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   OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3612/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4960
OLG Dresden, 08.07.1998 - 8 U 3612/97 (https://dejure.org/1998,4960)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08.07.1998 - 8 U 3612/97 (https://dejure.org/1998,4960)
OLG Dresden, Entscheidung vom 08. Juli 1998 - 8 U 3612/97 (https://dejure.org/1998,4960)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zur Wirksamkeit von, im Zusammenhang mit diversen Kaufvertragsabschlüssen über Möbel auf einem Formular "Auftragsbestätigung und Rechnung" (unter der Rubrik "Zahlung am" ), verwendeten handschriftlichen Eintragungen wie "Restzahlung vor Lieferung" bzw. "Rest vor ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1999, 228
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.09.1987 - IVa ZR 6/86

    Verwendung von AGB bei Übernahme in den Vertragstext aus dem Gedächtnis; Annahme

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  • BGH, 23.05.1984 - VIII ZR 27/83

    Vereinbarung von Versteigerungsbedingungen bei Ersteigerung aufgrund telefonisch

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  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

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  • OLG Dresden, 21.11.2019 - 8 U 1770/18

    Prämiensparvertrag mit Laufzeit über 99 Jahre

    Ob der gesamte Satz für bestimmte Verträge vorausgefüllt gedruckt wird und ihm aufgrund der Unterstreichung anzusehen ist, dass hier eine Leerstelle ausgefüllt wurde, ist letztlich eine reine interne Gestaltungsfrage; selbst dann, wenn die Klausel bei der Umschreibung von Altverträgen jeweils entsprechend handschriftlich um "1.188 Monate" ergänzt würde, handelte es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 08.07.1998 - 8 U 3612/97, juris).
  • OLG Dresden, 28.04.1999 - 8 U 203/99

    Haustürwiderruf; Messe; Freizeitveranstaltung; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

    Lässt der Verkäufer seine Abschlussgehilfen in die Vertragsformulare in einer Vielzahl von Fällen zusätzlich aufnehmen, dass der Käufer vorab umgerechnet 30 % "Bereitstellungskosten" zu zahlen hat, liegt der Schluss auf den vorformulierten Charakter der handschriftlichen Einfügungen und damit auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nahe (Festhaltung Senat, OLGR Dresden 1998, 426 = BB 1999, 228 mit Anm. Thamm; Anschluss BGH ZIP 1999, 711, z.V. in BGHZ bestimmt).

    Der Senat hat in einer jüngeren Entscheidung eingehend begründet, dass auch handschriftliche Einfügungen in vorformulierten Verträgen Allgemeine Geschäftsbedingungen sein können, nämlich dann, wenn sie vom Vertragspartner oder seinen Abschlussgehilfen als im Gedächtnis gespeicherte Formulierungen in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden, und dass es insoweit weder einer generellen Anweisung an die Abschlussgehilfen noch der Absicht bedarf, die Ergänzung allen oder auch nur einer überwiegenden Mehrzahl von Verträgen anzufügen (Urt. v. 08.07.1998 - 8 U 3612/97: "Restzahlung vor Lieferung" beim Möbelkauf; VuR 1998, 382 = OLGR Dresden 1998, 426 = BB 1999, 228 mit Anm. Thamm).

  • OLG Dresden, 30.11.1999 - 8 U 1687/99

    Begriff der vorhergehenden Bestellung; Formularmäßige Vereinbarung

    Auch handschriftliche Ergänzungen bzw. Ankreuzungen können sich als vorformulierte Vertragsbedingungen darstellen, wenn der Verwender oder dessen Gehilfe das Formular überlicherweise oder gegenüber einer Vielzahl von Kunden in gleicher Weise ergänzt oder ergänzen lässt (vgl. hierzu im Einzelen: Urteil des BGH vom 10.03.1999, ZIP 1999, 711, mit dem die Entscheidung des Senates vom 08.07.1998, OLG-Report Dresden 1998, 426 = BB 1999, 228 = VuR 1998, 382, bestätigt wurde, sowie BGH, NJW 1998, 1066 = ZIP 1998, 336).
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