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   OLG Dresden, 15.11.1993 - 2 U 964/93   

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https://dejure.org/1993,7143
OLG Dresden, 15.11.1993 - 2 U 964/93 (https://dejure.org/1993,7143)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.11.1993 - 2 U 964/93 (https://dejure.org/1993,7143)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. November 1993 - 2 U 964/93 (https://dejure.org/1993,7143)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Forderung aus Unternehmensberatervertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 25 Abs. 1
    Voraussetzungen der Haftung nach § 25 HGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.01.1984 - II ZR 114/83

    Rechtsstellung des Pächters eines unter der bisherigen Firma fortgeführten

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.1993 - 2 U 964/93
    Hierfür genügt zwar, daß der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende Kern endgültig oder vorübergehend (vgl. BGH LM § 25 HGB Nr. 18 = NJW 1984, 1186 ) übernommen wird und hieraus für den Rechtsverkehr eine Kontinuität des Unternehmensbestandes folgt (BGH LM 25 HGB Nr. 23 NJW f992, 911).

    Diese Sicht schafft nämlich eine über den Normzweck von S 25 Abs. 1 HGB (vgl. dazu: Schmidt, in Anm. zu BGH NJW 1984, 1186, 1187; Heymann-Emmerich, aaO., § 25 Rdn. 5 ff) hinausgehende Rechtsscheinshaftung, ohne das hierfür erforderliche schützenswerte Vertrauen des Dritten vorauszusetzen.

  • OLG Frankfurt, 20.11.1979 - 5 U 36/79
    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.1993 - 2 U 964/93
    Der vereinzelt vertretenen gegenteiligen Auffassung (OLG Frankfurt NJW 1980, 1397, 1398; Würdinger, in GK- HGB , 3. Auflage, § 25 Rdnr. 10) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 3 Z 127/87

    Grundlage für die Eintragung eines Haftungsausschlusses entsprechend § 25 Abs. 2

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.1993 - 2 U 964/93
    Für eine Haftung aus 25 Abs. 1 HGB bleibt hingegen kein Raum, wenn es - wie vorliegend - an einem solchen Erwerbsgeschäft gänzlich mangelt und eine Firmenneugründung vorliegt, welche lediglich den Anschein einer Firmenfortführung erweckt (BayObLG DB 1988, 388, 389; Nickel, Rechtsschein der Fortführung von Handelsgeschäft und/oder Firma, NJW 1981, 102; Baumbach/Duden/Hopt, HGB , 28. Auflage, § 25 Anm. 1 Da; HK- HGB , 3. Auflage, § 25 Rdnr. 8; Heymann-Emmerich, HGB , § 25 Rdnr. 21; wohl auch: Schlegelberger-Hildebrandt, HGB , 5. Auflage, § 25 Rdnr. 7).
  • OLG Dresden, 24.02.1997 - 2 U 2655/96
    Für den gesetzlichen Schuldbeitritt des § 25 Abs. 1 HGB reicht entgegen gelegentlich vertretener Auffassung nicht aus, daß ein Rechtsschein für den Erwerb des unter derselben Firmenbezeichnung fortgeführten Handelsgeschäfts besteht (vgl. Senatsurteil vom 15.11.1993 - 2 U 964/93 - OLG-NL 1994, 230).Vielmehr ist erforderlich, daß tatsächlich eine Unternehmenskontinuität (vgl. dazu zuletzt: BGH ZIP 1996, 1608 (16091) vorliegt und der Gläubiger die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen (vgl. dazu Lieb, in Münchener Kommentar, HGB , § 25 Rdnr. 46 ff. Schlegelberger/Hildebrandt, HGB , 5. Aufl., § 25 Rdnr. 5 ff) vorträgt sowie ggf. beweist.
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