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   OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20   

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OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20 (https://dejure.org/2020,56893)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.09.2020 - 5 U 805/20 (https://dejure.org/2020,56893)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. September 2020 - 5 U 805/20 (https://dejure.org/2020,56893)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Seite 11 Relevanz der übergebenden Merkblätter auf Seite 1 des Darlehensantragsformulars hat die Beklagte für den durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, mit der ESI nicht nur vorvertragliche, sondern zugleich auch vertragliche Informationspflichten zu erfüllen (vgl. zur durchgehenden Paginierung von Darlehensantrag und ESI BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 Rn. 51).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes, auf die die Beklagte in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen ebenfalls zutreffend hinweist, hat die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes keine Bedeutung und ist daher nicht erforderlich, um den Verbraucher klar und verständlich zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 Rn. 52 sowie Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 23).

    Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 24 ff., und - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 Rn. 26 ff. sowie Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 20 f.); um einen solchen handelt es sich hier nicht.

    Bei - wie hier - befristeten Darlehensverträgen muss der Darlehensnehmer daher entgegen der auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643 S. 128) gestützten Gegenauffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht auch über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 28).

    Weitergehende Vorgaben zur Berechnungsmethode lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen, insbesondere bedarf es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 42 ff.).

    Seite 13 die Beklagte durch die mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung in Ziffer 2 lit. c ihrer Darlehensbedingungen genügt, indem sie das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-Flow-Methode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 46 m.w.N.) als maßgebliche Kriterien aufführt.

    Soweit sich die Beklagte durch die Angabe der Parameter auf die in der Rechtsprechung als "Aktiv-Aktiv-Methode" bezeichnete Berechnungsmethode festgelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, a.a.O. Rn. 47 sowie - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 44, jeweils unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 59), ist es unschädlich, dass die Beklagte selbst die Methode in Ziffer 2c ihrer Darlehensbedingungen als "Aktiv-Passiv-Methode" bezeichnet, denn die finanzmathematischen Bezeichnungen möglicher Berechnungsmethoden zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind gesetzlich nicht festgelegt.

    Die Wiedergabe des Gesetzestextes kann für sich weder unklar noch unverständlich sein (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, a.a.O. Rn. 47 - 49).

    Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung - wie die Widerrufsinformation im vorliegend zu beurteilenden Fall - wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2019 - XI ZR 662/18 -, NJW 2020, 334 Rn. 31 m.w.N.; Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20, Rn. 53).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Hierunter ist der "vereinbarte Sollzins" i.S.d. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB zu verstehen (BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 12 m.w.N.), der mit 2, 62 EUR zutreffend angegeben ist.

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes, auf die die Beklagte in Ziffer 5 der Darlehensbedingungen ebenfalls zutreffend hinweist, hat die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes keine Bedeutung und ist daher nicht erforderlich, um den Verbraucher klar und verständlich zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 Rn. 52 sowie Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 23).

    Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 24 ff., und - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 Rn. 26 ff. sowie Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 20 f.); um einen solchen handelt es sich hier nicht.

    Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 38 ff.).

    Die klägerseits bzw. seitens des Einzelrichters aufgeworfenen Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 47 f.).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung begann die Widerrufsfrist nicht deshalb gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht zu laufen, weil die von der Beklagten im Vertrag verwendete Widerrufsinformation nicht ausreichend klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist nach Artikel 247 § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB informieren würde, wie er unter Berufung auf das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19) vorträgt (dazu 1.).

    Aus dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (C-66/19, NJW 2020, 1423) für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditrichtlinie 2008) kann der Kläger im vorliegend zu beurteilenden Fall nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Der Rückgriff auf die Gesetzlichkeitsfiktion ist auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 (a.a.O.) nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr geboten.

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, sofern der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion abgesprochen würde, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (a.a.O.) nicht richtlinienkonform sei (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O.).

  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 139/19

    Geltung der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung trotz

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Insoweit ist insbesondere nicht die Wendung "Widerrufsrecht: JA" erforderlich; die entsprechende Angabe in Anlage 4 zu Art. 247 § 2 EGBGB gehört gerade nicht zu den hier in Frage stehenden Pflichtangaben i.S.d. § 492 Abs. 2 BGB, der allein auf Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verweist (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020 - 6 U 139/19 -, Rn. 50, juris).

    Unabhängig davon hätte das Fehlen einer der nach § 357 Abs. 7 BGB erforderlichen Informationen lediglich zur Folge, dass der Darlehensnehmer keinen Wertersatz zu leisten hätte, es hätte jedoch keine Auswirkungen auf den Fristbeginn für das Widerrufsrecht gemäß § 356b Abs. 2 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020 - 6 U 139/19 -, juris Rn. 40).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 24 ff., und - XI ZR 650/18 -, BGHZ 224, 1-20 Rn. 26 ff. sowie Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18 -, juris Rn. 20 f.); um einen solchen handelt es sich hier nicht.

    Soweit sich die Beklagte durch die Angabe der Parameter auf die in der Rechtsprechung als "Aktiv-Aktiv-Methode" bezeichnete Berechnungsmethode festgelegt hat (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, a.a.O. Rn. 47 sowie - XI ZR 11/19 -, juris Rn. 44, jeweils unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 59), ist es unschädlich, dass die Beklagte selbst die Methode in Ziffer 2c ihrer Darlehensbedingungen als "Aktiv-Passiv-Methode" bezeichnet, denn die finanzmathematischen Bezeichnungen möglicher Berechnungsmethoden zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind gesetzlich nicht festgelegt.

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, BKR 2020, 253 Rn. 10 ff.) und mehrerer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020 - 6 U 448/19 -, BeckRS 2020, 10167 Rn. 39 f.; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 -, BeckRS 2020, 5137 Rn. 50;.

    Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, sofern der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion abgesprochen würde, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (a.a.O.) nicht richtlinienkonform sei (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O.).

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Das deutsche Gesetz und er Wille des deutschen Gesetzgebers sei derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheide (BGH, Beschluss vom 19.03.2020 - XI ZR 44/18 -, juris Rn. 17).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht aber eine um Beispiele ergänzende Bezugnahme auf den für jedermann zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB den Anforderungen an eine klare und verständliche Unterrichtung über den Fristbeginn, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher auf Grund der gewählten Formulierungen in die Lage versetzt wird, die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist beginnt, anhand der erteilten Widerrufsinformation zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, NJW 2017, 1306 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 19.03.2019 - XI ZR 44/18 -, BKR 2020, 30 Rn. 15 f.).

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Der BGH habe in seiner Grundsatzentscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) klar gestellt, dass die Übernahme der Kaskadenverweisung aus der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB der gesetzgeberischen Konzeption entspreche und zum Anlaufen der Widerrufsfrist führe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht aber eine um Beispiele ergänzende Bezugnahme auf den für jedermann zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB den Anforderungen an eine klare und verständliche Unterrichtung über den Fristbeginn, weil ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher auf Grund der gewählten Formulierungen in die Lage versetzt wird, die Bedingungen, unter denen die Widerrufsfrist beginnt, anhand der erteilten Widerrufsinformation zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15 -, NJW 2017, 1306 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 19.03.2019 - XI ZR 44/18 -, BKR 2020, 30 Rn. 15 f.).

  • OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 448/19

    Altvertrag über einen Verbraucherkredit zur Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, BKR 2020, 253 Rn. 10 ff.) und mehrerer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020 - 6 U 448/19 -, BeckRS 2020, 10167 Rn. 39 f.; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 -, BeckRS 2020, 5137 Rn. 50;.
  • OLG München, 30.03.2020 - 32 U 5462/19

    Inhalt der Widerrufsbelehrung bei einem Leasingvertrages über ein Fahrzeug mit

    Auszug aus OLG Dresden, 02.09.2020 - 5 U 805/20
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 -, BKR 2020, 253 Rn. 10 ff.) und mehrerer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020 - 6 U 448/19 -, BeckRS 2020, 10167 Rn. 39 f.; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19 -, BeckRS 2020, 5137 Rn. 50;.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2019 - 17 U 158/18

    Widerruf eines Darlehensvertrages

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

  • LG Heilbronn, 26.06.2020 - 6 O 127/20

    Rechtskonforme Widerrufsinformation bei teilweiser Musterübernahme

  • LG Ravensburg, 07.01.2020 - 2 O 315/19

    EuGH-Vorlage zu den Pflichtangaben in einem Kfz-Darlehensvertrag

  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

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