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   OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18   

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OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18 (https://dejure.org/2019,6922)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.03.2019 - 5 U 1146/18 (https://dejure.org/2019,6922)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. März 2019 - 5 U 1146/18 (https://dejure.org/2019,6922)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Wirtschaftsinformationsdienstes gegenüber einem Kapitalanleger wegen der Ausstellung von als "Top-Rating" bezeichneten Zertifi...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328 Abs. 1
    Haftung eines Wirtschaftsinformationsdienstes gegenüber einem Kapitalanleger wegen der Ausstellung von als "Top-Rating" bezeichneten Zertifikaten

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Voraussetzungen einer Haftung gegenüber einem Anleger für ein "Top-Rating"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 1256
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Frankfurt, 22.09.2017 - 24 U 34/16

    Keine Haftung des Betreibers von Datenbank mit Wirtschaftsinformationen für

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Im Ergebnis ist die Verwendung der von der Beklagten erteilten Bonitätszertifikate vorliegend nicht klar begrenzt und somit das Haftungsrisiko im Hinblick auf die unüberschaubare Anzahl möglicher Anleger weder überschaubar oder berechenbar noch versicherbar, womit sich eine uferlose Haftung der Beklagten für die von ihr erteilten Zertifikate ergeben würde (i.d.S. auch OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.09.2017, 24 U 34/16, BeckRS 2017, 149416).

    Hier besteht aber nach dem Sachvortrag des Klägers ein Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater Uwe Schelling wegen einer Beratungspflichtverletzung, der im Hinblick auf die Zielrichtung gleichwertig ist, weil die Haftung des Anlageberaters ebenso wie die Haftung wegen eines fehlerhaften Gutachtens oder Prüfberichts auf dem durch die erwartete berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit begründeten Vertrauen beruht (i.d.S. auch OLG Frankfurt/M., Urteil vom 22.09.2017, a.a.O.).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Grundsätzlich können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, NJW 2004, 3035; Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, BeckRS 2017, 154670).

    Wesentlich ist dabei, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, a.a.O.; Urteil vom 06.04.2006, III ZR 256/04, NJW 2006, 1975; Urteil vom 07.05.2009, III ZR 277/08, ZIP 2009, 1166).

  • OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Grundsätzlich können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, NJW 2004, 3035; Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, BeckRS 2017, 154670).

    Die Publikation der Jahresabschlüsse nach § 325 Abs. 1 HGB wendet sich nicht nur an die Anleger bzw. Inhaber von Unternehmensbeteiligungen, sondern an den gesamten Geschäftsverkehr, so dass für den Wirtschaftsprüfer nicht abzuschätzen wäre, gegenüber wie viel Personen und in welcher Höhe er gegebenenfalls bei fehlerhaften Testaten im schlimmsten Fall haften würde (vgl. Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, aaO.; Schlick WuM 2015, 309, 310).

  • OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 13 U 154/19

    VW-Dieselskandal: Keine Haftung von VW wegen manipulierter Abgassteuerungssofware

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Zudem macht der Kläger selbst geltend, er habe gegenüber dem das Testat zum Jahresabschluss der F. erteilenden Wirtschaftsprüfer einen Schadensersatzanspruch, den erstinstanzlich das Landgericht Dresden mit Urteil vom 30.11.2018 (9 O 2762/16) zuerkannt habe, während über die Berufung des Wirtschaftsprüfers vom 13. Zivilsenat des Oberlandgerichts Dresden im Verfahren 13 U 154/19 noch nicht entschieden worden sei.
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Selbst wenn man insoweit die Maßstäbe für die Sittenwidrigkeit im Rahmen der Erteilung von Gutachten oder Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer oder vergleichbare Experten hier entsprechend anwenden würde, läge Sittenwidrigkeit nur dann vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erstellung des Testates in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hätte, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360; Urteil vom 15.12.2005, III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611).
  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Selbst wenn man insoweit die Maßstäbe für die Sittenwidrigkeit im Rahmen der Erteilung von Gutachten oder Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer oder vergleichbare Experten hier entsprechend anwenden würde, läge Sittenwidrigkeit nur dann vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erstellung des Testates in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hätte, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360; Urteil vom 15.12.2005, III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611).
  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Er müsste dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt haben, die angesichts der Bedeutung des Gutachtens für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, VI ZR 336/12, NJW 2014, 383).
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2018 - 6 U 50/17

    Haftung einer Ratingagentur gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Dass die Bonitätsprüfungen bei kritischerer Prüfung der Beklagten womöglich ein anderes Ergebnis gehabt hätten, reicht für eine Haftung aus § 826 BGB nicht aus (vgl. für die Haftung einer Ratingagentur: OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2018, I-6 U 50/17, NJW 2018, 1615).
  • BGH, 21.11.2018 - VII ZR 232/17

    Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Dies gilt auch dann, wenn es sich wie hier zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018, VII ZR 232/17, BeckRS 2018, 37883).
  • BGH, 15.02.1978 - VIII ZR 47/77

    Untermieter - § 328 BGB, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

    Auszug aus OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18
    Die Schutzwürdigkeit kann fehlen, wenn der geschädigte Dritte eigene vertragliche Ansprüche gegen andere Schuldner hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Wege über seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.1978, VIII ZR 47/77, NJW 1978, 883; Urteil vom 02.07.1996, X ZR 104/94, NJW 1996, 2927, 2929; Urteil vom 08.06.2004, X ZR 238/02, NJW 2004, 3420), ohne dass es dabei darauf ankommt, ob diese Ansprüche im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten überhaupt durchsetzbar sind.
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

  • BGH, 02.07.1996 - X ZR 104/94

    Annahme eines Vertrages mit Schutzpflichten zugunsten Dritter bei gleichzeitigem

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

  • BGH, 07.03.2013 - IX ZR 64/12

    Steuerberaterhaftung: Hinweispflicht bei Unterdeckung in der Handelsbilanz einer

  • BGH, 18.02.2015 - VIII ZR 127/14

    Wohnraummietvertrag: Ausschluss eines Sonderkündigungsrechts für eine Wohnung in

  • BGH, 17.11.2016 - III ZR 139/14

    Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte, Einbeziehungsinteresse des Gläubigers

  • OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 13 U 172/16
  • BGH, 07.12.2017 - VII ZR 204/14

    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Schadensersatzanspruch der

  • LG Berlin, 05.05.2020 - 11 O 5/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhaft erstellten Ratings einer

    Das seitens der Beklagten u.a. zitierte Urteil des OLG Dresden vom 6. März 2019 (5 U 1146/18) ist hingegen mangels gegebener Vergleichbarkeit nicht einschlägig; so wird hierin gerade explizit betont, dass die betroffene Ratingagentur nicht registriert und somit staatlich gerade nicht anerkannt war, weswegen sie nicht zum o.g. Personenkreis der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger gehören könne (vgl. Rn. 16 - BeckRS 2019, 4673).
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