Rechtsprechung
OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Formgerechte Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax; Ablichtung des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Originals als Fernkopievorlage; Möglichkeit der Vornahme von unaufschiebbaren Prozesshandlungen durch andere Person im Falle eines unerwarteten ...
- Judicialis
ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 234; ; ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 236; ; ZPO § 520 Abs. 2; ; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 516 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur fristwahrenden Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telefax bei Verhinderung des einzigen beim Prozessgericht postulationsfähigen Mitglieds einer überörtlichen Anwaltssozietät
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Anforderungen: Fristgebundener Schriftsatz per Telefax
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 24.03.2005 - 15 O 2540/02
- OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05
- BGH, 18.09.2008 - IX ZR 182/05
Papierfundstellen
- NJW 2006, 1359
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93
Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats
Auszug aus OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05
Bei einer bestehenden Anwaltssozietät nimmt der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat in der Regel sowohl in seinem als auch im Namen der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen an (vgl. BGHZ 124, 47, 48 f. m.w.N.).Dementsprechend wird der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden eines tätig gewordenen Sozietätsmitglieds selbst dann zugerechnet, wenn dieses bei dem für die Sache zuständigen Gericht nicht zugelassen ist (vgl. BGHZ 124, 47, 51 m.w.N.).
- BGH, 16.10.1986 - III ZB 30/86
Abweisung einer Berufung wegen unterbliebener Begründung - Wiedereinsetzung in …
Auszug aus OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05
Zwar gibt es wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - im Gegensatz zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist selbst - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, VersR 1987, 308; VersR 2000, 647 m.w.N.). - BGH, 07.06.1999 - II ZB 25/98
Nachholen der Prozeßhandlung bei Wiedereinsetzung wegen der Versäumung einer …
Auszug aus OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05
Zwar gibt es wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - im Gegensatz zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist selbst - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, VersR 1987, 308; VersR 2000, 647 m.w.N.).
- BGH, 11.11.1998 - VIII ZB 24/98
Ablehnung des ersten Fristverlängerungsgesuchs
Auszug aus OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt (vgl. BGH, NJW 1999, 430 m.w.N.). - BGH, 12.12.2002 - V ZB 23/02
Voraussetzungen des Gebührenabschlags nach der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO
Auszug aus OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05
Das gilt auch in Bezug auf die nicht am Sitz des Prozessgerichts residierenden Mitglieder einer überörtlichen Sozietät und unabhängig von deren Postulationsfähigkeit vor dem Prozessgericht (vgl. BGHZ 153, 210, 212 f. m.w.N.). - BGH, 08.10.1997 - XII ZB 124/97
Anforderungen an die Schriftform einer Berufungsbegründung; Übermittlung einer …
Auszug aus OLG Dresden, 01.09.2005 - 13 U 764/05
Denn solange der gesamte Beförderungsvorgang innerhalb der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten abläuft, ist auch bei Verwendung einer Kopie als Fernkopievorlage gewährleistet, dass es sich bei der übermittelten Erklärung nicht um einen bloßen Entwurf, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des unterzeichnenden Rechtsanwalts und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung handelt (vgl. BGH, VersR 1998, 1261, 1262).
- OVG Sachsen, 18.08.2008 - 5 A 254/08
Wiedereinsetzung; Fehler des Gerichts
Allerdings ist insbesondere der in einer Sozietät tätige Anwalt gehalten, generell sicherzustellen, dass im Fall einer Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen plötzlichen und unerwarteten Hinderungsgrundes unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 1.9.2005, NJW 2006, 1359).