Rechtsprechung
OLG Dresden, 08.02.2005 - 5 U 2230/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gekündigter Vertrag: Bewertung d. Architektenleistung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Bewertung der anteiligen Architektenleistungen bei gekündigtem Pauschalvertrag (IBR 2006, 456)
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 11.11.2003 - 9 O 3771/03
- OLG Dresden, 08.02.2005 - 5 U 2230/03
- BGH, 27.04.2006 - VII ZR 70/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.03.1999 - VII ZR 371/97
Abrechnung eines vorzeitig durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages
Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2005 - 5 U 2230/03
Das ergibt sich zum einen daraus, dass auch die in den Baupreis eingerechneten Architekten- und sonstigen Planungsleistungen nur entsprechend dem Verhältnis der erbrachten Leistungen zur vertraglich vereinbarten Gesamtleistung verlangt werden können (BGH, Urteil vom 11.03.1999, VII ZR 371/07, NJW-RR 1999, 960). - BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93
Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den …
Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2005 - 5 U 2230/03
Im Übrigen ergibt sich aus der Nennung beider Ehegatten als Vertragspartner und der Unterschrift, nur eines Ehegatten noch nicht, dass dieser a s Vertreter des anderen Ehegatten handelt (vgl. BGH NJW 1994, 1649). - BGH, 26.10.2000 - VII ZR 99/99
Prüfbarkeit einer Schlußrechnung
Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2005 - 5 U 2230/03
Soweit dabei zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind (BGH NJW 2001, 521). - BGH, 04.07.1996 - VII ZR 227/93
Abrechnung eines Pauschalpreisvertrages nach außerordentlicher Kündigung durch …
Auszug aus OLG Dresden, 08.02.2005 - 5 U 2230/03
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 3270, 3271; ständig) ist beim nicht durchgeführten Pauschalpreisvertrag zunächst darzulegen, welche Leistungen erbracht wurden und die dafür anzusetzende Vergütung, was von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen ist.