.12.2010 - VI ZR 30/09

    Bildagenturen mussten vor Weitergabe archivierter Fotos an die Presse nicht die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
    Abgesehen davon kann eine medieninterne Weitergabe mit Blick auf die Pressefreiheit schon nicht als Verbreitungshandlung qualifiziert werden (vgl. BGH NJW 2011, 755).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
    Die Anfechtung ist aber zulässig, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen des Betroffenen, insbesondere Grundrechte wie etwa die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2015, 2175; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383; OLG Hamm BeckRS 2017, 139454; Meyer-Goßner/Schmitt; 61. Aufl., § 176 GVG Rdn. 16).
  • OLG Hamm, 21.12.2017 - 5 Ws 578/17

    Beschwerde; sitzungspolizeiliche Anordnung; Prüfungsumfang des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
    Die Anfechtung ist aber zulässig, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen des Betroffenen, insbesondere Grundrechte wie etwa die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG NJW 2015, 2175; OLG Stuttgart NStZ-RR 2016, 383; OLG Hamm BeckRS 2017, 139454; Meyer-Goßner/Schmitt; 61. Aufl., § 176 GVG Rdn. 16).
  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 86/16

    Heranziehen der Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.05.2018 - 2 Ws 260/18
    Verbreiten bedeutet jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018, VI ZR 86/16, bei juris Rdn. 31).
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