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   OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20   

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https://dejure.org/2020,48428
OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20 (https://dejure.org/2020,48428)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 (https://dejure.org/2020,48428)
OLG Dresden, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 4 U 1885/20 (https://dejure.org/2020,48428)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Zwar ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris).

  • OLG Dresden, 10.01.2018 - 4 U 750/17

    Zurückweisung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil im

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris).

    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 02. Oktober 2019 - 4 U 1250/19 -, juris; Beschluss vom 04. Mai 2020 - 4 U 463/20 -, Rn. 21, juris; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Zwar ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 199/03

    Anforderungen an den Parteivortrag im Arzthaftungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - juris).
  • BGH, 21.06.2016 - VI ZR 403/14

    Haftung wegen des Einsperrens von Schiffen: Pflicht des Berufungsgerichts zur

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris).
  • OLG Dresden, 14.09.2017 - 4 U 975/17

    Anforderungen an den Nachweis der Durchführung einer nicht dokumentierten

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris).
  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 164/03

    Überprüfung einer Individualvereinbarung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Zwar ist das Berufungsverfahren auch nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer "fehlerfreien und überzeugenden" und damit "richtigen" Entscheidung des Einzelfalles besteht (BGH, Urteile vom 09. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - juris vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 164/03 - juris; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 59 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124).
  • OLG Dresden, 02.10.2019 - 4 U 1250/19

    Behauptete fehlerhafte pränatale Überwachung

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 02. Oktober 2019 - 4 U 1250/19 -, juris; Beschluss vom 04. Mai 2020 - 4 U 463/20 -, Rn. 21, juris; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.02.2017 - VI ZR 434/15

    Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem

    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3 und Beschluss vom 10. Januar 2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris).
  • OLG Dresden, 04.05.2020 - 4 U 463/20
    Auszug aus OLG Dresden, 11.12.2020 - 4 U 1885/20
    Wird ein solches Privatgutachten nicht vorgelegt und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (Senat, Beschluss vom 10.01.2018, 4 U 750/17 - juris, Rz. 4; Beschluss vom 02. Oktober 2019 - 4 U 1250/19 -, juris; Beschluss vom 04. Mai 2020 - 4 U 463/20 -, Rn. 21, juris; jeweils m.w.N.).
  • OLG Dresden, 14.12.2023 - 4 U 1170/23

    Hallux-Valgus Operation; Operationsverfahren; Aufklärung; Hygienefehler

    Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

    Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris).

    Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

  • OLG Dresden, 07.11.2023 - 4 U 1217/23

    Haftung des Trägers eines Pflegeheims für Gesundheitsschäden eines Dritten durch

    Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Beweiswürdigung entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

    Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris).

    Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

  • OLG Dresden, 05.07.2022 - 4 U 657/21

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung eines

    Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

    Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris).

    Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

  • OLG Dresden, 07.11.2023 - 4 U 675/23

    Anspruch gegen die Inhaberin eine Pflegeeinrichtung aus ererbtem Recht auf

    Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

    Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris).

    Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

  • OLG Dresden, 17.11.2023 - 4 U 1081/23

    Unfall; Behandlungsfehler; Befunderhebung

    Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.01.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

    Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris).

  • OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 1376/23
    Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 - 4 U 1285/20 - juris).

    Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf Sachverständigenrat zu stützen oder selbst durch Dritte in medizinische Bibliotheken medizinische Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 - juris).

  • OLG Dresden, 06.09.2023 - 4 U 563/23

    Unfallversicherung - Beweislast für das Vorliegen einer unfallbedingten

    Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 14.02.2017 - VI ZR 434/15 - juris; Urteil vom 21.06.2016 - VI ZR 403/14 - juris; Urteil vom 9.03.2005 - VIII ZR 266/03 - juris; Senat, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 U 975/17 -, Rn. 3; Beschluss vom 10.01.2018 - 4 U 750/17 -, Rn. 20 - 8, juris; Beschluss vom 11.12.2020 - 4 U 1885/20 -, Rn. 4 - 5, juris).
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