Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-21 U 12/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,71431
OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - I-21 U 12/16 (https://dejure.org/2016,71431)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.10.2016 - I-21 U 12/16 (https://dejure.org/2016,71431)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - I-21 U 12/16 (https://dejure.org/2016,71431)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,71431) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Wuppertal, 23.12.2014 - 7 OH 9/13

    Bei Erklärung eines Klageverzichts bedarf es keiner Frist zur Klageerhebung gemäß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger jeden weitergehenden Schaden zu erstatten, der sich aus der Behebung der im Gutachten des Sachverständigen B vom 20.02.2015, das im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens C ./. D, Az. 7 OH 9/13, Landgericht Düsseldorf, eingeholt wurde, ergibt;.

    Das Landgericht hat, nachdem die Akte zum selbständigem Beweisverfahren 7 OH 9/13 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hatte, mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen.

    Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 7 OH 9/13 Landgericht Düsseldorf haben vorgelegen und sind vom Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

    B hat in seinem unter dem 20.02.2015 in dem selbständigen Beweisverfahren 7 OH 9/13 Landgericht Düsseldorf vorgelegten Gutachten, dort in der auf Seite 28ff, ausgeführt, dass die Sockelbereiche der Wände im Erdgeschoss der Altbauten Feuchtigkeitserscheinungen in Form von Abplatzungen, Ausblühungen und Dunkelfärbungen aufweisen, Feuchtemessungen ergeben hätten, dass ein großer Teil dieser Sockel als feucht zu beurteilen seien, im Bereich des ehemaligen Stalls (Party-und Fitnessraum) die Durchfeuchtung teils über die gesamte Höhe der Wände reiche und die Ursachen hierfür in fehlenden oder nicht hinreichend ausgebildeten Horizontalsperren, fehlenden äußeren Sockelabdichtungen und Salzbelastungen der Wände im ehemaligen Stall zu sehen seien.

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    In der im nachfolgenden noch weiter zu behandelnden Entscheidung vom 22.04.2016, V ZR 23/15, ZIP 2016, 1930 hat der BGH nochmals - wenn auch eher im Kontext einer möglichen Beschaffenheitserwartung nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB - den dogmatischen Ansatz aus seinem Urteil vom 06.11.2015 bestätigt (TZ 17), wonach wesentlicher Gesichtspunkt für die Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien (und damit auch für die Bestimmung des vertraglich - also nach der rechtsgeschäftlichen Einigung der Kaufvertragsparteien - geschuldeten Sollbeschaffenheit des Kaufgegenstandes) im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Kaufvertrages die Beurkundungspflicht aus § 311 b Abs. 1 S. 1 BGB ist, die ein Wirksamkeitserfordernis darstellt und die die Parteien zwingt, in die zu errichtende Vertragsurkunde alle Erklärungen aufnehmen zu lassen, die Inhalt der vertraglichen Regelungen werden sollen.

    b) Soweit der Senat im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 07.06.2016 in Erwägung gezogen hat, dass das von den Beklagten geschuldete Vertragssoll im Hinblick auf den baulichen Zustand der auf dem erworbenen Grundstück stehenden Gebäude auch durch von den Beklagten in dem Exposé, mit dem sie in einer Internetanzeige das Verkaufsobjekt angepriesen und beworben hatten, enthaltenen Äußerungen bestimmt worden ist, ist hieran mit Blick auf die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung in dem BGH-Urteil vom 22.04.2016, V ZR 23/15, zitiert nach juris Rz. 17 nicht weiter festzuhalten, so dass es ohne rechtlichen Belang und ohne Auswirkung auf die geschuldete Beschaffenheit ist, ob die von dem Kläger im Schriftsatz vom 06.07.2016, dort Seite 2 = GA 156 vorgetragene Behauptung zu dem Inhalt der Internetanzeige und der dort seitens der Beklagten getätigten Äußerungen zutreffend ist, mithin eine Beweisaufnahme hierüber in jedem Fall entbehrlich ist.

    Solche öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB liegen auch in den Angaben, die in einem Verkaufsexposé im Rahmen einer Internetanzeige gemacht worden sind, wobei es unerheblich ist, ob diese vom Verkäufer selbst oder einem von diesem beauftragten Makler eingeschaltet worden ist (vergleiche BGH, Urteil vom 22.04.2016, V ZR 23/15, Rz. 7; OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2008, 22 U 90/08, zitiert nach juris Rz. 28).

    bb) Der BGH hat in der erwähnten Entscheidung vom 22.04.2016, V ZR 23/15, den praktischen Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB bei den Zustand bzw. die Beschaffenheit des Verkaufsobjekts beschreibenden "öffentlichen Äußerungen" in Maklerexposés und/oder Internetanzeigen bei Immobilienverkäufen, bei denen der entsprechende notarielle Kaufvertrag einen uneingeschränkten Gewährleistungsausschluss enthält, eingeschränkt.

  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 216/14

    Grundstückskaufvertrag: Arglistiges Verschweigen eines Mangels durch den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    d) Auf den Gewährleistungsausschluss können sich die Beklagten dann nicht berufen, wenn sie den Mangel arglistig verschwiegen haben, wobei den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Arglist im Sinne des § 444 BGB trifft (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14, Rz. 21).

    Hierbei kann der Käufer eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14 Rz. 11; Urteil vom 16.03.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; Senat Urteil vom 10.03.2015, I-21 U 93/14, Urteilsumdruck Seite 15/16).

  • BGH, 16.03.2012 - V ZR 18/11

    Haftungsausschluss beim Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen eines Mangels

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    Insoweit heißt in der besagten Entscheidung vom 22.04.2016, " der Verkäufer haftete zwar für Sachmängel, die auf dem Fehlen solcher Eigenschaften beruhen, weil die Regelung in § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB auch für den Grundstückskaufvertrag gilt (Senat, Urteil vom 16.03.2012 - V ZR 18/11, ZfIR 2012, 63 Rn. 16).

    Hierbei kann der Käufer eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14 Rz. 11; Urteil vom 16.03.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; Senat Urteil vom 10.03.2015, I-21 U 93/14, Urteilsumdruck Seite 15/16).

  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine schematische Beantwortung der Frage, ob der bei Errichtung eines Gebäudes übliche oder als unbedenklich angesehene Einsatz bestimmter Techniken oder Materialien aufgrund des technischen Fortschritts oder besserer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Bewertung der Kaufsache als mangelhaft führt, mit Blick auf die vielfältig unterschiedlichen Sachverhaltskon-stellationen nicht angezeigt (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08, NZBau 2009, 510, Rz. 8).

    Namentlich bei Altbauten mit Feuchtigkeitsschäden hat der BGH deshalb eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles angemahnt und dies damit begründet, dass die Verwendbarkeit der Sache je nach Art und Ausmaß der Feuchtigkeitserscheinungen unterschiedlich in Mitleidenschaft gezogen wird und der Rechtsverkehr bei älteren Häusern von vornherein nicht die heute gültigen Trockenheitsstandards erwartet (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2009, V ZR 30/08, NZBau 2009, 510, Rz. 8).

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2015 - 21 U 93/14

    Rücktritt des Käufers einer Immobilie vom Kaufvertrag wegen Mängeln des Objekts

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    Hierbei kann der Käufer eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14 Rz. 11; Urteil vom 16.03.2012, V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 21; Senat Urteil vom 10.03.2015, I-21 U 93/14, Urteilsumdruck Seite 15/16).
  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    Eine solche grundsätzlich mögliche stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien mit dem Inhalt, dass das Objekt in den oberirdischen Wohnräumlichkeiten frei von Feuchtigkeitsmängeln zu sein habe (abseits derer, die von dem Beklagten im Rahmen der Besichtigung offenbart worden sind), scheitert - wie der Senat im Hinweisbeschluss vom 07.06.2016, dort unter I.1 unter Hinweis auf die insoweit einschlägige Entscheidung des BGH vom 06.11.2015, V ZR 78/14, MDR 2016, 323f= BauR 2016, 663ff zitiert nach juris Rz. 15 bereits dargelegt hat - daran, dass die notarielle Kaufvertragsurkunde keinerlei Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung bietet.
  • BGH, 07.11.2008 - V ZR 138/07

    Umfang der Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht; Haftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    bei der Bewertung einer Mangelhaftigkeit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB relevante Umstände des Einzelfalles angeführt, ob ein Haus in saniertem Zustand verkauft worden ist, ob der Keller Wohnzwecken dient, welcher Zustand bei der Besichtigung erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (vgl. BGH Urteil vom 07.11.2008 - V ZR 138/07, BeckRS 2008, 25321, Rz. 13).
  • OLG Hamm, 15.12.2008 - 22 U 90/08

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen unrichtiger Angabe des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    Solche öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB liegen auch in den Angaben, die in einem Verkaufsexposé im Rahmen einer Internetanzeige gemacht worden sind, wobei es unerheblich ist, ob diese vom Verkäufer selbst oder einem von diesem beauftragten Makler eingeschaltet worden ist (vergleiche BGH, Urteil vom 22.04.2016, V ZR 23/15, Rz. 7; OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2008, 22 U 90/08, zitiert nach juris Rz. 28).
  • BGH, 22.07.2010 - VII ZR 176/09

    BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 31.10.2016 - 21 U 12/16
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 - VII ZR 176/09 - BauR 2010, 1752ff = NJW 2010, 3085f) können die Mängelbeseitigungskosten im Rahmen des Schadensersatzanspruches auf Gutachtenbasis nur ohne Mehrwertsteuer Gegenstand des Schadensersatzes des Käufers sein, so dass bereits aus diesem Grunde allenfalls der Nettobetrag von 66.952,33 EUR begründet sein könnte.
  • BGH, 14.10.2011 - V ZR 56/11

    Wohnungseigentümerversammlung: Stimmrechtsverbot bei Abstimmungen mit Auswirkung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht