Rechtsprechung
   OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,51359
OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19 (https://dejure.org/2019,51359)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19 (https://dejure.org/2019,51359)
OLG Dresden, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - 4 U 2198/19 (https://dejure.org/2019,51359)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,51359) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • RA Kotz

    Soziales Netzwerkkonto - Änderung von Nutzungsbedingungen - Inhaltskontrolle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2
    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbot der Hassrede auch für möglicherweise nicht ernstgemeinte Äußerungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 407
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden (Festhaltung Senat, Beschluss vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19).

    Der Senat verbleibt insoweit bei seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 19.11.2019 - Az.: 4 U 1471/19 ausgeführten Rechtsauffassung, derzufolge jenseits der - zutreffenden - diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, dort Seite 12, die Einbeziehung der neuen Geschäftsbedingungen gerade nicht aufgrund der Änderungsklausel an sich erfolgte, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zu messenden Änderungsvertrages.

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.

    Die landgerichtliche Feststellung, dass die in den Nutzungsbedingungen normierten Verhaltensregeln jedenfalls nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB sind, und zwar gerade weil die Debatte um Einhaltung von Regeln im Internet breiten Raum in der Öffentlichkeit einnimmt und die Normierung von "Benimmregeln" bei Inanspruchnahme sozialer Kommunikationsplattformen allgemein bekannt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 08.08.2018 - 4 W 577/18 - juris, Rz. 20 m.w.N.), unterliegt keinen Bedenken.

  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08

    Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 397 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, bei der der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08; Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils m.w.N.), liegt hierin schon deshalb nicht, weil hierdurch keine wesentlichen Rechte der Nutzer verletzt oder unangemessen beschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben.
  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Bei einem solchen zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag kommen dann die dazugehörigen Erklärungen als Gegenstand einer AGB rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 Rn. 42 f. nach juris; Urteil vom 13.02.1985 - IV b ZR 72/83 - juris; vgl. auch MüKo, Bearbeiter Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86; 90 jeweils m.w.N.; juris PK, Bearbeiter Lapp, BGB, 2. Aufl., § 305 Rz. 57).
  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83

    Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Bei einem solchen zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag kommen dann die dazugehörigen Erklärungen als Gegenstand einer AGB rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01 Rn. 42 f. nach juris; Urteil vom 13.02.1985 - IV b ZR 72/83 - juris; vgl. auch MüKo, Bearbeiter Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86; 90 jeweils m.w.N.; juris PK, Bearbeiter Lapp, BGB, 2. Aufl., § 305 Rz. 57).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 397 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, bei der der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08; Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils m.w.N.), liegt hierin schon deshalb nicht, weil hierdurch keine wesentlichen Rechte der Nutzer verletzt oder unangemessen beschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben.
  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB- rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.
  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
    Auszug aus OLG Dresden, 06.12.2019 - 4 U 2198/19
    Es ist daher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 -7 O 1618/18 -, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38ff. dort Nr. 3).
  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass das Anklicken eines "ich-stimme-zu"- Buttons auf der Nutzeroberfläche eines sozialen Netzwerks zum Abschluss eines Änderungsvertrages zwischen dem Nutzer und dem Plattformbetreiber nach den allgemeinen Regeln über Willenserklärungen führt und § 305 BGB hierauf keine Anwendung findet (Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2020 - 9 U 125/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; vgl. MüKo-Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86, 90 m.w.N.; jurisPK-BGB Lapp 2. Aufl. § 305 Rz. 57).

    Zugleich wird ihnen hierdurch der soziale Achtungsanspruch abgesprochen, was als "Hassrede" im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards angesehen werden kann, weil hierin eine "entmenschlichende Sprache" im Sinne von Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten liegt (ebenso für den pauschal gegen Asylbewerber gerichteten Vorwurf des "Schmarotzertums": OLG München, Urteil vom 07.01.2020 - 18 U 1491/19, Seite 29 m.w.N; Senat, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 4 U 2198/19 -, Rn. 33, juris; ausdrücklich zur Bezeichnung "Invasoren" für Flüchtlinge auch Senat Urteil vom 16. Juni 2020 - 4 U 2890/19 -, Rn. 42, juris).

  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Grundsätzlich kann der Betreiber eines sozialen Netzwerkes seine Verhaltensregeln zwar auch durch Entfernung eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen (vgl. Senat, Urteil vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19 - juris; vgl. Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2018 - 2-03 O 310/18 - juris).
  • OLG Dresden, 12.01.2021 - 4 U 1600/20
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass durch Anklicken der "Ich-stimme-zu"-Schaltfläche wirksam in die Änderung der Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes der Beklagten eingewilligt werden kann und dass die geänderten Nutzungsbedingungen sich im Rahmen der §§ 305ff. BGB halten (Urteil vom 20.08.2020 - 4 U 784/20; Beschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/29; Beschluss vom 06.12.2019 - 4 U 2198/19; Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht