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   OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01   

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OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01 (https://dejure.org/2002,2275)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15.11.2002 - 8 U 2987/01 (https://dejure.org/2002,2275)
OLG Dresden, Entscheidung vom 15. November 2002 - 8 U 2987/01 (https://dejure.org/2002,2275)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückabwicklung eines Haustürgeschäfts ; Realkreditverträge; Widerruf eines Darlehensvertrages; Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes; Verbundenes Geschäft; Widerrufserklärung; Haustürsituation ; Gespräche in der Privatwohnung ; Anlagegeschäft; Rückabwicklung eines ...

  • Judicialis

    HWiG § 1; ; HWiG § 3; ; HWiG § 4; ; HWiG § 5 Abs. 2; ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; ; VerbrKrG § 9 Abs. 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft wirksam widerrufenen Realkreditvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditrecht - Vorliegen einer Haustürsituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 50 (Leitsatz)

    §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 2 HausTWG; §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 3 VerbrKrG
    Widerruf eines Darlehensvertrags - Haustürgeschäft

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG §§ 1, 3, 4, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 3
    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft wirksam widerrufenen Realkreditvertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2003, 96 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Die Vorschriften über das verbundene Geschäft finden auf Realkredite gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.04.2002, Az: XI ZR 91/99 und Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.12.2001, Az: C 481/99).

    Danach gehören Kreditverträge insoweit nicht zu den Geschäften, die i.S.d. § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das VerbrKrG - wie im vorliegenden Fall eines Realkredites - kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz (BGH, NJW 2002, 1881, 1882).

    Im Übrigen konnte von einem schützenswerten Vertrauen der Beklagten in die Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG angesichts der seit jeher umstrittenen Auslegung der Vorschrift nie die Rede sein (vgl. BGH, NJW 2002, 1881, 1883).

    Diese Urteile betrafen nicht Realkreditverträge, sondern die Finanzierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstände als ein verbundenes Geschäft anzusehen waren (BGH, NJW 2002, 1881, 1884).

    Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind nach ständiger Rechtsprechung nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden anzusehen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtskundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind (BGH, NJW 2002, 1881, 1884).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Dem vor drei Tagen am 12.11.2002 verkündeten Urteil des BGH (Az: XI ZR 47/01) zufolge steht dem Kreditnehmer im Falle des wirksamen Widerrufes eines Realkreditvertrages neben dem Anspruch auf Erstattung der auf das Darlehen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen aus § 3 Abs. 1 HWiG auch ein Anspruch auf marktübliche Verzinsung dieser der Bank überlassenen Beträge zu.

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet im vorliegenden Fall unmittelbar Anwendung (vgl. auch Urteil des BGH vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01):.

    Danach ist das Darlehenskapital bis zur fristgerechten Rückgewähr zu verzinsen zu dem marktüblichen Zinssatz (Ulmer, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., VerbrKrG, § 7 Rdn. 68; Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl. 2001, § 7 Rdn. 221; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 3 Rdn. 41; BGH, Urteil vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01, noch unveröffentlicht; offen lassend BGH, NJW 1999, 1636, 1637).

    Zwar hat der BGH ausweislich seiner Pressemitteilung vom 12.11.2002 mit Urteil vom gleichen Tage (XI ZR 47/01) über wesentliche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang entschieden und kommt dabei offenbar zu den gleichen Schlussfolgerungen wie der Senat im vorliegenden Urteil.

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 390).

    Jedenfalls aber besteht weder eine allgemeine Verpflichtung der Bank, sich über eine in die Kaufpreiskalkulation des Verkäufers eingeflossene "Innenprovision" und deren Höhe Gewissheit zu verschaffen, noch eine Verpflichtung, den Erwerber/Darlehensnehmer von sich aus bei entsprechender Kenntnis über diesen wertbestimmenden Umstand aufzuklären (Senat, OLG-Report Dresden, 2002, 318, 319; 389, 390 f.; OLG Köln, WM 2002, 118, 121 und 2000, 2139, 2143; OLG München, WM 2001, 252, 255; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 297).

    Selbst wenn dies zuträfe, würde eine Haftung der Bank wegen Überschreitens der Rolle als Kreditgeber nicht bestehen, weil die Bank nicht nach außen erkennbar Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 389, 391).

    Eine derart geringfügige Überschreitung der von der Bundesbank ermittelten M tzinsen, die ohnehin aufgrund der statistischen Erhebungsmethode keine absolute Geltung beanspruchen können, sondern nur einen Anhaltspunkt für die Prüfung der Üblichkeit der Bedingungen bieten, steht einer Feststellung der Kreditgewährung unter für Realkredite üblichen Bedingungen nicht entgegen (vgl. OLG Köln, WM 2000, 2139, 2145; OLG Stuttgart, OLG-Report Stuttgart 1999, 300, 303 f.; LG Stuttgart, WM 2000, 1103, 1105; Kessal-Wulf, in: Staudinger, Neubearb. 2001, VerbrKrG, § 3 Rdn. 34).

  • OLG Stuttgart, 29.06.1999 - 6 U 169/98

    Fortwirkung einer Haustürsituation auf Darlehensabschluß bei

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Auch fand in den beiden dem Notartermin vorangegangenen Gesprächen keine Bestimmung zur Kreditaufnahme dadurch statt, dass der Kläger bereits einen Kreditantrag (vgl. BGH, NJW 1994, 262, 265) oder doch wenigstens eine Selbstauskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2006).

    Wird der Kunde nicht durch die Vertragspartei selbst, sondern durch einen Dritten - hier den für die Vermittlungsfirma GWU tätigen Vermittler M - zur Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt, so muss diese sich das Auftreten dieser Person nach den zu § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen (OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007; Fischer/Machunsky; HWiG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rdn. 57; Palandt-Putzo, 60. Aufl., HWiG, § 1 Rdn. 4 a.E.).

    Dies gilt umso mehr, als ihr bekannt war oder zumindest bekannt sein musste, dass der Erwerb von kreditfinanzierten Immobilienanlagen vielfach nach dem hier praktizierten Schema abläuft, welches regelmäßig einleitende Kontakte in der Wohnung des Kunden umfasst (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2007).

    Eine Verwirkung des Widerrufsrechts konnte daher nicht eintreten (ebenso OLG Frankfurt, NJW-RR 2001, 1279; OLG Stuttgart, ZIP 1999, 2005, 2008; vgl. auch Fischer/Machunsky, HWiG, § 1 Rdn. 310; a.A. OLG Hamm, WM 1999, 1057, 1059).

  • BGH, 18.04.2000 - XI ZR 193/99

    Einwendungsdurchgriff bei Kredit nach dem VerbrKrG

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 390).

    Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung des Klägers als Wohnungserwerber knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1053; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 391).

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG stellt entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen ab, wogegen es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstückes gesichert oder - worauf der Kläger abstellt - der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist (BGH, NJW 2000, 2352, 2354; ZIP 2002, 888, 889).

  • OLG Dresden, 06.06.2001 - 8 U 2694/00

    Zur Prüfung- und Aufklärungspflicht einer Immobilien-Kapitalanlage finanzierenden

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Dem Kläger steht ein auf Freihaltung von Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag und Erstattung der darüber hinausgehenden Vermögenseinbußen gerichteter Schadensersatzanspruch nicht zu, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages vorvertragliche Aufklärungspflichten weder in Bezug auf den zu finanzierenden Immobilienkauf (nachfolgend aa) und bb); zu den 4 Fallgruppen einer diesbezüglich ausnahmsweise bestehenden Aufklärungspflicht vgl. Senat, OLGR 2002, 318 - bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 12.03.2002, Az: XI ZR 248/01 -) noch in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung der Darlehensverträge (nachfolgend cc) und dd)) verletzt hat.

    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 390).

    Das hätte allerdings vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung des Klägers als Wohnungserwerber knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1053; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 2002, 389, 391).

  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 74/98

    Haustürwiderrufsgesetz - Rechtsfolgen eines Widerrufs

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Nach dieser Vorschrift, die einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch begründet, hat der Kläger die ihm von der Bank gewährte Darlehensvaluta an die Beklagte als Partnerin seines Darlehensvertrages zurückzugewähren, ohne dass er sich insoweit auf einen Wegfall der Bereicherung - etwa im Hinblick auf den Wertverlust der mit den Darlehensmitteln angeschafften Immobilie - berufen könnte (vgl. hierzu BGH, NJW 1999, 1636, 1637).

    Danach ist das Darlehenskapital bis zur fristgerechten Rückgewähr zu verzinsen zu dem marktüblichen Zinssatz (Ulmer, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl., VerbrKrG, § 7 Rdn. 68; Bülow, VerbrKrG, 4. Aufl. 2001, § 7 Rdn. 221; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl. 1995, § 3 Rdn. 41; BGH, Urteil vom 12.11.2002, Az: XI ZR 47/01, noch unveröffentlicht; offen lassend BGH, NJW 1999, 1636, 1637).

  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Es erscheint bereits fraglich, ob die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Aufklärungspflicht für die Fälle der Gewährung eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrages an einen nicht geschäfts- und rechtserfahrenen Kreditnehmer (BGH, NJW 1989, 1667, 1668; BGHZ 111, 117, 124) überhaupt herangezogen werden kann für Fälle der hier vorliegenden Art, bei denen die Finanzierung einer langfristig und insbesondere auf die Erzielung möglichst hoher steuerlicher Vorteile angelegten Kapitalanlage im Vordergrund steht (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194).

    Hinzu kommt, dass unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen in Betracht kommt, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 298; OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194; BGH, NJW 1989, 1667, 1668 f.).

  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Jedenfalls aber besteht weder eine allgemeine Verpflichtung der Bank, sich über eine in die Kaufpreiskalkulation des Verkäufers eingeflossene "Innenprovision" und deren Höhe Gewissheit zu verschaffen, noch eine Verpflichtung, den Erwerber/Darlehensnehmer von sich aus bei entsprechender Kenntnis über diesen wertbestimmenden Umstand aufzuklären (Senat, OLG-Report Dresden, 2002, 318, 319; 389, 390 f.; OLG Köln, WM 2002, 118, 121 und 2000, 2139, 2143; OLG München, WM 2001, 252, 255; OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 297).

    Hinzu kommt, dass unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die vom Kläger begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen in Betracht kommt, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (OLG Stuttgart, WM 2000, 292, 298; OLG Frankfurt, OLG-Report Frankfurt 2001, 191, 194; BGH, NJW 1989, 1667, 1668 f.).

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus OLG Dresden, 15.11.2002 - 8 U 2987/01
    Zwar ist eine solche Kenntnis des Berechtigten (hier: des Klägers) nicht zwingend Voraussetzung für das Eingreifen der Verwirkung (BGHZ 25, 47, 53).

    Für den Verwirkungstatbestand kommt es jedoch des Weiteren darauf an, dass sich der Verpflichtete (hier: die Beklagte) mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat, dass dieser das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen wird und dass es gerade deshalb mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, wenn er später doch noch das Recht geltend macht (BGHZ 25, 47, 53).

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 15.02.2000 - XI ZR 76/99

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe von Zinsnutzungen

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 20.06.2000 - XI ZR 237/99

    Vergleichszins bei grundpfandrechtlich abgesicherten Darlehen

  • BGH, 22.10.1997 - XII ZR 142/95

    Wirksamkeit eines Vertrages über die entgeltliche Überlassung einer Apotheke

  • BGH, 23.09.1987 - III ZR 96/87

    Berichtigung der Streitwertfeststellung - Wertermittlung bei der

  • BGH, 05.02.2002 - XI ZR 327/01

    Sicherung eines Kredits mit Grundpfandrechten

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 197/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 02.07.1975 - VIII ZR 87/74

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters

  • OLG Köln, 21.03.2001 - 13 U 124/00

    Bankenhaftung bei Immobilienfinanzierung im sog. Strukturvertrieb

  • BGH, 29.03.1984 - III ZR 24/83

    Widerrufsrecht nach § 1b AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf

  • LG Stuttgart, 11.02.2000 - 22 O 134/99

    Voraussetzungen für eine Privilegierung des Realkredits nach § 3 Abs. 2 Satz 2

  • OLG Stuttgart, 16.02.2000 - 9 U 172/99

    Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank wegen Mitwirkung an Planung und

  • OLG München, 04.09.2000 - 17 U 2317/00

    Aufklärungspflichten einer Bank bei einer Immobilienfinanzierung

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

  • BGH, 07.09.2000 - VII ZR 443/99

    Prospekthaftung bei Erwerb im Bauträgermodell

  • OLG Köln, 29.10.1999 - 3 U 156/99
  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

  • RG, 25.01.1911 - I 238/10

    Zwangsvollstreckungs-Gegenklage; Rücktritt

  • OLG Dresden, 28.05.2001 - 8 U 498/01

    Aufklärungspflicht der Bank; Immobilienfonds; außerordentliche Kündigung;

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

  • OLG Hamm, 18.01.1999 - 31 U 146/98

    Zur Frist für einen Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 213/03

    Haftung der Ehefrau für Kosten von Telefongesprächen

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags von 121.176,18 EUR nebst Zinsen.
  • OLG Dresden, 26.09.2003 - 8 U 872/03

    Fondsbeitritt; Immobilienfonds; Haustürsituation; Widerruf;

    Im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit eines auf das HWiG gestützten Widerrufs des Darlehensvertrages kann nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Bank eine bei der Anbahnung des Darlehensvertrages bestehende Haustürsituation nicht schon bei Kenntnis vom Tätigwerden eines gewerblichen Vermittlers zugerechnet werden (Aufgabe der im Senatsurteil vom 15.11.2002, Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff. zugrunde gelegten Zurechnungskriterien).

    Eine solche Rollenüberschreitung setzt voraus, dass die Bank in zurechenbarer Weise den Anschein einer weitergehenden Zusammenarbeit mit dem Initiator weckt und dadurch einen Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Anlegers geschaffen hat und insbesondere die Bank in nach außen erkennbarer Weise Vertreiberfunktionen übernommen hat (vgl. BGH, WM 1992, 901, 905; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142; Senat, BKR 2003, 114, 120 und OLG-Report Dresden 2002, 389, 391; OLG Stuttgart, BKR 2002, 828, 830).

    Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotential und Ertragsfähigkeit muss die Bank nicht offenbaren, da sie voraussetzen darf, dass der Darlehensnehmer wie jeder Anleger die dafür wesentlichen Umstände eigenverantwortlich bedacht und erforderlichenfalls mit Hilfe von Fachleuten überprüft hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 1051, 1052; OLG Köln, WM 2001, 2139, 2142 ff.; Senat, OLG-Report Dresden 2002, 318, 319; 389, 390 und BKR 2003, 114, 120).

    Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht mitteilt, aufgrund welcher Umstände der Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Abschluss des Darlehensvertrages die Zahlung einer solchen Innenprovision bekannt gewesen sein sollte, kommt eine Aufklärungspflicht der Bank im Zusammenhang mit der Zahlung einer Innenprovision sowieso nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Erwerbers ausgehen muss (BGH, ZIP 2003, 22, 24; Senat, BKR 2003, 114, 120).

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Eine sittenwidrige Übervorteilung der Beklagten durch ihren Vertragspartner hätte vorausgesetzt, dass der Wert der Leistung der Beklagten als Anteilserwerberin knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung gewesen wäre, weil nur bei einem auffälligen Missverhältnis dieser Größenordnung eine Vermutung für das Vorliegen der subjektiven Tatbestandsmerkmale eines wucherähnlichen Geschäftes gilt (BGH, ZIP, 2000, 1051, 1053; Senat, BKR 2003, 114, 120 m.w.N.).

    Der Beklagten stünde unter dem Gesichtspunkt des Schutzzweckes der verletzten Aufklärungspflicht ohnehin nicht die von ihr begehrte Rückabwicklung des Kreditverhältnisses, sondern Schadensersatz nur im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlich aufzuwendenden Kreditkosten und denjenigen zu, die bei einem Annuitätendarlehen zu marktüblichen Bedingungen bei gleicher monatlicher Belastung entstanden wären (vgl. BGH, ZIP 2003, 1692 ff.; Senat, BKR 2003, 114, 121 m.w.N.).

    Mangels eines wirksamen Widerrufs besteht kein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst einer marktüblichen Verzinsung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG (vgl. BGH, ZIP 2003, 64, 65; Senat, BKR 2003, 114, 121 f.), welchem die Beklagte - unterstellt, Kreditvertrag und Fondsbeitritt bildeten ein verbundenes Geschäft - im Wege des Einwendungsdurchgriffes entsprechend § 9 Abs. 3 VerbrKrG einen ihr dann zustehenden Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten könnte.

    Der Wirksamkeit des Widerrufs stünde auch nicht eine Verwirkung des Widerrufsrechts entgegen (vgl. hierzu BGH, ZIP 2003, 1240, 1241; Senat, BKR 2003, 114, 118).

    Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15.11.2002 (Az: 8 U 2987/01, BKR 2003, 114 ff.) geringere Anforderungen an die Zurechenbarkeit einer Haustürsituation gestellt hat, ist hieran im Hinblick auf die vorstehend angeführte neuere Rechtsprechung des BGH nicht festzuhalten.

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags von 121.176,18 EUR nebst Zinsen.
  • OLG Stuttgart, 09.03.2004 - 6 U 166/03

    Rückabwicklung eines zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen

    Ungeklärt ist auch die Höhe einer Verzinsung von Zahlungen des Kreditnehmers (entgangene Anlagezinsen aus der Sicht des Kreditnehmers oder von der Bank ersparte Refinanzierungszinsen - so Münchener Kommentar-Ulmer § 7 VerbrKrG Rn. 70 mit Verweisung auf Rn. 68; Ulmer-Habersack § 7 VerbrKrG Rn. 64 - oder in Anlehnung an BGH NJW 1993, 1260 Zinssatz, zu dem sie die eingehenden Gelder anderweitig verleihen konnte - so Bülow § 7 VerbrKrG Rn. 171; von Westphalen-Emmerich-von Rottenburg, § 7 VerbrKrG Rn. 115; von BGH NJW 2003, 422 offen gelassen, von BGH NJW 2003, 2821 nicht erwähnt) oder ob eine fälligkeitskongruente Verrechnung von Zahlungen vorzunehmen ist (OLG Dresden OLGR 2003, 190; Revisionsverhandlung am 20.01.2004, XI ZR 460/02).
  • OLG Stuttgart, 24.11.2003 - 6 U 35/03

    Finanzierung des Beitritts zu einem Immobilienfonds: Widerrufsbelehrung im

    Von der das Kaufgeschäft finanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht verlangt werden (BGH NJW 2003, 424 = WM 03, 61 = ZIP 03, 22 = MDR 03, 225; BGH NJW 03, 1811; BGH 29.04.2003, BKR 03, 636; OLG Dresden VuR 2003, 70; OLG Köln ZIP 2001, 1808; a.A. OLG Koblenz WuM 02, 172).
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