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   OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01   

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https://dejure.org/2002,11203
OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01 (https://dejure.org/2002,11203)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2002 - 4 Ws 44/01 (https://dejure.org/2002,11203)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Januar 2002 - 4 Ws 44/01 (https://dejure.org/2002,11203)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstaatswidrigkeit einer Arbeitserziehung auf Grundlage der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung (ABVO); Ausschluss einer Einzelfallprüfung mangels Aufklärbarkeit des Sachverhaltes

  • Judicialis

    ABVO § 3 Abs. 2; ; StrRehaG § 1 Abs. 1; ; StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; StrRehaG § 13; ; StrRehaG § 14 Abs. 2; ; StrRehaG § 14 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitserziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 489
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.11.2000 - 4 StR 461/99

    Unzulässige Vorlage in einer Rehabilitierungssache; Anordnung der

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01
    Die Frage, ob der Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG als abschließend anzusehen ist, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt (offen gelassen in BGH NJ 2001, 211) .

    Auch das bundesdeutsche Recht sah freiheitsentziehende Maßnahmen außerhalb des Strafrechts vor, die mit einer obligatorischen Arbeitspflicht verknüpft waren (vgl. hierzu BGH NJ 2001, 211) .

    Die Beschlüsse des 3. Beschwerdesenats für Rehabilitierungssachen des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1993 (3 Ws 487/93 REHA) und vom 12. November 1993 (3 Ws 544/93 REHA) lassen nicht die Annahme zu, dass das Kammergericht bereits die Anwendung einer Vorschrift der Aufenthaltsbeschränkungsverordnung als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen hat (so bereits BGH NJ 2001, 211 zum Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, NJ 2000, 102) .

  • OLG Brandenburg, 11.04.1995 - 1 Ws (Reha) 116/94

    Voraussetzungen für die Aufhebung eines Beschlusses; Gefährdung der öffentlichen

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01
    Von diesem Grundsatz kann auch dann nicht zu Gunsten des Betroffenen abgewichen werden, wenn Unterlagen über das betreffende Verfahren fehlen (Brandenburgisches OLG VIZ 1995, 430) .
  • KG, 07.12.1993 - 5 Ws 363/93
    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01
    In seiner zu § 3 Abs. 2 ABVO ergangenen Entscheidung vom 7. Dezember 1993 (VIZ 1994, 150) hat der 5. Beschwerdesenat des Kammergerichts die Frage der generellen Rechtsstaatswidrigkeit von Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 ABVO ausdrücklich unentschieden gelassen.
  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01
    Die Beschlüsse des 3. Beschwerdesenats für Rehabilitierungssachen des Kammergerichts in Berlin vom 30. September 1993 (3 Ws 487/93 REHA) und vom 12. November 1993 (3 Ws 544/93 REHA) lassen nicht die Annahme zu, dass das Kammergericht bereits die Anwendung einer Vorschrift der Aufenthaltsbeschränkungsverordnung als hinreichenden Rehabilitierungsgrund angesehen hat (so bereits BGH NJ 2001, 211 zum Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg, NJ 2000, 102) .
  • OLG Naumburg, 06.12.2000 - 1 Ws (Reh) 143/97
    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01
    Die Möglichkeit, auf die Maßnahme der Anordnung von Arbeitserziehung zu erkennen, ist als solche nicht generell rechtsstaatswidrig (ebenso OLG Naumburg, Entsch. v. 06.12.2000 - 1 Ws (Reh) 143/97).
  • BGH, 10.12.1998 - 5 StR 322/98

    BGH hebt Freisprüche im Havemann-Prozeß auf

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2002 - 4 Ws 44/01
    Im Einklang hiermit hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1998 (BGHSt 44, 275) zum Rechtsbeugungstatbestand wegen willkürlicher Gestaltung eines Aufenthaltsbeschränkungsverfahrens gegen den Regimekritiker R. H. die Rechtsstaatswidrigkeit von dessen Verurteilung nicht am Aussagegehalt der Normen der Aufenthaltsbeschränkungsverordnung als solchem festgemacht, sondern vielmehr den damals tätig gewordenen Richtern und Staatsanwälten zur Last gelegt, dass diese den Wortlaut der §§ 2 und 3 ABVO offensichtlich rechtswidrig überdehnt hätten.
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