Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,11752
OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02 (https://dejure.org/2002,11752)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.05.2002 - 1 AR 23/02 (https://dejure.org/2002,11752)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Mai 2002 - 1 AR 23/02 (https://dejure.org/2002,11752)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,11752) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen notwendiger und einfacher Streitgenossenschaft ; Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit ; Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Entscheidung ; Geringerer prozessualer Aufwand ; Durchführung getrennter Prozesse ; Vermeidung einander widersprechender ...

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 59; ; ZPO § 60

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 § 59 § 60
    Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft gem. § 60 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 22.02.1990 - AR 1 Z 12/90

    Prospektherausgeber und Treuhänder im Prozeß: Streitgenossen?

    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung ist aber nur dann zweckmäßig, wenn damit ein geringerer prozessualer Aufwand verbunden ist als mit der Durchführung getrennter Prozesse und wenn damit einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl. BayObLG, NJW-RR 1990, 742 und 1020) .

    Dass gegen alle Streitgenossen nicht dieselben Anträge gestellt werden, ist demgegenüber für die Frage der Streitgenossenschaft unerheblich (BayObLG, NJW-RR 1990, 742 und 1020; OLG Hamm, NJW 2000, 1347).

  • OLG Hamm, 12.01.2000 - 1 Sbd 98/99

    Zulässigkeit einer Streitgenossenschaft; Ausschluss einer gerichtlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Die Vorschrift des § 60 ZPO ist zwar im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen; ihre Voraussetzungen sind immer dann zu bejahen, wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist (OLG Hamm, NJW 2000, 1347; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 60 Rdnr. 7) .

    Dass gegen alle Streitgenossen nicht dieselben Anträge gestellt werden, ist demgegenüber für die Frage der Streitgenossenschaft unerheblich (BayObLG, NJW-RR 1990, 742 und 1020; OLG Hamm, NJW 2000, 1347).

  • KG, 27.06.2000 - 28 AR 171/99

    Voraussetzungen der Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Zudem bedarf es zur Bejahung der einfachen Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO zwar nicht der Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes, erforderlich ist aber, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, NJW-RR 1991, S. 381; KG, MDR 2000, 1394); eine bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrundes reicht demgegenüber nicht, um den Voraussetzungen des § 60 ZPO zu genügen.
  • KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02

    Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung

    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Gemäß § 3 ZPO war der Streitwert auf 1/4 des Wertes der Hauptsache festzusetzen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 18.03.2002, 1 AR 13/02).
  • OLG München, 19.11.1999 - 23 U 4502/99
    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Doch darf das legitime Interesse jedes einzelnen, angehenden Beklagten daran nicht übersehen werden, einen hinsichtlich seiner Person begründeten Gerichtsstand nicht allein deshalb zu verlieren, weil sich andere Personen, zu denen er sonst in keiner Beziehung steht, gegenüber der - zukünftigen - Klagepartei lediglich "ähnlich" verhalten haben wie er (so auch KG, MDR 2000, 1395).
  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Zudem bedarf es zur Bejahung der einfachen Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO zwar nicht der Identität des tatsächlichen und rechtlichen Grundes, erforderlich ist aber, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, NJW-RR 1991, S. 381; KG, MDR 2000, 1394); eine bloße sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs und des wirtschaftlichen Hintergrundes reicht demgegenüber nicht, um den Voraussetzungen des § 60 ZPO zu genügen.
  • BGH, 19.11.1991 - X ARZ 10/91

    Gerichtliche Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Zwar gilt § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht nur für die notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 62 ZPO, sondern auch für die einfache gemäß §§ 59, 60 ZPO (BGH, NJW 1992, 981; 1998, 685 ; OLG Gelle, OLG-Report 2001, 97, 98; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 36 Rdnr. 14, m. w. N.).
  • BGH, 26.11.1997 - XII ARZ 20/97

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für Unterhaltsabänderungsklagen gegen ein

    Auszug aus OLG Dresden, 06.05.2002 - 1 AR 23/02
    Zwar gilt § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht nur für die notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 62 ZPO, sondern auch für die einfache gemäß §§ 59, 60 ZPO (BGH, NJW 1992, 981; 1998, 685 ; OLG Gelle, OLG-Report 2001, 97, 98; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 36 Rdnr. 14, m. w. N.).
  • BayObLG, 28.10.2020 - 1 AR 79/20

    Voraussetzungen für die Bestimmung eines einheitlich zuständigen Gerichts

    Eine bloß sachliche Ähnlichkeit des Geschehensablaufs oder eine Übereinstimmung in solchen Tatbestandselementen, die den wirtschaftlichen Hintergrund betreffen, reicht jedenfalls nicht, um Streitgenossenschaft im Sinne von § 60 ZPO zu begründen (vgl. BGH, NJW 1992, 981/982 [juris Rn. 2]; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2015, I-32 SA 13/15, ZIP 2015, 2247 [juris Rn. 14 f.]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3. September 2010, 17 U 169/09, NJW-RR 2011, 572 [juris Rn. 60]; OLG Dresden, Beschluss vom 6. Mai 2002, 1 AR 23/02, juris Rn. 10 f.; KG, Beschluss vom 27. Juni 2000, 28 AR 171/99, MDR 2000, 1394 [juris Rn. 2]; Althammer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, §§ 59, 60 Rn. 7; Schultes in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 60 Rn. 2; Weth in Musielak, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 60 Rn. 7; Bendtsen in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 60 Rn. 10; ebenso: Bork in Stein/Jonas, ZPO, § 60 Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht