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   OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - III-1 RVs 41/12   

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https://dejure.org/2012,21338
OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,21338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,21338)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Juli 2012 - III-1 RVs 41/12 (https://dejure.org/2012,21338)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darstellung der Tat im Strafbefehl; Rechtsfolgen der unzulässigen Bezugnahme auf die Anklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 408a; StPO § 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Anforderungen an die Darstellung der Tat im Strafbefehl; Rechtsfolgen der unzulässigen Bezugnahme auf die Anklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafbefehlsformular in der Sitzung benutzt: Kein Verfahrenshindernis!

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 24.05.2012 - 1 RVs 6/12

    Anforderungen an den Inhalt eines Strafbefehls nach § 408a StPO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Die diesbezüglichen Angaben, die § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO für den Strafbefehl vorschreibt, waren beim Übergang vom Haupt- ins Strafbefehlsverfahren nicht etwa entbehrlich, denn der nach § 408a StPO ergangene Strafbefehl unterscheidet sich nicht von einem ohne vorhergehenden Eröffnungsbeschluss erlassenen ("normalen") Strafbefehl und nimmt auf das vorangegangene Verfahren keinen Bezug (KK-Fischer, StPO, 6. Auflage [2008], § 408a Rdnr. 14; vgl. hierzu bereits Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 [III-1 RVs 6/12]).

    Insoweit hält der Senat an seiner mit Beschluss vom 24. Mai 2012 (III-1 RVs 6/12) noch vertretenen Ansicht nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht mehr fest.

  • OLG Hamburg, 22.08.1988 - 1 Ss 72/88
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Das Vorliegen eines bis in die Revisionsinstanz wirkenden Verfahrenshindernisses wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 408a StPO allenfalls für die - hier nicht zur Rede stehenden - Fälle eines inhaltlich mangelhaften Antrags der Staatsanwaltschaft oder einer Verletzung des Übereinstimmungsgebots diskutiert (sowie überwiegend verneint, vgl. OLG Hamburg JR 1989, 169 mit Anm. Rieß; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; KK-Fischer, aaO, § 408a Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO [55. Auflage], § 408a Rdnr. 7; KMR-Metzger, StPO [Stand Juli 2011], § 408a Rdnr. 27; SK-Weßlau, StPO [Stand Juli 2000], § 408a Rdnr. 24).

    Die Anklage bestimmt vielmehr unverändert den Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 StPO, der durch den Strafbefehl lediglich für das weitere Verfahren im Sinne des § 265 StPO gewürdigt wird (OLG Köln aaO ; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; OLG Hamburg JR 1989, 169, 170).

  • OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 4 Ws 153/97

    Überleitung eines durch die Staatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens in ein

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Das Vorliegen eines bis in die Revisionsinstanz wirkenden Verfahrenshindernisses wird in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 408a StPO allenfalls für die - hier nicht zur Rede stehenden - Fälle eines inhaltlich mangelhaften Antrags der Staatsanwaltschaft oder einer Verletzung des Übereinstimmungsgebots diskutiert (sowie überwiegend verneint, vgl. OLG Hamburg JR 1989, 169 mit Anm. Rieß; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; KK-Fischer, aaO, § 408a Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO [55. Auflage], § 408a Rdnr. 7; KMR-Metzger, StPO [Stand Juli 2011], § 408a Rdnr. 27; SK-Weßlau, StPO [Stand Juli 2000], § 408a Rdnr. 24).

    Die Anklage bestimmt vielmehr unverändert den Verfahrensgegenstand im Sinne des § 264 StPO, der durch den Strafbefehl lediglich für das weitere Verfahren im Sinne des § 265 StPO gewürdigt wird (OLG Köln aaO ; OLG Stuttgart NStZ 1998, 100, 101; OLG Hamburg JR 1989, 169, 170).

  • OLG Köln, 24.10.2000 - Ss 329/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    a) Zu den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernissen gehören nur solche Umstände, die nach dem erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes so schwer wiegen, dass sie die Zulässigkeit des gesamten - weiteren - Verfahrens in Frage stellen (vgl. nur OLG Köln Urteil vom 24. Oktober 2000 [Ss 329/00] mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.12.2000 - 2 StR 56/00

    Zulässigkeit einer Revision gegen ein Berufungsurteil nach § 329 Abs. 1 StPO bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.07.2012 - 1 RVs 41/12
    Auf die Sachrüge war lediglich zu prüfen, ob ein Verfahrenshindernis von Anfang an vorgelegen hat oder im Laufe des Verfahrens entstanden ist (vgl. BGHSt 46, 32 = NStZ 2001, 440).
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