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   OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13   

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OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13 (https://dejure.org/2014,49976)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2014 - 7 U 871/13 (https://dejure.org/2014,49976)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - 7 U 871/13 (https://dejure.org/2014,49976)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn das Auto weg ist und der Kaskoversicherer bestreitet, dass es gestohlen wurde

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.02.1996 - IV ZR 300/94

    Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung von einer Redlichkeitsvermutung ausgeht (Halbach, a.a.O., Rn 57), die nur dann entfällt (bzw. "widerlegt" ist, vgl. BGH, Urt. v. 21.02.1996 - IV ZR 300/94, BGHZ 132, 79), wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch Anlass zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben (ders. a.a.O.).

    Demzufolge kann dann nicht mehr von der Redlichkeit eines Versicherungsnehmers ausgegangen werden, wenn konkrete unstreitige oder aber (vom Versicherer) bewiesene Tatsachen feststehen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder die geeignet sind, dass sich schwerwiegende Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit aufdrängen (BGH, Urt. v. 21.02.1966 - IV ZR 300/94, BGHZ 132, 79).

    Es ist zwar anerkannt, dass auch Unredlichkeiten, die in keinem Bezug zu dem umstrittenen Versicherungsfall stehen, geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers einzuschränken (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 21.02.1996, a.a.O.).

  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 220/95

    Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls; Anfertigung von Kopien vom

    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13
    Daraus allein, dass von einem Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem Schlüsselkopien angefertigt wurden, lässt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (BGH, Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 220/95, VersR 1997, 181; BGH, Urt. v. 04.11.1998 - IV ZR 302/97).

    Ebenso wenig ist dieser Vortrag allein, ohne weitere auf die Anfertigung eines Nachschlüssels durch den Kläger hindeutenden Indizien von einigem Gewicht (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.1996, a.a.O.), geeignet, schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers entstehen zu lassen.

  • BGH, 24.04.1991 - IV ZR 172/90

    Umfang der Beweiserleichterung bei behaupteter Entwendung des versicherten

    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13
    Kann der Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, mangels Zeugen nicht den Vollbeweis für den nach der Rechtsprechung von ihm darzulegenden Mindestsachverhalt (der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl spricht) führen, also den Beweis, dass das entwendete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wiederaufgefunden wurde (vgl. dazu nur Veith/Gräfe/Halbach, Der Versicherungsprozess, § 5 Rn 46), kann der Beweis auch durch die informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers (§ 141 ZPO) oder aber, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auch durch eine Vernehmung als Partei erfolgen (§§ 447, 448 ZPO; vgl. ders. a.a.O. Rn 52; BGH, Urt. v. 30.01.2002 - IV ZR 263/00, VersR 2002, 431; BGH, Urt. v. 19.02.1997 - IV ZR 12/96, NJW-RR 1997, 663; BGH, Urt. v. 24.04.1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917).

    Soweit die Umstände, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, streitig sind, ist es Sache des Versicherers, diese zu beweisen (ders. a.a.O. ebd.; BGH, Urt. v. 24.04.1991, a.a.O.) und so die für den Versicherungsnehmer streitende Vermutung durch bewiesene Unredlichkeiten in Frage zu stellen (BGH, a.a.O., ebd.).

  • BGH, 04.11.1998 - IV ZR 302/97

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus einer Kaskoversicherung nach

    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13
    Daraus allein, dass von einem Originalschlüssel irgendwann und unbekannt von wem Schlüsselkopien angefertigt wurden, lässt sich nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit schließen, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (BGH, Urt. v. 13.11.1996 - IV ZR 220/95, VersR 1997, 181; BGH, Urt. v. 04.11.1998 - IV ZR 302/97).
  • BGH, 19.02.1997 - IV ZR 12/96

    Nachweis des äußeren Bildes eines Diebstahls

    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13
    Kann der Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, mangels Zeugen nicht den Vollbeweis für den nach der Rechtsprechung von ihm darzulegenden Mindestsachverhalt (der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl spricht) führen, also den Beweis, dass das entwendete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wiederaufgefunden wurde (vgl. dazu nur Veith/Gräfe/Halbach, Der Versicherungsprozess, § 5 Rn 46), kann der Beweis auch durch die informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers (§ 141 ZPO) oder aber, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auch durch eine Vernehmung als Partei erfolgen (§§ 447, 448 ZPO; vgl. ders. a.a.O. Rn 52; BGH, Urt. v. 30.01.2002 - IV ZR 263/00, VersR 2002, 431; BGH, Urt. v. 19.02.1997 - IV ZR 12/96, NJW-RR 1997, 663; BGH, Urt. v. 24.04.1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917).
  • BGH, 30.01.2002 - IV ZR 263/00

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus OLG Dresden, 12.02.2014 - 7 U 871/13
    Kann der Versicherungsnehmer, wie im vorliegenden Fall, mangels Zeugen nicht den Vollbeweis für den nach der Rechtsprechung von ihm darzulegenden Mindestsachverhalt (der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl spricht) führen, also den Beweis, dass das entwendete Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt und dort nicht wiederaufgefunden wurde (vgl. dazu nur Veith/Gräfe/Halbach, Der Versicherungsprozess, § 5 Rn 46), kann der Beweis auch durch die informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers (§ 141 ZPO) oder aber, soweit die Voraussetzungen vorliegen, auch durch eine Vernehmung als Partei erfolgen (§§ 447, 448 ZPO; vgl. ders. a.a.O. Rn 52; BGH, Urt. v. 30.01.2002 - IV ZR 263/00, VersR 2002, 431; BGH, Urt. v. 19.02.1997 - IV ZR 12/96, NJW-RR 1997, 663; BGH, Urt. v. 24.04.1991 - IV ZR 172/90, VersR 1991, 917).
  • OLG Dresden, 05.07.2021 - 4 U 428/21

    1. Die für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls erforderlichen

    Nur wenn die Klägerin den Beweis nicht mit unmittelbaren Zeugen führen kann, so kann die Beweisführung auch durch die informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers geführt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12.02.2014 - 7 U 871/13 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 30.01.2002 - IV ZR 263/00).
  • OLG Dresden, 27.04.2022 - 4 U 2658/21

    Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines

    Soll die Redlichkeitsvermutung im Einzelfall erschüttert werden, so obliegt dem Versicherungsnehmer die volle Beweislast für diejenigen Tatsachen, mit deren Hilfe die Redlichkeitsvermutung erschüttert werden soll (vgl. Senat, Beschluss vom 30.10.2018 - 4 U 1272/18 - juris Rz. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 12.02.2014 - 7 U 871/13, Leitsatz nach juris).
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