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   OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - I-26 W 10/12 (AktE)   

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https://dejure.org/2015,30977
OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - I-26 W 10/12 (AktE) (https://dejure.org/2015,30977)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2015 - I-26 W 10/12 (AktE) (https://dejure.org/2015,30977)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. September 2015 - I-26 W 10/12 (AktE) (https://dejure.org/2015,30977)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • blogspot.com (Tenor)

    Abschluss des Spruchverfahrens zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der KHS Maschinen- und Anlagenbau AG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1531
  • BB 2016, 2226
  • NZG 2016, 944
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
    Die vom Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Ausgleich) gegen die landgerichtliche Entscheidung eingelegte "Beschwerde" ist nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 11 Abs. 3 SpruchG a.F. i.V.m. § 22 FGG eingelegt worden und daher verspätet (vgl. zur Anwendbarkeit der FamFG-Vorschriften auf Altfälle: BGH, Beschluss vom 19.07.2010, II ZB 18/09, juris).

    Auch eine Anpassung aufgrund der Börsenkursentwicklung bis zum Tag der Hauptversammlung ist nicht veranlasst (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 19.07.2010, II ZB 18/09, NJW 2010, 2657, "Stollwerck").

    Es lag zwischen dem Datum der Bekanntgabe der Einladung zur Hauptversammlung am 04.11.1993 und dem Tag der Hauptversammlung am 16.12.1993 kein so langer Zeitraum, der ggfs. eine Anpassung erfordert hätte (vgl. Dauer der Zeitspanne: BGH, Beschluss vom 28.06.2011, II ZB 2/10, AG 2011, 590; BGH, Beschluss vom 19.07.2010, II ZB 18/09, NJW 2010, 2657, "Stollwerck").

  • BGH, 28.06.2011 - II ZB 2/10

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Referenzeitraum für den Börsenwert bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
    Es lag zwischen dem Datum der Bekanntgabe der Einladung zur Hauptversammlung am 04.11.1993 und dem Tag der Hauptversammlung am 16.12.1993 kein so langer Zeitraum, der ggfs. eine Anpassung erfordert hätte (vgl. Dauer der Zeitspanne: BGH, Beschluss vom 28.06.2011, II ZB 2/10, AG 2011, 590; BGH, Beschluss vom 19.07.2010, II ZB 18/09, NJW 2010, 2657, "Stollwerck").
  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
    Ein Wachstumsabschlag in der hier zugrunde gelegten Höhe ist auch vor dem Hintergrund der damaligen, eher hohen Inflationsrate von 3 % und des vergleichsweise hohen Basiszinssatzes nicht unangemessen (vgl. Anhörung Bl. 1107, 1110 GA; vgl. etwa einen Wachstumsabschlag von 2 % bei einem Basiszins von 4, 04 %: OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015, 21 W 26/13, AG 2015, 504).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
    Eine Anschlussbeschwerde ist in Spruchverfahren zulässig (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, II ZB 12/11 (KG), NZG 2012, 191; vgl. auch § 66 S. 1 FamFG).
  • BGH, 20.05.1997 - II ZB 9/96

    Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre nach Beendigung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
    Vielmehr ist das Spruchverfahren fortzusetzen und die angemessene Abfindung und der angemessene Ausgleich zu ermitteln, um die außenstehenden Aktionäre auch nach der Eingliederung für ihren Herrschafts- und Vermögensverlust, der ihnen mit der Durchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsteht, zu entschädigen (BGH, Beschluss vom 20.05.1997, II ZB 9/96, BGHZ 135, 374; BGH, Beschluss vom 12.03.2001, II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, "DAT Altana"; Puszkajler in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage, § 11 SpruchG, Rn. 44).
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
    Vielmehr ist das Spruchverfahren fortzusetzen und die angemessene Abfindung und der angemessene Ausgleich zu ermitteln, um die außenstehenden Aktionäre auch nach der Eingliederung für ihren Herrschafts- und Vermögensverlust, der ihnen mit der Durchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsteht, zu entschädigen (BGH, Beschluss vom 20.05.1997, II ZB 9/96, BGHZ 135, 374; BGH, Beschluss vom 12.03.2001, II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, "DAT Altana"; Puszkajler in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Auflage, § 11 SpruchG, Rn. 44).
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.09.2015 - 26 W 10/12
    Auf die Frage, welcher Bewertungsstandard anwendbar ist, der am Bewertungsstichtag geltende oder der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.2014, I-26 W 9/12 (AktE), AG 2014, 817), kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Erfolgt eine Planung aber anlässlich einer Strukturmaßnahme ausschließlich für Bewertungszwecke, so sind die Planannahmen jedenfalls einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2016, 329, 330 und AG 2016, 861, 866; OLG Karlsruhe, AG 2016, 672, 674).
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2020 - 26 W 7/18

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

    Eine nachträgliche (gutachterliche) Anpassung der Unternehmensplanung kann nur dann einen sachgerechten Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung bilden, wenn die Ausgangsplanung unplausibel war, etwa weil die der Kompensationsleistung zugrunde gelegte Planung lückenhaft oder unvertretbar ist (vgl. Senat, Beschluss v. 30.09.2015 - I-26 W 10/12 (AktE) Rn. 47, BeckRS 2016, 12911; Hüffer/ Koch , AktG, 13. A., § 305 Rn. 25).
  • OLG Zweibrücken, 23.11.2020 - 9 W 1/18

    Höhe des Abfindungsbetrags für Minderheitsaktionäre im Squeeze-out-Verfahren

    Eine nachträgliche (gutachterliche) Anpassung der Unternehmensplanung kann nur dann einen sachgerechten Ausgangspunkt für die Unternehmensbewertung bilden, wenn die Ausgangsplanung unplausibel war, etwa weil die der Kompensationsleistung zugrunde gelegte Planung lückenhaft oder unvertretbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. September2015 - 26 W 10/12 (AktE) Rz. 47, BeckRS 2016, 12911; Hüffer/ Koch, 13. Aufl., § 305 AktG Rz. 25).
  • OLG Jena, 20.03.2015 - 2 W 353/14

    Delisting CyBio AG

    Selbst wenn die auf eine analoge Anwendung von § 280 ZPO gestützte Entscheidung auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit analog § 318 ZPO eine innerprozessuale Bindungswirkung entfalte sollte, so beschränkt sich diese jedenfalls auf die Zulässigkeitsstreitpunkte, die einer Entscheidung zugeführt wurden (Zöller-Vollkommer, aaO, § 318 ZPO, Rn. 11); die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ist daher vorliegend davon nicht erfasst (vgl. a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2014, 26 W 10/12, zitiert nach juris, Rn. 22).
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