Rechtsprechung
OLG Dresden, 04.04.2017 - Ausl 294/16 |
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 04.04.2017 - Ausl 294/16
- OLG Dresden, 11.05.2017 - Ausl 294/16
- BVerfG, 04.07.2017 - 2 BvR 1381/17
- BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 53 AuslA 66/17
Gerichtliche Bewilligung der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an …
(2.) Der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation steht auch nicht entgegen, dass seitens der dortigen Justizbehörden eine Zusicherung für die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens außerhalb des Föderalbezirkes Nordkaukasus aus Rechtsgründen nicht abgegeben werden konnte (vgl. hierzu auch OLG Hamm…, Beschluss vom 22. August 2017, 2 Ausl 116/16, zit. nach juris, dort Rn. 40, 51 f., 73 ff., 81 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Juni 2017, OLG Ausl 32/17; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2018, OLG Ausl 294/16).Die Umstände, dass Vertragsstaaten, insbesondere die Russische Föderation, gegebene Zusicherungen und gestellte Bedingungen einhalten (vgl. dazu OLG Köln Beschluss vom 18. September 2014 - AuslA 39/14-31, zit. nach juris; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 08. Juni 2017, OLG Ausl 32/17; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2018, OLG Ausl 294/16) und die Staaten in Auslieferungssachen grundsätzlich untereinander vertrauen können (vgl. BVerfG NStZ 2006, 149), begründen entgegen der Auffassung der Beiständin im Anwaltsschriftsatz vom 9. April 2019 keine Zweifel an der Einhaltung der Zusicherungen und Bedingungen durch die russischen Justizbehörden.
- OLG Brandenburg, 10.04.2019 - 1 AuslA 34/17 (2.) Der Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation steht auch nicht entgegen, dass seitens der dortigen Justizbehörden eine Zusicherung für die Durchführung eines gerichtlichen Strafverfahrens außerhalb des Föderalbezirkes Nordkaukasus aus Rechtsgründen nicht abgegeben werden konnte (vgl. hierzu auch OLG Hamm…, Beschluss vom 22. August 2017, 2 Ausl 116/16, zit. nach juris, dort Rn. 40, 51 f., 73 ff., 81 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 8. Juni 2017, OLG Ausl 32/17; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2018, OLG Ausl 294/16).
Die Umstände, dass Vertragsstaaten, insbesondere die Russische Föderation, gegebene Zusicherungen und gestellte Bedingungen einhalten (vgl. dazu OLG Köln Beschluss vom 18. September 2014 - AuslA 39/14-31, zit. nach juris; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 08. Juni 2017, OLG Ausl 32/17; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Mai 2018, OLG Ausl 294/16) und die Staaten in Auslieferungssachen grundsätzlich untereinander vertrauen können (vgl. BVerfG NStZ 2006, 149), begründen entgegen der Auffassung der Beiständin im Anwaltsschriftsatz vom 9. April 2019 keine Zweifel an der Einhaltung der Zusicherungen und Bedingungen durch die russischen Justizbehörden.