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   OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06   

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OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,49173)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,49173)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. März 2019 - 14 U 1071/06 (https://dejure.org/2019,49173)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I) das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    hatte der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662) die Verurteilung durch das Landgericht mit Urteil vom 12.5.2006 bestätigt, die Revision der Beklagten hiergegen war ohne Erfolg geblieben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 36 ff. - Internet-Videorecorder I).

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rn 286, § 87 Rn 81).

    Hierbei handelt es sich um eine zeitgleiche Sendung im Sinne des § 20 UrhG (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 30 f. - Internet-Videorecorder I).

    Diese Sendung wurde damit der Öffentlichkeit im Sinne von § 20 UrhG zugänglich gemacht; zu welchem Zeitpunkt die Empfänger das bestellte Werk wahrnehmen konnten, ist dabei unerheblich (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 34 f., 57 - Internet-Videorecorder I).

    Für die dabei gebotene wertende Betrachtung ist maßgeblich, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch das Weiterleiten der Sendesignale den Empfang im Bereich des Kunden technisch vermittelt, sondern mit den Online-Videorecordern auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I).

    Überdies stellt sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die übermittelten Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 f. - Internet-Videorecorder I).

    Die von den Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 22 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 26 f. - Internet-Videorecorder I) beziehen sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG.

    Für dieses Recht kann nicht auf die Gesamtheit der Kunden als Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG abgestellt werden, die die Vervielfältigung einer bestimmten Sendung aus dem Programm der Klägerin bestellt und erhalten haben, weil sich dieses Recht auf die Bereithaltung zum Abruf für eine Öffentlichkeit in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden bezieht (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 27 mwN - Internet-Videorecorder I).

    Hieran fehlt es beim Angebot zur Aufzeichnung, beim Weiterleiten und bei den Speicherungen auf dem PVR (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 26 f. - Internet-Videorecorder I).

    Soweit es dagegen um das Weitersenderecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG geht, ist diese Gesamtheit der Kunden, die zeitgleich das übermittelte Sendesignal der Klägerin unabhängig voneinander aufzeichnen konnten, als Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 34 f. - Internet-Videorecorder I).

    Das dem Antrag zu I. 2. stattgebende Verbot, das Angebot "..." Dritten zur Einbindung in eine Website zu lizensieren, ist begründet, weil die Urheberrechtsverletzung durch eine Lizenzierung fortgesetzt und vertieft würde (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 59 - Internet-Videorecorder I).

    Dabei handelte sie schuldhaft, weil sie sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt hat, in dem sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens in Betracht ziehen musste (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 60 - Internet-Videorecorder I).

    Dabei haben sie eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit ihres Verhaltens nicht ausreichend in Betracht gezogen und sind deshalb auch verpflichtet, die zur Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs begehrte Auskunft für die Zeiträume ihrer Geschäftsführerstellung zu erteilen (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 61 - Internet-Videorecorder I).

    Es ist nicht auszuschließen, dass er das Geschäftsmodell so oder im Kern in gleicher Weise als Einzelkaufmann oder als Verantwortlicher eines anderen Unternehmens weiter betreiben oder wieder aufnehmen würde (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 47 - Internet-Videorecorder I).

    Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere den Revisionsentscheidungen vom 22.4.2009 (I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I), vom 11.4.2013 (I ZR 512/11, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II) sowie vom 30.11.2017 (I ZR 75/17, Anlage BB 46) eine Klärung gefunden.

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.4.2013 (I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 - Internet-Videorecorder II), auf das verwiesen wird, das Berufungsurteil unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die Anschlussrevision der Klägerin hiergegen hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.4.2013 (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 9 ff. - Internet-Videorecorder II) zurückgewiesen.

    In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof auch festgestellt, dass die Beklagte zu 1 das Recht der Klägerin verletzt habe, ihre Funksendungen weiterzusenden, § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, § 20 UrhG (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 40 - Internet-Videorecorder II).

    Eine Weitersendung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 UrhG setzt voraus, dass der Inhalt einer Sendung durch funktechnische Mittel einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem Empfang zugänglich gemacht wird und dies einer öffentlichen Wiedergabe entspricht (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 41 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2010, 530 Rn 17 - Regio-Vertrag).

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 Rn 286, § 87 Rn 81).

    Für die dabei gebotene wertende Betrachtung ist maßgeblich, dass die Beklagte zu 1) nicht nur durch das Weiterleiten der Sendesignale den Empfang im Bereich des Kunden technisch vermittelt, sondern mit den Online-Videorecordern auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung stellt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 42 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 33 - Internet-Videorecorder I).

    Dass der Beklagten zu 1) die Aufzeichnungen und Vervielfältigungsstücke nicht zuzurechnen sind (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 11 - Internet-Videorecorder II), lässt sich nicht auf das Weitersenden übertragen.

    Hersteller der Aufzeichnung ist damit nicht die Beklagte zu 1), sondern der privilegierte Nutzer (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 11 - Internet-Videorecorder II).

    Überdies stellt sie ihren Kunden mit den "Persönlichen Videorecordern" auch die Empfangsvorrichtungen zur Verfügung, mit denen diese letztlich die übermittelten Werkdarbietungen - nach eigener Entscheidung - für sich wahrnehmbar machen können (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 f. - Internet-Videorecorder I).

    Die von den Beklagten herangezogenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 22 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 26 f. - Internet-Videorecorder I) beziehen sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19 a UrhG.

    Soweit es dagegen um das Weitersenderecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1, § 15 Abs. 2 Nr. 3, § 20 UrhG geht, ist diese Gesamtheit der Kunden, die zeitgleich das übermittelte Sendesignal der Klägerin unabhängig voneinander aufzeichnen konnten, als Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblich (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; BGH, GRUR 2009, 845 Rn 34 f. - Internet-Videorecorder I).

    Im Streitfall erhielt mit gleichzeitig mindestens 100 solcher Nutzern des Angebots "...", die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; Senat, Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913, 745 Rn 60).

    Die Voraussetzungen für eine Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands liegen mit der Ausnahme vor (vgl. BGH, GRUR 2013, 618 Rn 46, 50 ff. - Internet-Videorecorder II; Senatsbeschluss vom 18.2.2014 zu 1.), dass der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Einräumung des zur Weitersendung der Funksendungen der Klägerin an einen Internet-Videorecorder erforderlichen Nutzungsrechts zusteht, § 87 Abs. 5 UrhG.

    Sie hat das der Klägerin als Sendeunternehmen zustehende Leistungsschutzrecht aus § 87 Abs. 1 UrhG verletzt (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 57 - Internet-Videorecorder II).

    Die entscheidungserheblichen rechtlichen Probleme haben mit den zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, insbesondere den Revisionsentscheidungen vom 22.4.2009 (I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 - Internet-Videorecorder I), vom 11.4.2013 (I ZR 512/11, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II) sowie vom 30.11.2017 (I ZR 75/17, Anlage BB 46) eine Klärung gefunden.

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    In der Weiterleitung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Sendesignale liegt eine solche Wiedergabe (vgl. BGHZ 206, 365 Rn 44, 51 - Ramses).

    Dies gilt unabhängig davon, ob diese den Zugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn 44 - Ramses).

    Die Übermittlung einer Erstsendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel - hier jedenfalls bis zum Aufnahmeserver - sind zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 25 - ITV Broadcasting/TVC; BGHZ 206, 365 Rn 55 - Ramses; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 UrhG Rn 286).

    Die Weiterverbreitung über Kabel bedarf deshalb hier der Erlaubnis der Klägerin, ohne dass es darauf ankommt, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d.h. für ein Publikum, an das sie nicht gedacht hatte, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. BGHZ 206, 365 Rn 48, 55 - Ramses).

    Deshalb allein bilden sie allerdings noch keine Öffentlichkeit, vielmehr muss die Zahl unbestimmt sein (BGHZ 206, 365 Rn 62 - Ramses).

    Eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird (EuGH GRUR 2016, 684 Rn 42 - Reha-Training; BGHZ 206, 365 Rn 46 - Ramses).

  • OLG München, 06.04.2017 - 6 Sch 21/16

    Keine Kabelweitersendung durch Internet-Videorecorder - YouTV

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Nach Erlass des Einigungsvorschlags der Schiedsstelle vom 14.6.2016 (Sch-Urh 11/14, Anlage BB 40), gegen den die Klägerin Widerspruch eingelegt hat, hat er mit Beschluss vom 30.8.2016 (Bl. 1657 dA) im Hinblick auf § 16 Abs. 4 S. 1 UrhWG, §§ 129 Abs. 1, 139 Abs. 3 VGG das Verfahren bis zur Erledigung des Rechtsstreits beim OLG München, Az. 6 Sch 21/16 WG, ausgesetzt.

    Das OLG München hat mit Urteil vom 6.4.2017 (CR 2017, 831, Anlage BB 47), auf das Bezug genommen wird, das Vorliegen einer Kabelweitersendung verneint, so dass den Betreibern von Online-Videorecordern gegen Sendeunternehmen der - im Wege der abgewiesenen Widerklage geltend gemachte - Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gemäß § 87 Abs. 5 UrhG nicht zustehe.

    Diese Einschränkung des Verbietungsrechts kann das Kabelunternehmen indes nur verlangen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 b UrhG auf der - wie von den Beklagten in Variante 2 zugrunde gelegt (Schriftsatz vom 26.6.2018 S. 2, 6 ff., Bl. 1696 ff dA) - gesamten Strecke von der Empfangsantenne bis zum individuellen Speicherplatz, wo der Kunde seine Kopie abrufen kann, vorliegen (OLG München, Urteil vom 6.4.2017, CR 2017, 831 Rn 43).

    Dies hat das OLG München mit rechtskräftigem Urteil vom 6.4.2017, Az. 6 Sch 21/16 WG, zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin durch Abweisung der Widerklage festgestellt.

    Der Antrag der Beklagten, das Verfahren bis zum Vorliegen einer die Verfassungsbeschwerde zurückweisenden Entscheidung oder, im Falle des Erfolgs der Verfassungsbeschwerde, bis zur Rechtskraft des Verfahrens OLG München 6 Sch 21/16 WG = BGH I ZR 75/17 auszusetzen, war zurückzuweisen.

    Das Verfahren OLG München 6 Sch 21/16 WG ist jedoch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2017 (I ZR 75/17) rechtskräftig abgeschlossen und nicht mehr anhängig.

  • OLG Dresden, 12.07.2011 - 14 U 801/07

    RTL gegen Save.TV: Online-Videorecorder darf kein RTL-Programm aufzeichnen

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat der Senat mit Urteil vom 12.7.2011 (OLG Dresden, ZUM 2011, 913 = CR 2012, 745) das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst.

    Mit Urteil vom 12.7.2011 (OLG Dresden, ZUM 2011, 913 = CR 2012, 745) hatte der Senat angenommen, das Angebot "..." verletze nicht das Leistungsschutzrecht der Klägerin aus § 87 Abs. 1 UrhG im Hinblick auf das Vervielfältigungsrecht, § 87 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG.

    Damit wurde die Auffassung des Senats (Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913 = CR 2012, 745 Rn 57 ff., auf das verwiesen wird) bestätigt, so dass zwar die zur Zurückverweisung führende Entscheidung darauf nicht beruhen kann und sich die Bindungswirkung hierauf nach § 563 Abs. 2 ZPO nicht erstreckt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 563 Rn 3 a).

    Wie der gerichtliche Sachverständige Diplom-Informatiker Prof. Dr. SV1 festgestellt hat, erzeugt der Aufnahmeserver vom ersten Schritt des Aufnahmeprozesses an benutzerindividuell eine Videodatei, die gespeichert und dann in ein kundenspezifisches Verzeichnis (im Storage Cluster) verschoben wird (Senat, Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913, 745 Rn 29).

    Im Streitfall erhielt mit gleichzeitig mindestens 100 solcher Nutzern des Angebots "...", die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind, eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin (BGH, GRUR 2013, 618 Rn 43 - Internet-Videorecorder II; Senat, Urteil vom 12.7.2011, ZUM 2011, 913, 745 Rn 60).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung wurden die Werke den möglichen Adressaten zugänglich gemacht, so dass "recht viele Personen" (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn 41 - Reha-Training m.w.N.) und eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG Vervielfältigungen einer Sendung aus dem Programm der Klägerin erhielten.

    Unter Berücksichtigung der kumulativen Wirkung aufgrund nacheinander ermöglichten Zugangs handelt es sich dabei um recht viele Personen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn 41 - Reha-Training m.w.N.).

    Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, dass die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

    Eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird (EuGH GRUR 2016, 684 Rn 42 - Reha-Training; BGHZ 206, 365 Rn 46 - Ramses).

  • LG Leipzig, 12.05.2006 - 5 O 4391/05

    Berechtigung der Netlantic GmbH und ihrem Internetangebot Shift-TV zur Aufnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) wird das Teilendurteil des Landgerichts Leipzig vom 12.5.2006, Az. 5 O 4391/05, in der Urteilsformel I. 1. und 2. sowie II. teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Klarstellung insoweit wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) bis 3) werden unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, verurteilt, es zu unterlassen, das Fernsehprogramm "X" der Klägerin oder Teile davon weiterzusenden, insbesondere wie unter "www..." angeboten (d.h. wie bei Anhängigkeit der Klage am 24.10.2005 aus der Klage mitsamt Anlagen ersichtlich), das Angebot "..." mit dem Fernsehprogramm "X" Dritten zur Einbindung in eine Website zu lizenzieren.

    Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 12.5.2006, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage weitgehend stattgegeben (LG Leipzig, ZUM 2006, 753 = CR 2006, 784).

    die Klage (im noch rechtshängigen Umfang) unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 12.5.2006 (Az.: 5 O 4391/05) abzuweisen.

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Die Übermittlung einer Erstsendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel - hier jedenfalls bis zum Aufnahmeserver - sind zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 25 - ITV Broadcasting/TVC; BGHZ 206, 365 Rn 55 - Ramses; Schricker/Loewenheim/v. Ungern-Sternberg, a.a.O., § 15 UrhG Rn 286).

    Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, dass die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

  • BVerfG, 18.01.1996 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne III

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Die Einlegung der am 5.1.2018 beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerde (BB 39) hemmt als außerordentlicher Rechtsbehelf nicht die Rechtskraft des angegriffenen Urteils (BVerfG, NJW 1996, 1736).

    Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde hemmt als außerordentlicher Rechtsbehelf die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht (BVerfG, NJW 1996, 1736).

  • OLG Dresden, 28.11.2006 - 14 U 1071/06

    Wettbewerbswidrigkeit eines Online-Videorekorders wegen Jugendschutzverstoß

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2019 - 14 U 1071/06
    Die Berufung der Beklagten hiergegen hat der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 zurückgewiesen (OLG Dresden, ZUM 2007, 203= CR 2007, 662).

    hatte der Senat mit Urteil vom 28.11.2006 (OLG Dresden, ZUM 2007, 203 = CR 2007, 662) die Verurteilung durch das Landgericht mit Urteil vom 12.5.2006 bestätigt, die Revision der Beklagten hiergegen war ohne Erfolg geblieben (BGH, GRUR 2009, 845 Rn 36 ff. - Internet-Videorecorder I).

  • EuGH, 29.11.2017 - C-265/16

    Die Zurverfügungstellung von in einer "Cloud" gespeicherten Kopien von

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 32/10

    Amtshaftung wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

  • BGH, 05.07.2018 - IX ZR 264/17

    Fernbleiben der ordnungsgemäß geladenen Partei wegen der vermeintlich

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

  • BVerfG, 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04

    Pflichten des Gerichts bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 160/07

    Regio-Vertrag

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