Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - I-23 U 65/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3513
OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - I-23 U 65/03 (https://dejure.org/2004,3513)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.03.2004 - I-23 U 65/03 (https://dejure.org/2004,3513)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. März 2004 - I-23 U 65/03 (https://dejure.org/2004,3513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Organisationsverschulden des Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zunft-starke.de (Kurzinformation)

    Kann der Architekt bei Bauüberwachungsfehlern 30 Jahre haften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 635 a.F. § 638 Abs. 1
    Zulässigkeit eines Grundurteils bei einem unbezifferten Feststellungsantrag; Grundzüge der Haftung des Architekten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Sekundärhaftung"des Architekten: Wann beginnt sie? Wie lange läuft sie? (IBR 2004, 332)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Organisationsverschulden: Auch beim objektüberwachenden Architekten möglich! (IBR 2004, 331)

Papierfundstellen

  • NZBau 2004, 454
  • BauR 2004, 1199 (Ls.)
  • BauR 2004, 1331
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Deggendorf, 11.01.2001 - 1 O 198/99

    Schadensersatz wegen Pflichtverletzung auf Grund einer Ingenieurplanungsleistung;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Dabei handelt es sich aber nicht um eine Nebenpflicht, sondern um die Hauptpflicht aus dem Architektenvertrag (LG Deggendorf BauR 2002, 339).

    bb) Ein derartiger Anspruch aus positiver Vertragsverletzung unterliegt auch der fünfjährigen Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 638 Abs. 1 BGB (LG Deggendorf BauR 2002, 339, 341 f.).

  • BGH, 12.03.1992 - VII ZR 5/91

    Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche bei arbeitsteiliger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verschweigt arglistig, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH NJW 1992, 1754 m. w. Nachw.).

    So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH NJW 1992, 1754 f.).

  • OLG Hamm, 20.06.2002 - 24 U 45/01

    Organisationsverschulden: Haften Unternehmer u. Architekt 30 Jahre?

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung (OLG Hamm, BauR 2002, 1706; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486).

    Dagegen soll über das Organisationsverschulden nicht erreicht werden, dass der Architekt auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren haftet (OLG Hamm, BauR 2002, 1706, 1708).

  • BGH, 04.04.2002 - VII ZR 143/99

    Sekundärhaftung des Architekten bei späterer Beendigung des Architektenvertrages

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Der Architekt schuldet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Sachwalter des Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung der Ursachen sichtbar gewordener Baumängel sowie die sachkundige Unterrichtung des Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und von der daraus sich ergebenden Rechtslage (BGH BauR 2002, 1718 = NJW-RR 2002, 1531 m. w. Nachw.).
  • OLG Celle, 31.08.1994 - 6 U 194/92

    Mangelhafte Bauleitung: 30 Jahre Verjährungsfrist!

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung (OLG Hamm, BauR 2002, 1706; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486).
  • BGH, 26.09.1985 - VII ZR 50/84

    Planungsverschulden und Bauaufsichtsverschulden eines Architekten für Schäden in

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Der Architekt muss dann nach wie vor für die auf Fehlern seines Architektenwerks beruhenden Schäden einstehen, ohne sich auf Verjährung berufen zu dürfen (BGH BauR 1986, 112).
  • BGH, 29.06.1993 - X ZB 21/92

    Pflicht zur Anhörung der Partei vor Verwerfung der Berufung im Beschlusswege -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Dann beginnt nämlich in den Fällen die Verjährungsfrist für die Ansprüche gegen den Architekten zu laufen, in denen - wie hier - auch die nach Abnahme liegende Objektbetreuung mit beauftragt ist, wie sie der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI entspricht (BGH NJW 1994, 392; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2000, S. 557, Randnr. 172).
  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 45/98

    Zulässigkeit eines Grundurteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Eine entsprechende Trennung in Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf Zahlung von Geld oder die Leistung vertretbar, der Höhe nach summenmäßig bestimmter Sachen gerichtet ist (BGH NJW 2000, 1572 m. w. Nachw.).
  • Drs-Bund, 31.08.2001 - BT-Drs 14/6857
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 23 U 65/03
    Der Gesetzgeber wollte ausdrücklich die zeitliche Beschränkung der Haftung der Bauunternehmer einerseits und der Architekten andererseits möglichst gleich behandeln, um zu verhindern, dass der Architekt unter Entlastung der übrigen am Bau Beteiligten einseitig als derjenige in Anspruch genommen wird, gegen den die Ansprüche noch nicht verjährt sind (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 14/6857, S. 36, und die Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu, BT-Drs. 14/6857, S. 67).
  • BGH, 27.11.2008 - VII ZR 206/06

    Zurechenbarkeit eines Verschuldens des vom Bauherrn eingesetzten Planers i.R.d.

    Entgegen der unzutreffenden Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteile vom 30. März 2004, BauR 2004, 1331 = NZBau 2004, 454; vom 30. November 2004, NZBau 2005, 402 = IBR 2006, 155 mit Anm. Finken und vom 20. Juli 2007, NZBau 2008, 392) gilt dies aber nur, wenn der Architekt die Herbeiführung des von ihm geschuldeten Werkerfolgs arbeitsteilig organisiert hat (vgl.Senatsbeschluss vom 22. September 2005 - VII ZR 310/04, zitiert von Finken, aaO über die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 30. November 2004).
  • BGH, 26.10.2006 - VII ZR 133/04

    Pflichten des Architekten bei Auftreten von Baumängeln; Verjährung von

    Der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. BauR 2004, 1331, 1335 = NZBau 2004, 454) ist nicht zu folgen.
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2004 - 23 U 73/04

    Schadenersatzanspruch gegen Architekten wegen unzureichender Abdichtung eines

    Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung (Senat BauR 2004, 1331 ff, OLG Hamm BauR 2002, 1706; OLG Celle NJW-RR 1995, 1486; Koeble/Kniffka, a.a.O. Teil 12 Rn. 493).

    Der maßgebliche Grundgedanke der Haftung für das Organisationsverschulden ist, dass der Bauunternehmer die 30jährige Haftung für Arglist nicht dadurch vermeiden kann, dass er sich bewusst unwissend hält (Senat BauR 2004, 1331 ff).

    Der Beklagte hat nicht nur grob fahrlässig schlecht geleistet, was eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht rechtfertigen kann (Senat BauR 2004, 1331 ff; OLG Hamm BauR 2002, 1706, 1708), sondern er hat sich bezüglich des Grundwassers bewusst unwissend gehalten und sich mit einer völlig unzureichenden Momentaufnahme im Hinblick auf die Möglichkeiten der Verrieselung bei einer einzigen eigenen Messung begnügt.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2009 - 23 U 187/08

    Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines Feststellungsurteils; Haftung des

    Diese Aufklärungs- und Hinweispflicht des Architekten ist aber mit seiner vertraglichen Hauptpflicht, eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung zu erbringen, derart eng verknüpft, dass sie als eine leistungsbezogene Nebenpflicht anzusehen ist, für die nach den o.a. Grundsätzen regelmäßig eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999, VII ZR 190/97, BauR 1999, 934, dort zu 2.; vgl. auch Senat, Urteil vom 30.03.2004, I-23 U 65/03, BauR 2004, 1331).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2006 - 22 U 49/06

    Werkvertrag: Haftung über die 5-jährige Verjährungsfrist hinaus bei

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1992, 1754 f.), des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z. B. Senat, NJW-RR 1998, 1315, 1316; 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456) und anderer Oberlandesgerichte (z. B. OLG Frankfurt, NJW-RR 1999, 24; OLG Hamm, NJW-RR 1999, 171, 172; OLG Hamm NJOZ 2002, 2075 = BauR 2002, 1706) kann sich der Unternehmer seiner vertraglichen Offenbarungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werks nicht dadurch entziehen, dass er sich bewusst unwissend hält oder sich keiner Gehilfen bei der Pflicht bedient, Mängel zu offenbaren.

    Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung (OLG Hamm NJOZ 2002, 2075 = BauR 2002, 1706; OLG Celle, NJW-RR 1995, 1486; OLG Düsseldorf, 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 10.04.2006, § 634 a Rdnr. 72), und zwar sowohl für den planenden als auch für den bauleitenden Aufgabenbereich (Kniffka, aaO.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z. B. NJW 1978, 1311; NJW 1985, 328, 330; NJW-RR 1986, 182, 183; NJW 1996, 1278, 1279; NJW-RR 2002, 1531, 1532; ebenso OLG Bamberg, Urt. v. 19.07.2005, 5 U 236/04, zit. nach IBR-online; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdnrn. 1508, 2398 und 2404) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (z. B. Senat, NZBau 2001, 449, 450; 23. Zivilsenat, NZBau 2004, 454, 456) obliegt dem umfassend beauftragten Architekten auch noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.

  • OLG Stuttgart, 21.04.2008 - 5 U 22/08

    Architektenhaftung: Überwachungsbedürftigkeit der Abdichtung eines Balkons;

    Auch Mängel an weniger wichtigen Bauteilen können eine Indizwirkung entfalten, wenn sie besonders augenfällig sind (BGH NJW 1992, 1754; OLG Düsseldorf NZBau 2004, 454).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 67/04

    Bauingenieurvertrag: Verjährungshemmung durch Prüfung der gerügten Mängel

    Nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung gilt danach die 30-jährige Verjährungsfrist (BGH, Beschluss vom 17.06.2004, VII ZR 345/03; a. A.: OLG Düsseldorf, NZBau 2004, 454, 456, 457: fünfjährige Verjährungsfrist, die hier jedoch gleichfalls noch nicht abgelaufen wäre).
  • LG Mönchengladbach, 22.04.2005 - 1 O 279/02

    Haftung bei Organisationsverschulden

    Diese Grundsätze finden auch auf die Haftung des Architekten Anwendung (OLG Düsseldorf BauR 2004, 1331; OLG Hamm BauR 2002, 1706; OLG Celle NJW-RR 1995, 1486).

    Der Beklagte hat nicht nur grob fahrlässig schlecht geleistet, was eine Verlängerung der Verjährungsfrist nicht rechtfertigen kann (OLG Düsseldorf BauR 2004, 1331; OLG Hamm BauR 2002, 1706), sondern er hat sich bezüglich der Frage der ordnungsgemäßen Fußpunktausbildung und Abdichtung der Dachflächen bewusst unwissend gehalten.

  • OLG Stuttgart, 14.11.2006 - 12 U 52/06

    Verjährungsdurchbrechung für Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln:

    Das OLG Düsseldorf hat in einem Fall, in dem es zu Rissen in einer Garage wegen mangelhafter Gründung gekommen war, ebenfalls eine solche Indizwirkung abgelehnt (OLG Düsseldorf AktZ.: 23 U 65/03 vom 30.03.04, BauR 04, 1331 ff), weil die Maßabweichung in der Gründungstiefe zwar nachmessbar, aber nicht offensichtlich sei.
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2005 - 21 U 52/05

    Schadensersatz wegen mangelhafter Herstellung der Sichtbetonbauteile einer

    Der rechtliche Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens soll nämlich den Auftraggeber lediglich davor schützen, dass sich der Auftragnehmer bewusst unwissend hält, um so der Arglisthaftung zu entgehen; dagegen soll gerade nicht erreicht werden, dass der Auftragnehmer auch bei Fahrlässigkeit im Rahmen einer verlängerten, für Arglist geltenden Verjährungsfrist haftet (OLG Düsseldorf [23. ZS] BauR 2004, 1331, 1334; OLG Hamm BauR 2002, 1706, 1708; OLG Jena BauR 2001, 1124, 1125).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2005 - 23 U 22/04
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht