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   OLG Dresden, 02.01.2006 - 8 W 1535/05   

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https://dejure.org/2006,13405
OLG Dresden, 02.01.2006 - 8 W 1535/05 (https://dejure.org/2006,13405)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.01.2006 - 8 W 1535/05 (https://dejure.org/2006,13405)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. Januar 2006 - 8 W 1535/05 (https://dejure.org/2006,13405)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen Streitantrag und eine Abgabe im Sinne von § 696 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Einlegung von Widerspruch gegen einen zur Hemmung der Verjährung des unstreitig bestehenden Rückzahlungsanspruchs erwirkten Mahnbescheid; Beschränkung der Begründung ...

  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 696 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 § 696 Abs. 1
    Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach Widerspruch gegen Mahnbescheid?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 113/01

    Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2006 - 8 W 1535/05
    Allerdings mag im Hinblick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen und darauf, dass sich in der Streitantragsschrift selbst keinerlei "Vorbehalt" findet (etwa im Sinne einer Kenntlichmachung als Entwurf oder eines bloß beabsichtigten Streitantrages), zweifelhaft sein, ob das angerufene Mahngericht eindeutig folgern musste, der Streitantrag sei - noch - nicht gestellt (vgl. zu ähnlichen Problemlagen BGH FamRZ 1996, 1142 unter 1; BGH NJW-RR 2000, 879 f.; BGH WM 2003, 1694 unter II 1).
  • BGH, 22.05.1996 - XII ZR 14/95

    Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei Anbringung eines Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Auszug aus OLG Dresden, 02.01.2006 - 8 W 1535/05
    Allerdings mag im Hinblick auf die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen und darauf, dass sich in der Streitantragsschrift selbst keinerlei "Vorbehalt" findet (etwa im Sinne einer Kenntlichmachung als Entwurf oder eines bloß beabsichtigten Streitantrages), zweifelhaft sein, ob das angerufene Mahngericht eindeutig folgern musste, der Streitantrag sei - noch - nicht gestellt (vgl. zu ähnlichen Problemlagen BGH FamRZ 1996, 1142 unter 1; BGH NJW-RR 2000, 879 f.; BGH WM 2003, 1694 unter II 1).
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