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   OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14   

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https://dejure.org/2015,22701
OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14 (https://dejure.org/2015,22701)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.03.2015 - 5 U 1523/14 (https://dejure.org/2015,22701)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. März 2015 - 5 U 1523/14 (https://dejure.org/2015,22701)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtskraft eines Feststellungsurteils bei nicht offen gelegter Abtretung der streitgegenständlichen Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 325 Abs. 1; BGB § 407 Abs. 2
    Rechtskraft eines Feststellungsurteils bei nicht offen gelegter Abtretung der streitgegenständlichen Forderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtskrafterstreckung kann nicht durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung herbeigeführt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtskrafterstreckung kann nicht durch nachträgliche Genehmigung der Prozessführung herbeigeführt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 1097
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.2005 - XI ZR 287/04

    Anforderungen an die Akzessorietät einer Prozeßbürgschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14
    § 407 Abs. 2 BGB ist eine Vorschrift des Schuldnerschutzes und wirkt deshalb zugunsten des Schuldners, nicht aber zugunsten des Zessionars (Anschluss BGH, Urt. v. 03.05.2005, XI ZR 287/04, NJW 2005, 2157).

    Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des Schuldnerschutzes, so dass sie zugunsten des Schuldners, hier der Beklagten, wirkt, nicht aber zugunsten der Klägerin als Zessionarin (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.1969, V ZR 46/66, NJW 1969, 1479; Urt. v. 03.05.2005, XI ZR 287/04, NJW 2005, 2157; Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 407 Rn. 11).

  • BGH, 25.02.1964 - VI ZR 6/63
    Auszug aus OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14
    Sie kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der nicht am Rechtsstreit beteiligte Forderungsinhaber nachträglich die Prozessführung durch den Kläger genehmigt (Anschluss BGH, Urt. v. 25.02.1964, VI ZR 6/63, MDR 1964, 588).

    Die Rechtskrafterstreckung kann nicht dadurch herbeigeführt werden, dass der Anspruchsinhaber, hier also die Klägerin, nachträglich die Prozessführung durch den Zedenten genehmigt (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.1964, VI ZR 6/63, MDR 1964, 588; Gruber in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.01.2015, § 325 Rn. 20).

  • BGH, 06.04.2010 - VII ZR 166/08

    Eintritt der verjährungshemmenden Wirkung der gewillkürten Prozessstandschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14
    Die verjährungshemmende Wirkung einer gewillkürten Prozessstandschaft tritt erst in dem Augenblick ein, in welchem diese prozessual offen gelegt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2010, VII ZR 166/08, BeckRS 2010, 8915).
  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 26/07

    Prozessfortführung durch Insolvenzverwalter in gewillkürter Prozessstandschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14
    Die gewillkürte Prozessstandschaft muss in der Tatsacheninstanz des Zivilprozesses offen gelegt und klargestellt werden, welche Rechte geltend gemacht werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2008, II ZR 26/07, ZIP 2008, 2094).
  • BGH, 28.05.1969 - V ZR 46/66

    Rechtskraft und Abtretung

    Auszug aus OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14
    Es handelt sich dabei um eine Vorschrift des Schuldnerschutzes, so dass sie zugunsten des Schuldners, hier der Beklagten, wirkt, nicht aber zugunsten der Klägerin als Zessionarin (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.1969, V ZR 46/66, NJW 1969, 1479; Urt. v. 03.05.2005, XI ZR 287/04, NJW 2005, 2157; Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 407 Rn. 11).
  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 65/12

    Anwaltshaftung: Verjährungsbeginn bei Versäumung einer Ausschlussfrist infolge

    Auszug aus OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14
    Der im vorliegenden Fall anspruchsbegründende Schaden, welcher durch die Einziehung der Forderung aus der Lebensversicherung durch die Beklagte verursacht wurde, entstand in dem Moment, in welchem sich die Vermögenslage des Anspruchsinhabers, hier der Klägerin, objektiv verschlechtert hatte, wobei es dafür genügte, dass der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen war, auch wenn seine Höhe noch nicht beziffert werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2013, IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212).
  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 47/12

    Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger

    Auszug aus OLG Dresden, 11.03.2015 - 5 U 1523/14
    So ist bereits im Regelfall anzunehmen, dass mit der Abtretung auch die sekundären Ansprüche auf den Zessionar übergehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.04.2013, V ZR 47/12, NJW 2013, 2894; Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Aufl., § 398 Rn. 19).
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