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   OLG Dresden, 11.04.2014 - 22 UF 833/13   

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https://dejure.org/2014,9495
OLG Dresden, 11.04.2014 - 22 UF 833/13 (https://dejure.org/2014,9495)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2014 - 22 UF 833/13 (https://dejure.org/2014,9495)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. April 2014 - 22 UF 833/13 (https://dejure.org/2014,9495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einbenennung des Kindes ohne Einwilligung des Vaters

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1853
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 10.04.2008 - 7 UF 55/08

    Einbenennung: Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des anderen

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2014 - 22 UF 833/13
    Aufgrund dieses Umstands seien die Anforderungen im Sinne von § 1618 Abs. 4 BGB herabzusetzen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.04.2008, Az.: 7 UF 55/08).

    Der Senat folgt dem OLG Bamberg (Beschluss vom 10.04.2008, Az.: 7 UF 55/08) darin, dass eine Abwägung der grundsätzlich gleichrangigen Kindes- und Elterninteresse im Einzelfall erforderlich ist.

  • OLG Köln, 23.01.2006 - 4 UF 183/05

    Zu den Einbenennungsvoraussetzungen nach § 1618 BGB

    Auszug aus OLG Dresden, 11.04.2014 - 22 UF 833/13
    Denn nicht der andere Elternteil - hier: der Antragsgegner/Vater - hat die Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu rechtfertigen, sondern der antragstellende Elternteil - hier: die die Mutter - hat die Notwendigkeit der Namensänderung zu begründen; sie trägt vorliegend die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2006, Az.: 4 UF 183/05 = FamRZ 2006, 1872).
  • OLG Hamm, 28.04.2020 - 2 WF 14/20

    Einbenennung

    Die Einbenennung ist als zusätzliches Integrationsmittel ferner dann nicht erforderlich, wenn das Kind bereits unter seinem bisherigen Namen ausreichend in die "Stieffamilie" integriert ist (im Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2014 - 22 UF 833/13 -, FamRZ 2014, 1853).

    Hinzu kommt, dass es eines zusätzlichen Integrationsmittels über die Einbenennung (Namensänderung) nicht bedarf, weil das Kind sowohl nach dem Vorbringen der Kindesmutter als auch nach dem Ergebnis der Kindesanhörung und der Anhörung des Stiefvaters bereits aktuell - und zwar unter dem Namen X - ausreichend in die Familie L integriert ist (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.04.2014 - 22 UF 833/13 -, FamRZ 2014, 1853, Tz. 22, zit. nach juris).

  • OLG Brandenburg, 24.02.2020 - 9 UF 186/18

    Ersetzung der Einwilligung des Vaters in eine sog. additive Einbenennung in die

    Entgegen der von der Mutter offenbar vertretenen Auffassung ist deshalb auch nicht (vorrangig) der Vater berufen, seine Verweigerung der Zustimmung zu rechtfertigen, sondern die Mutter als Antragstellerin hat die Notwendigkeit der Namensänderung zu begründen; sie trägt vorliegend die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 2008, 2148 - Rdnr. 10 bei juris; OLG Dresden FamRZ 2014, 1853 - Rdnr. 20 bei juris).
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