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   OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34369
OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19 (https://dejure.org/2019,34369)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.08.2019 - 5 U 936/19 (https://dejure.org/2019,34369)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. August 2019 - 5 U 936/19 (https://dejure.org/2019,34369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • mietrechtsiegen.de

    Betriebskostenabrechnung ohne Umlageschlüssel - Rückzahlungsanspruch?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 259
    Rückzahlung überzahlter Betriebskosten

  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung ohne Umlageschlüssel formell unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Betriebskostenabrechnung ohne Umlageschlüssel!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Notwendigkeit des Umlageschlüssels in einer Betriebskostenabrechnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenabrechnung formell unwirksam: Erstattung aller Vorauszahlungen des Mieters? (IMR 2019, 499)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 178/14

    Zweckwidrige Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnung

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Zu dem Zeitablauf müssen also besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 124/09, NZM 2011, 121; Urteil vom 08.05.2015, V ZR 178/14, NZM 2015, 495; Senatsbeschluss vom 04.10.2017, 5 U 1196/17).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 124/09

    Geschäftraummiete: Abrechnungsfrist für Nebenkosten

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Zu dem Zeitablauf müssen also besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2010, XII ZR 124/09, NZM 2011, 121; Urteil vom 08.05.2015, V ZR 178/14, NZM 2015, 495; Senatsbeschluss vom 04.10.2017, 5 U 1196/17).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283; Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732).
  • OLG Dresden, 12.03.2002 - 23 U 2557/01

    Betriebskostenabrechnung; Prüffähigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Die notwendige Ergänzung oder Erläuterung einer formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung kann grundsätzlich zulässigerweise in einem laufenden Rechtsstreit vor Gericht nachgeholt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2002, 5/23 U 2557/01, NZM 2002, 437; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013, I-10 U 52/13, ZMR 2014, 441).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2013 - 10 U 52/13

    Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Die notwendige Ergänzung oder Erläuterung einer formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung kann grundsätzlich zulässigerweise in einem laufenden Rechtsstreit vor Gericht nachgeholt werden (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2002, 5/23 U 2557/01, NZM 2002, 437; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013, I-10 U 52/13, ZMR 2014, 441).
  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 3/17

    Mietrechtsstreit: Inhaltsanforderungen die Urteilsgründe eines der Revision

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilungsschlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283; Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732).
  • BGH, 10.09.2014 - XII ZR 56/11

    Formularmietvertrag über Geschäftsräume in einem Einkaufszentrum:

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Es liegt bereits nahe, dass diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht standhält, weil sich die Beklagte nicht in der Klausel verpflichtet hat, den Mieter bei Fristbeginn, also in der Betriebskostenabrechnung, auf die Bedeutung seines Schweigens gesondert hinzuweisen, und sie deshalb jedenfalls gegen das im Verbraucherverkehr geltende Klauselverbot aus § 308 Nr. 5 BGB verstößt, womit eine Indizwirkung dafür verbunden ist, dass die Klausel auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (so BGH, Urteil vom 10.09.2014, XII ZR 56/11, NJW 2014, 3722 Rn. 30-32; ausdrücklich für die Unwirksamkeit einer solchen Klausel auch im Geschäftsverkehr: KG, Urteil vom 06.06.2016, 8 U 40/15, BeckRS 2016, 11633 Rn. 12).
  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 27/10

    Wohnraummiete: Beginn der Einwendungsfrist bei formell unwirksamer

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Für die gesetzliche Regelung des Ausschlusses von Einwendungen des Mieters gegen die Betriebskostenabrechnung in § 556 Abs. 3 S. 5, 6 BGB, welche (nur) für Mietverträge über Wohnräume gilt, ist es nämlich in der Rechtsprechung und der Literatur anerkannt, dass sie erst zu laufen beginnt, wenn der Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung erhält (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2010, VIII ZR 27/10, NZM 2011, 401; Langenberg in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 556 Rn. 499).
  • KG, 06.06.2016 - 8 U 40/15

    Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Gewerberaummietvertrag: Umlegung der

    Auszug aus OLG Dresden, 09.08.2019 - 5 U 936/19
    Es liegt bereits nahe, dass diese Regelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht standhält, weil sich die Beklagte nicht in der Klausel verpflichtet hat, den Mieter bei Fristbeginn, also in der Betriebskostenabrechnung, auf die Bedeutung seines Schweigens gesondert hinzuweisen, und sie deshalb jedenfalls gegen das im Verbraucherverkehr geltende Klauselverbot aus § 308 Nr. 5 BGB verstößt, womit eine Indizwirkung dafür verbunden ist, dass die Klausel auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt (so BGH, Urteil vom 10.09.2014, XII ZR 56/11, NJW 2014, 3722 Rn. 30-32; ausdrücklich für die Unwirksamkeit einer solchen Klausel auch im Geschäftsverkehr: KG, Urteil vom 06.06.2016, 8 U 40/15, BeckRS 2016, 11633 Rn. 12).
  • OLG Dresden, 30.08.2023 - 5 U 547/23

    Rückzahlung der Vorauszahlungen und Auszahlung des Guthabens sind keine

    Dieser Anspruch der Beklagten entfiel mit dem Zugang der Betriebskostenabrechnungen des Klägers für die Jahre 2017 und 2018 (Anlage K 7 und K 8) bei der Beklagten am 02.12.2020, weil die Abrechnungen alle Anforderungen an eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 09.08.2019, 5 U 936/19, BeckRS 2019, 24418 Rn. 16) erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, 1502).
  • OLG Dresden, 23.08.2023 - 5 U 547/23

    Voraussetzungen des Verzugs mit der Rückzahlung der geleisteten

    Dieser Anspruch der Beklagten entfiel mit dem Zugang der Betriebskostenabrechnungen des Klägers für die Jahre 2017 und 2018 (Anlage K 7 und K 8) bei der Beklagten am 02.12.2020, weil die Abrechnungen alle Anforderungen an eine formell wirksame Betriebskostenabrechnung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.07.2017, VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 09.08.2019, 5 U 936/19, BeckRS 2019, 24418 Rn. 16) erfüllten (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499, 1502).
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