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   OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12   

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OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12 (https://dejure.org/2012,48105)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.09.2012 - 3 W 935/12 (https://dejure.org/2012,48105)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. September 2012 - 3 W 935/12 (https://dejure.org/2012,48105)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.11.2002 - IX ZR 236/99

    Unterbrechung eines Rechtsstreits gegen die Gesellschafter einer BGB

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    - die in Klageverfahren ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 93 InsO, die bei Verfahrenseröffnung nach Anhängigkeit des Rechtsstreits dessen Unterbrechung analog § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG annimmt (ZIP 2009, 47 und 2003, 39), auf das Kostenfestsetzungsverfahren übertragbar sei, § 93 InsO also auch von den Kostenfestsetzern zu beachten ist (so, gar ohne es zu problematisieren, LG Saarbrücken, ZIP 2010, 1823);.
  • BGH, 23.03.2006 - V ZB 189/05

    Verjährung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Das unterscheidet die vorliegende von den erwähnten Situation(en) der §§ 240 ZPO, 210 InsO ( zum von ihm so bezeichneten Prüfungszuschnitt des Kostenfestsetzungsverfahrens vgl. etwa BGH, B. v. 23.03.2006, V ZB 189/05, Rn. 4).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07

    Zulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Zwar sind anerkanntermaßen die hier einmal so bezeichneten insolvenzrechtlichen Wirkungen der §§ 240 ZPO, 210 InsO auch von den Kostenfestsetzern zu berücksichtigen, im Falle des § 240 ZPO auch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung beschlossen wurde (BGH, B. v. 15.05.2012, VIII ZB 79/11; BGH, B. v. 09.10.2008, IX ZB 129/07).
  • BGH, 02.07.1990 - II ZR 139/89

    Recht des Konkursverwalters zur Geltendmachung der den Gesellschaftsgläubigern

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Seite4 - die von § 93 InsO vorgesehenen Wirkungen (trotz dessen an sich eindeutiger Formulierung, dazu auch § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) auch den hier einschlägigen Fall erfassen, dass nicht die Gesellschaft, sondern der sie übernehmende Gesellschafter in Insolvenz gerät (Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., Rn. 11 zu § 93 InsO und Brandes in MK-InsO, 2. Aufl., Rn. 5 zu § 93 InsO m.w.N. in Fn. 13, u.a. auf BGHZ 112, 31).
  • LG Saarbrücken, 04.06.2010 - 5 T 137/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Unterbrechung eines die persönliche Haftung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    - die in Klageverfahren ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 93 InsO, die bei Verfahrenseröffnung nach Anhängigkeit des Rechtsstreits dessen Unterbrechung analog § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG annimmt (ZIP 2009, 47 und 2003, 39), auf das Kostenfestsetzungsverfahren übertragbar sei, § 93 InsO also auch von den Kostenfestsetzern zu beachten ist (so, gar ohne es zu problematisieren, LG Saarbrücken, ZIP 2010, 1823);.
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZB 10/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Rechtsbeschwerde bei einem Beschwerdewert von unter

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Auch insofern gilt die Erkenntnis, dass Falschbezeichnungen nicht schaden (BGH VersR 2010, 1473; RGZ 170, 385, 387).
  • BGH, 15.05.2012 - VIII ZB 79/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Unterbrechung durch Insolvenz eines

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Zwar sind anerkanntermaßen die hier einmal so bezeichneten insolvenzrechtlichen Wirkungen der §§ 240 ZPO, 210 InsO auch von den Kostenfestsetzern zu berücksichtigen, im Falle des § 240 ZPO auch, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach Rechtskraft der Kostengrundentscheidung beschlossen wurde (BGH, B. v. 15.05.2012, VIII ZB 79/11; BGH, B. v. 09.10.2008, IX ZB 129/07).
  • BGH, 12.07.2012 - IX ZR 217/11

    Negative Feststellungsklage eines Gesellschafters einer insolventen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Das gibt dieser die zu jeder Anfechtung nötige Beschwer, auch wenn sie das Rechtsmittel allein mit § 93 InsO und so mit einer Norm begründet, die nicht ihrem Schutz dient und die unter anderem ihr das Prozessführungsrecht nimmt und es dem Insolvenzverwalter überträgt (hierzu etwa BGH, B. v. 12.07.2012, IX ZR 217/11).
  • RG, 17.02.1943 - VII 143/42

    1. Ist der Wert des Beschwerdegegenstandes eines Rekurses gegen einen

    Auszug aus OLG Dresden, 07.09.2012 - 3 W 935/12
    Auch insofern gilt die Erkenntnis, dass Falschbezeichnungen nicht schaden (BGH VersR 2010, 1473; RGZ 170, 385, 387).
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