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   OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19   

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OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19 (https://dejure.org/2020,14462)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.05.2020 - 4 U 1523/19 (https://dejure.org/2020,14462)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - 4 U 1523/19 (https://dejure.org/2020,14462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1118
  • MMR 2021, 64
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Nutzung von XXX handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, den auch die Beklagte mit Rechtsbedingungswillen eingegangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 12, juris).

    Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19), unterliegt sie keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei.

    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt zudem die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB-rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.

    Für das Verbot von Hassrede in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass sich dieses zwar auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer i.S.d. § 307 BGB darstellt (Beschlüsse vom 8. August 2018 - 4 W 577/18 juris Rz. 22, sowie in der auf den hiesigen Kläger bezogenen Entscheidung vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, dort unter II.2. und in der vorzitierten Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19).

    Dass dies nicht der Fall ist, hat der Senat im Beschluss vom 8.8.2018 (a.a.O.), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen auch in diesem Zusammenhang hingewiesen wird, entschieden.

  • OLG Dresden, 11.12.2019 - 4 U 1680/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 19.11.2019, 4 U 1471/19 und vom 11.12.2019, 4 U 1680/19 ausgeführt hat, sind hierdurch die geänderten Nutzungsbestimmungen zur Grundlage des Nutzungsverhältnisses geworden.

    Auch wenn die Beklagte im Bereich der sozialen Netzwerke in Deutschland eine überragend wichtige Stellung einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 08. August 2018 - 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris, Beschluss vom 11.12.2019 - 4 U 1680/19), unterliegt sie keinem Kontrahierungszwang, sondern ist bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei.

    Für das Verbot von Hassrede in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass sich dieses zwar auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer i.S.d. § 307 BGB darstellt (Beschlüsse vom 8. August 2018 - 4 W 577/18 juris Rz. 22, sowie in der auf den hiesigen Kläger bezogenen Entscheidung vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, dort unter II.2. und in der vorzitierten Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19).

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Ein solches zu eigen machen liegt vor, wenn eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 juris Rz. 15 m.w.N.).

    Allerdings ist bei der Annahme eines solchen sich-zu-Eigenmachens grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Urteil vom 18.05.2018 - 4 U 217/18- juris m.w.N.).

  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 1471/19

    Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Wie der Senat bereits in den Beschlüssen vom 19.11.2019, 4 U 1471/19 und vom 11.12.2019, 4 U 1680/19 ausgeführt hat, sind hierdurch die geänderten Nutzungsbestimmungen zur Grundlage des Nutzungsverhältnisses geworden.

    Für das Verbot von Hassrede in Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards hat der Senat bereits mehrfach entschieden, dass sich dieses zwar auf die Meinungsfreiheit der Nutzer auswirkt, jedoch weder eine überraschende Klausel i.S.d. § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer i.S.d. § 307 BGB darstellt (Beschlüsse vom 8. August 2018 - 4 W 577/18 juris Rz. 22, sowie in der auf den hiesigen Kläger bezogenen Entscheidung vom 19. November 2019 - 4 U 1471/19, dort unter II.2. und in der vorzitierten Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - 4 U 1680/19).

  • LG Bremen, 20.06.2019 - 7 O 1618/18
    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Es ist daher - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 - 7 W 66/18; LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 - 7 O 1618/18 -, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38 ff. dort Nr. 3).
  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt zudem die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 - 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB-rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 W 577/18 - juris) Form zurückführt.
  • OLG Dresden, 16.04.2010 - 4 U 127/10

    Zur satirischen Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Die auf der dort abgefilmten P......-Demonstration verbreiteten Parolen einschließlich des streitgegenständlichen Kommentars enthalten an keiner Stelle den für die Satire charakteristischen Spott über Erscheinungen der Wirklichkeit, der sich nicht direkt, sondern indirekt durch die ästhetische Nachahmung eben dieser Wirklichkeit ausdrückt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 16. April 2010 - 4 U 127/10 -, Rn. 6, juris).
  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016, VI ZR 505/14 Rz. 11 m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2009 - III ZR 207/08

    Wirksamkeit der in einem Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel zum (Teil-)Erlass

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Eine solche unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 BGB liegt dann vor, wenn der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 - III ZR 207/08; Urteil vom 01.02.2005 - X ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils mwN).
  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 226/08

    Verbreiterhaftung bei Interviews: "Heute wird offen gelogen"

    Auszug aus OLG Dresden, 12.05.2020 - 4 U 1523/19
    Ein solches zu eigen machen liegt vor, wenn eine fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass sie insgesamt als eigene erscheint (BGH AfP 2010, 72; WRP 2009, 1262; Senat, Urteil vom 01.06.2018 - 4 U 217/18 juris Rz. 15 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 07.02.2017 - 4 U 1419/16

    Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken?

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 1491/19

    Facebook durfte teils volksverhetzenden Beitrag löschen

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

  • BGH, 13.02.1985 - IVb ZR 72/83

    Arztbehandlungsvertrag und Schlüsselgewalt

  • OLG Dresden, 20.08.2020 - 4 U 784/20

    Löschung eines Beitrags begründet keinen DSGVO-Schadensersatzanspruch

    Ein unzumutbarer Nachteil liegt darin - zumindest bei der reinen Privatnutzung - nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2019 - 4 U 1471/19; Senatsurteil vom 12.05.2020 - 4 U 1523/19, jeweils m.w.N.; Urteil vom 16.06.2020 - 4 U 2890/19 juris Leitsatz 1), hierzu fehlt im Übrigen auch jeglicher Vortrag.
  • OLG Dresden, 25.01.2022 - 4 U 2052/21

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in einer Berichterstattung; Erkennbare

    Bei einer solchen Annahme ist aber grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 U 1214/21 -, Rn. 5, juris; Urteil vom 12. Mai 2020 - 4 U 1523/19 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 18.05.2018 - 4 U 217/18 - juris m.w.N. allgem.
  • OLG Braunschweig, 28.09.2020 - 1 W 3/20

    Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Antrag auf Datenberichtigung eines

    Im Übrigen wurden die Streitwerte von den Gerichten in Hauptsacheverfahren meist ohne weitere Begründung auf unterschiedliche Werte festgesetzt (OLG München, auf insgesamt 86.500 EUR für mehrere Beiträge, Urteil vom 07. Januar 2020 - 18 U 1491/19 Pre -, Rn. 218; OLG Dresden auf 13.500 EUR, Urteil vom 20. August 2020 - 4 U 784/20, bzw. auf 11.500 EUR, Urteil vom 12. Mai 2020 - 4 U 1523/19; LG Mosbach 58.550 EUR für mehrere Beiträge, Urteil vom 16. Mai 2019 - 1 O 110/18; LG Koblenz auf 25.000 EUR mit Hinweis auf die Beitragsreichweite und die Meinungsfreiheit als hohes Gut, Urteil vom 21. April 2020 - 9 O 239/18 -, juris- Rn. 195; LG Mannheim auf 23.000 EUR, Urteil vom 13. Mai 2020 - 14 O 32/19; LG Regensburg auf 21.500 EUR, Beschluss vom 27.08.2019 - 72 O 2307/18; ebenso LG Mainz, Urteil vom 30.07.19 - 1 O 14/19; ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 29. August 2019 - 11 O 291/18; ebenso LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 - 7 O 1618/18; LG Leipzig auf 19.500 EUR, Beschluss vom 23.08.2019 - 8 O 2216/18; LG Dresden auf 10.000 EUR, Beschluss vom 11.01.2019 - 1 a O 2542/18; LG Köln auf 10.000 EUR, Urteil vom 12. Februar 2020 - 10 O 236/19 -, Rn. 79, juris).
  • OLG Dresden, 15.09.2021 - 4 U 1214/21

    Anspruch auf Unterlassung einer Behauptung in einem Presseartikel und Abdruck

    Bei einer solchen Annahme ist aber grundsätzlich Zurückhaltung geboten, um die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit nicht über Gebühr zu beeinträchtigen (Senat, Urteil vom 12. Mai 2020 - 4 U 1523/19 -, Rn. 31, juris; Urteil vom 18.05.2018 - 4 U 217/18 - juris m.w.N. allgem.
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