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   OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09   

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https://dejure.org/2009,14351
OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09 (https://dejure.org/2009,14351)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.05.2009 - 3 AR 35/09 (https://dejure.org/2009,14351)
OLG Dresden, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - 3 AR 35/09 (https://dejure.org/2009,14351)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 281, 36 ZPO

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung; Anwaltsgebühren im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 36 Abs. 2; ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung; Anwaltsgebühren im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 1 O 63/08
  • OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.01.2003 - X ARZ 362/02

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Vielmehr ist das Gericht bei Vorliegen eines Haustürgeschäftes und eines gewissen Zusammenhanges zwischen Haustürgeschäft und konkretem Klagebegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Sachentscheidung berufen (vgl. BGH NJW 2003, 1190; OLG Celle NJW 2004, 2602; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 29c Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Folgerichtig hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den besonderen Gerichtsstand des § 7 HWiG a.F., § 29c Abs. 1 ZPO für Klagen des Verbrauchers gegen eine Beteiligungsgesellschaft nicht für eröffnet gehalten, wenn der Verbraucher dieser Gesellschaft über einen von ihm in einer Haustürsituation bevollmächtigten Vertreter beigetreten, dieser bei der Beitrittserklärung jedoch nicht selbst in einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F., § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB umschriebenen Situation betroffen war (NJW 2002, 1425; 2003, 1190).

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.1987 - 24 S 268/86
    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Waren die Antragsgegner bereits vor Einleitung des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens verklagt und durch Rechtsanwälte vertreten, fallen für deren Tätigkeit im Bestimmungsverfahren keine gesonderten Gebühren an und bedarf es bei Zurückweisung des Bestimmungsantrages des Klägers keiner Kostengrundentscheidung (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 1987, 747).

    Dem und damit auch der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer Kostengrundentscheidung sowie einer Geschäftswertfestsetzung steht die in NJW-RR 1987, 747 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen.

  • BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08

    Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Sie weicht von der vom verweisenden Gericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich zitierten, auf Divergenzvorlage des Oberlandesgerichts Celle zur Klärung eben dieser Frage ergangenen und vom erkennenden Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.08.2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ab, ohne dafür eine Begründung zu liefern.
  • OLG Celle, 15.04.2004 - 4 AR 23/04

    Gerichtsstand für die auf Haustürgeschäften beruhenden Klagen; Geltung des

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Vielmehr ist das Gericht bei Vorliegen eines Haustürgeschäftes und eines gewissen Zusammenhanges zwischen Haustürgeschäft und konkretem Klagebegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Sachentscheidung berufen (vgl. BGH NJW 2003, 1190; OLG Celle NJW 2004, 2602; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 29c Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Insoweit hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausdrücklich entschieden, dass die haustürwiderrufsrechtlichen Vorschriften auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, Anwendung finden und dass sich ein etwaiger Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG a.F. ungeachtet des Fehlens unmittelbar vertraglicher Beziehungen zwischen Anleger und Fondsgesellschaft gegen letztere richtet (BGHZ 148, 201).
  • BGH, 19.02.2002 - X ARZ 334/01

    Finanzprodukte für Kindergärtnerin - § 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Folgerichtig hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den besonderen Gerichtsstand des § 7 HWiG a.F., § 29c Abs. 1 ZPO für Klagen des Verbrauchers gegen eine Beteiligungsgesellschaft nicht für eröffnet gehalten, wenn der Verbraucher dieser Gesellschaft über einen von ihm in einer Haustürsituation bevollmächtigten Vertreter beigetreten, dieser bei der Beitrittserklärung jedoch nicht selbst in einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F., § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB umschriebenen Situation betroffen war (NJW 2002, 1425; 2003, 1190).
  • OLG Dresden, 14.07.2005 - 1 AR 120/04

    Rechtsanwaltsvergütung; Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Letzteres folgt aus §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG (vgl. OLG München OLGR 2007, 783 und 2008, 462; OLG Dresden Rpfleger 2006, 44) und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden, für Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls spezialzuständigen Senats (z.B. Beschluss vom 23.05.2005 - 3 W 531/05, unveröffentlicht).
  • BGH, 02.05.2000 - XI ZR 150/99

    Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Zwar verneint der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines Haustürgeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. bzw. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, wenn lediglich die Vollmachtserteilung, nicht aber die maßgebliche, durch den bevollmächtigten Vertreter für den Verbraucher abgegebene Vertragserklärung auf einer Haustürsituation beruhte (BGHZ 144, 223, 226 ff.; 146, 262, 266).
  • OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07

    Keine Kostenentscheidung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Dresden, 14.05.2009 - 3 AR 35/09
    Letzteres folgt aus §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG (vgl. OLG München OLGR 2007, 783 und 2008, 462; OLG Dresden Rpfleger 2006, 44) und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden, für Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls spezialzuständigen Senats (z.B. Beschluss vom 23.05.2005 - 3 W 531/05, unveröffentlicht).
  • BayObLG, 25.07.2022 - 101 AR 36/22

    Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Es bedarf vorliegend keiner grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Verweisung entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bindungswirkung zukommen kann (vgl. dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 20. September 2018, 32 SA 31/18, juris Rn. 7; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Mai 2009, 3 AR 35/09, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 10. November 2006, 31 AR 114/06, NJW 2007, 163 [164, juris Rn. 7]; BayObLG, Beschluss vom 14. August 2003, 1Z AR 90/03, BayObLGZ 2003, 215 [217, juris Rn. 7] zu einem vor Rechtshängigkeit der Hauptsache gestellten Bestimmungsantrag; Toussaint in BeckOK ZPO, § 37 Rn. 6; Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 3 a. E.; Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 12, § 37 Rn. 5).

    Eine Sachlage, in der das Gericht ausnahmsweise befugt sein könnte, trotz zweifelhafter Bindungswirkung einer Verweisung die Bestimmung vorzunehmen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 14. Mai 2009, 3 AR 35/09, juris Rn. 6), ist nicht gegeben.

  • OLG Dresden, 02.03.2010 - 3 AR 96/09

    Voraussetzungen der Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands durch das

    a) Allerdings teilt der Senat, dem bei seiner antragsgemäßen Abgabe des Bestimmungsverfahrens die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (insbesondere BGH NJW 2008, 3789) vertraut war (Beschluss vom 14.05.2009 - 3 AR 35/09, juris), nicht die Sichtweise des Kammergerichts.

    aa) Ein ohne Weiteres einleuchtender, mit dem Eingangswortlaut des § 36 Abs. 1 ZPO gut vereinbarer und deshalb zuständigkeitsbegründender Gesichtspunkt ist im Allgemeinen darin zu sehen, dass der Antragsteller ein Hauptsachegericht im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts bestimmt wissen möchte (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2009 a.a.O. unter II 1 a).

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