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   OLG Dresden, 02.12.1997 - 14 U 945/97   

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https://dejure.org/1997,6479
OLG Dresden, 02.12.1997 - 14 U 945/97 (https://dejure.org/1997,6479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02.12.1997 - 14 U 945/97 (https://dejure.org/1997,6479)
OLG Dresden, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - 14 U 945/97 (https://dejure.org/1997,6479)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessführungsbefugnis des Schuldners hinsichtlich nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens neu eingegangener Verpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dresden - 9 O 6024/96
  • OLG Dresden, 02.12.1997 - 14 U 945/97

Papierfundstellen

  • ZIP 1998, 395
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.05.1992 - VIII ZR 195/91

    Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

    Auszug aus OLG Dresden, 02.12.1997 - 14 U 945/97
    Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die der Schuldner mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verliert (vgl. § 5 Nr. 1, Nr. 2 GesO ) und zu der auch die Befugnis gehört, Prozesse zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.1992 - VII ZR 195/91, DtZ 1992, 282 ; Zeuner in Smid, Gesamtvollstreckungsordnung, 2. Aufl. 1994, § 7 Rdn. 13; zu § 6 KO : Felber in MünchKomm, ZPO , § 240 Rdn. 1) betrifft lediglich das zur Zeit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens vorhandene, der Pfändung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, nicht aber Forderungen, die - wie die Klageforderung - erst nach diesem Zeitpunkt begründet worden sind.
  • BGH, 04.12.1985 - VIII ZR 17/85

    Anwendung des Einheitlichen Kaufgesetzes

    Auszug aus OLG Dresden, 02.12.1997 - 14 U 945/97
    Hierfür reicht eine bloße Berechenbarkeit nach dem Kalender nicht aus (vgl. für die Abrede "10 Tage nach Rechnungsstellung": BGHZ 96, 313, 315).
  • LG Bonn, 31.01.2006 - 2 O 485/05

    Vorliegen einer Insolvenzforderung; Verwertung eines Grundstücks im Wege der

    Wird der Anspruch erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, nimmt er nicht am Insolvenzverfahren teil, dem Schuldner steht die Prozessführungsbefugnis für solche Neuforderungen zu (OLG Dresden in ZIP 1998, 395).
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