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OLG Dresden, 04.05.2015 - 2 Ws 198/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang des Vertrauennschutzes bei der Information der Strafvollstreckungskammer an einen unter Bewährung stehenden Verurteilten; Widerruf der Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe 19 Monate nach Ablauf der Bewährungszeit; Information der Strafvollstreckungskammer über ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf der Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe 19 Monate nach Ablauf der Bewährungszeit
- rechtsportal.de
Widerruf der Aussetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe 19 Monate nach Ablauf der Bewährungszeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Information über Zuwarten von Straferlass ist kein Hinweis auf beantragtes oder schwebendes Widerrufsverfahren
Verfahrensgang
- LG Dresden, 19.03.2015 - 3 StVK 3075/15
- OLG Dresden, 04.05.2015 - 2 Ws 198/15
Papierfundstellen
- StV 2016, 580 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung
Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2015 - 2 Ws 198/15
Danach kann sich auch der Verurteilte, dessen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, darauf verlassen, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpfte Rechtsfolge anerkannt bleibt, mithin seine durch Bewährung erlangte Rechtsposition nicht für ihn unvorhersehbar aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 63, 215 [223 f.]). - OLG Dresden, 10.09.2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14
Berufungsbeschränkung; Führungsaufsicht; Weisungsverstoß; Abstinenzgebot; …
Auszug aus OLG Dresden, 04.05.2015 - 2 Ws 198/15
(Die hierauf ergangenen Urteile des Amtsgerichts Döbeln vom 20. Dezember 2013 und des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2014 waren Gegenstand der Revisionsentscheidung des Senats vom 10. September 2014. Die Verurteilung wurde aufgehoben, weil die Weisung wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gesetz nicht als Grundlage für eine Verurteilung nach § 145 a StGB geeignet war. Aus anderen Gründen wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, Az.: 2 OLG 23 Ss 557/14, juris; mit Anmerkung Groß, jurisPR-StrafR 1/2015 Anm. 1).