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   OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00   

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OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00 (https://dejure.org/2000,4307)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2000 - 6 U 1030/00 (https://dejure.org/2000,4307)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. August 2000 - 6 U 1030/00 (https://dejure.org/2000,4307)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährungsfrist; Fristbeginn; Schadensersatzanspruch; Kenntnis; Zessio legis

  • Judicialis

    BGB § 852; ; OEG § 5; ; BVG § 81 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 852; OEG § 5; BVG § 81 a
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei gesetzlichem Forderungsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 133/91

    Verwirkung von deliktischen Ansprüchen vor Eintritt der Verjährung; Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    3.2 Die den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösende Kenntnis wird dem Kläger durch seine zuständigen Bediensteten vermittelt (BGH, NJW 1974, 319; BGH, Urteil vom 22.04.1986, Az.: VI ZR 133/85, NJW 1986, 2315; BGH, Urteil vom 11.02.1992, Az.: VI ZR 133/91, 1992, 1755, 1756).

    Nur dann wird dem Schutz des Geschädigten, dem durch § 852 BGB Vorrang eingeräumt wird, zuverlässig genügt (BGH, NJW 1992, 1755, 1756).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11.02.1992 (NJW 1992, 1755, 1756) eine Beweislastumkehr mit der Begründung bejaht hat, dass ein substantiierter Vortrag des bzw. der Beklagten nicht erwartet werden kann, ist dem Tatbestand nicht zu entnehmen, ob die dortige Klägerin ausreichend zu ihrer Organisation vorgetragen hatte; im Übrigen wäre dem Bundesgerichtshof auch nicht zu folgen.

    Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen jedoch nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch nicht in Zukunft geltend machen werde (BGH, NJW 1992, 1755, 1756).

    Schon daraus folgt, dass dem Verletzten nach Erlangung der in § 852 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Kenntnis ein Zeitraum von 3 Jahren für die Geltendmachung seiner Ansprüche grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben soll (BGH, NJW 1992, 1755, 1756).

    Der Tatbestand des Verstoßes gegen Treu und Glauben wegen einer illoyalen Verspätung der Geltendmachung liegt nur dann vor, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf das Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 1992, 1755, 1756).

    Es ist anerkannt, dass grundsätzlich durch bloßen Zeitablauf für den Verpflichteten kein Vertrauenstatbestand geschaffen wird (BGH, NJW 1992, 1755, 1756).

  • BGH, 22.04.1986 - VI ZR 133/85

    Zurechnung der Kenntnisse verschiedener Bediensteter einer Behörde für den

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    3.2 Die den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösende Kenntnis wird dem Kläger durch seine zuständigen Bediensteten vermittelt (BGH, NJW 1974, 319; BGH, Urteil vom 22.04.1986, Az.: VI ZR 133/85, NJW 1986, 2315; BGH, Urteil vom 11.02.1992, Az.: VI ZR 133/91, 1992, 1755, 1756).

    Zuständig für die Geltendmachung der Regressansprüche und damit verfügungsbefugt war das Landesversorgungsamt gemäß § 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung (BGBl. I. 1963, S. 367; BGH, Urteil vom 22.04.1986, Az.: VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918).

    Maßgeblich ist grundsätzlich demnach, wann der zuständige Bedienstete der Regressabteilung des Landesversorgungsamtes von dem Schaden Kenntnis erlangt hat (BGH, VersR 1986, 917, 918; vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1996, Az.: VI ZR 117/95, NJW 1996, 2508, 2510; vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2000, Az. III ZR 198/99, NJW 2000, 1411, 1412).

    Der Schädiger hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörden - etwa unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes - eine Organisationsform schaffen, die die Kenntnis i.S.v. § 852 Abs. 1 BGB zum frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten lässt (BGH, NJW 1986, 2315, 2316).

  • BGH, 18.01.1994 - VI ZR 190/93

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer juristischen Person

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Darüber hinaus habe der Bundesgerichtshof in Abgrenzung zur früheren Rechtsprechung bereits in seinem Urteil vom 18.01.1994, Az. VI ZR 190/93, festgestellt, dass für den Fall, wonach der Bedienstete einer juristischen Person innerhalb seines Aufgabenbereichs mit der Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen befasst und insoweit ihr Wissensvertreter sei, dessen Kenntnis die Verjährung solcher Ansprüche nach § 166 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht darauf in Lauf setzen würde, dass für die Geltendmachung der Ansprüche eine andere Abteilung zuständig sei.

    Unter Heranziehung des in § 166 BGB enthaltenen Rechtsgedankens setzt eine Zurechnung der Kenntnis eines "Wissensvertreters" voraus, dass dieser von dem Anspruchsträger mit der Erledigung der in Rede stehenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist (BGH, Urteil vom 18.01.1994, Az.: VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.01.1994 (Az. VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151).

  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Maßgeblich ist grundsätzlich demnach, wann der zuständige Bedienstete der Regressabteilung des Landesversorgungsamtes von dem Schaden Kenntnis erlangt hat (BGH, VersR 1986, 917, 918; vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1996, Az.: VI ZR 117/95, NJW 1996, 2508, 2510; vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2000, Az. III ZR 198/99, NJW 2000, 1411, 1412).

    Die bloße Vorprüfung der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung, nur solche Akten der Regressabteilung zuzuleiten, bei denen sich die Frage eines Regresses stellt, und die ersichtlich dem Interesse eines ökonomischen Arbeits- und Betriebsablaufes dient, sei nicht von derartigem Gewicht, dass schon deshalb der Schluss zulässig wäre, auch die Leistungsabteilung sei in eigener Verantwortung mit der Betreuung und Verfolgung der in Rede stehenden Ersatzforderung betraut (BGH, NJW 2000, 1411, 1412).

  • BGH, 20.11.1973 - VI ZR 72/72

    Schadenersatzforderungen von Versorgungsberechtigten

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Beruht der Schadensersatzanspruch wie vorliegend auf einem gesetzlichen Forderungsübergang und geht er sofort mit seiner Entstehung auf den Leistungsträger über, so kommt es im Rahmen des § 852 BGB nur auf dessen Kenntnis an (BGH, Urteil vom 20.11.1973, Az.: VI ZR 72/72, NJW 1974, 319).

    3.2 Die den Lauf der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB auslösende Kenntnis wird dem Kläger durch seine zuständigen Bediensteten vermittelt (BGH, NJW 1974, 319; BGH, Urteil vom 22.04.1986, Az.: VI ZR 133/85, NJW 1986, 2315; BGH, Urteil vom 11.02.1992, Az.: VI ZR 133/91, 1992, 1755, 1756).

  • BGH, 17.11.1998 - VI ZR 32/97

    Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen bei deliktischer

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Dies ist vielmehr in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. hier derjenige, auf den die Ansprüche übergegangen sind, die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt, also nur in den Fällen, in denen der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und letztendlich die Berufung auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten bzw. desjenigen, auf den das Recht übergegangen ist, unter den selben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGH, Urteil vom 24.09.1985, Az. VI ZR 101/84, VersR 1986, 163, 165; BGH, Urteil vom 17.11.1998, Az. VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 f.; BGH, Urteil vom 18.01.2000; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1998, Az. 22 U 95/98, VersR 1999, 893, 894).
  • OLG Düsseldorf, 06.11.1998 - 22 U 95/98

    Verkehrssicherungspflicht gegenüber Schaulustigen bei gefährlichen Aufbauarbeiten

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Dies ist vielmehr in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. hier derjenige, auf den die Ansprüche übergegangen sind, die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis verschließt, also nur in den Fällen, in denen der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und letztendlich die Berufung auf die Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten bzw. desjenigen, auf den das Recht übergegangen ist, unter den selben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (BGH, Urteil vom 24.09.1985, Az. VI ZR 101/84, VersR 1986, 163, 165; BGH, Urteil vom 17.11.1998, Az. VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 424 f.; BGH, Urteil vom 18.01.2000; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1998, Az. 22 U 95/98, VersR 1999, 893, 894).
  • BGH, 25.09.1997 - I ZR 156/95

    Umfang der Darlegungspflicht des Spediteurs zu seiner Lagerorganisation; Anspruch

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Dies führt zwar dazu, dass an die Darlegungslast einer Prozesspartei, die Tatsachen und Umstände darzulegen hat, die die Organisation der anderen Partei betreffen, geringere Anforderungen zu stellen sind und dem Gegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgegeben wird, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen aus seinem Organisationsbereich eingehend vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1997, Az.: I ZR 156/59, NJW-RR 1998, 886, 887).
  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Nach § 852 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährung deliktischer Schadenersatzansprüche die positive Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadensherganges und des Schädigers voraus (BGH, Urteil vom 18.01.2000, Az.: VI ZR 375/98).
  • BGH, 04.02.1997 - VI ZR 306/95

    Beginn der Verjährung bei Behörden und öffentlichen Körperschaften; Anforderungen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2000 - 6 U 1030/00
    Denn eine andere Betrachtungsweise würde in unzulässiger Weise in die Verwaltungsorganisation eingreifen, die durch (gesetzliche) Zuständigkeitsregelungen festgelegt worden ist (BGH, Urteil vom 04.02.1997, Az. VI ZR 306/95, NJW 1997, 1584, 1585).
  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 101/84

    Verjährungsbeginn bei Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf einen

  • BGH, 24.11.1961 - I ZR 156/59
  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 227/06

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs bei Leistungen nach dem OEG

    Dieser gesetzliche Forderungsübergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - aaO und vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94 - VersR 1995, 600, 601 mit zust. Anm. von Frahm, VersR 1995, 768; ebenso: OLG Hamm, r+s 1999, 418; OLG Celle, OLGR 2000, 195, 196; OLG Dresden, OLGR 2001, 508, 509 f.; Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 2 und 4; Schulz-Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 OEG Rn. 3).
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