Rechtsprechung
OLG Dresden, 02.06.2005 - Ss (OWi) 249/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
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- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anordnung eines Fahrverbotes wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Annahme eines Augenblicksversagens bei Übersehen eines Ortseingangsschilds durch einen Kraftfahrer
- Judicialis
BKatV § 4 Abs. 1 Satz 2; ; StVG § 24; ; StVG § 25; ; StVG § 25 Abs. 1; ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kein Regelfahrverbotes bei Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund Augenblicksversagens - Augenblicksversagen bei Einfahrt in geschlossene Ortschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
- IWW (Kurzinformation)
Fahrverbot - Ortseingangschild übersehen: Augenblicksversagen?
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Augenblicksversagen, wenn Ortsschild übersehen wurde
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
"Augenblicksversagen" bei übersehenem Schild
Verfahrensgang
- AG Leipzig, 08.12.2004 - 215 OWi Ss 502 Js 63880/04
- OLG Dresden, 02.06.2005 - Ss (OWi) 249/05
Papierfundstellen
- NZV 2005, 490
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 25.06.2003 - 222 Ss 82/03
Begründung der Anordnung eines Fahrverbots mit einem beharrlichen …
Auszug aus OLG Dresden, 02.06.2005 - Ss OWi 249/05
Allein aufgrund der wiederholten Überschreitung - des im Übrigen bereits geraume Zeit zurückliegenden letzten Verstoßes - kann keine Beharrlichkeit bejaht werden, da der erneute Verstoß seinerseits bloß auf einem Augenblicksversagen beruht (vgl. auch OLG Dresden DAR 2003, 472).Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher unbegründet. - BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96
Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit …
Auszug aus OLG Dresden, 02.06.2005 - Ss OWi 249/05
Weitere Anhaltspunkte, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (vgl. BGHSt 43, 241), lagen aufgrund der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht vor.