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   OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17   

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OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17 (https://dejure.org/2018,7061)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2018 - 4 W 1066/17 (https://dejure.org/2018,7061)
OLG Dresden, Entscheidung vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 (https://dejure.org/2018,7061)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch angebliche Schmähkritik

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch angebliche Schmähkritik

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Enge Auslegung des Begriffs der "Schmähkritik"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2019, 121
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Dabei dürfen allerdings aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (st. Rspr. vgl. nur BGH VersR 2009, 1545; VersR 2009, 365).

    Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008, 695; VersR 2008, 971; NJW 2006, 601; VersR 2004, 343).

    Ein Gewerbetreibender muss sich wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1998, VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; BGH Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01; BGH Urt. v. 22.9.2009, VI ZR 19/08).

  • BGH, 29.01.2002 - VI ZR 20/01

    Zulässigkeit der Kritik an der gewerblichen Leistung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250).

    Ein Gewerbetreibender muss sich wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1998, VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; BGH Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01; BGH Urt. v. 22.9.2009, VI ZR 19/08).

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12, CR 2013, 40 = MDR 2013, 27 = AfP 2013, 50 - Rz. 12 m.w.N.).

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen indes in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012, VI ZR 4/12, AfP 2013, 50 m.w.N.; BVerfG v. 7.12.2011, 1 BvR 2678/10, NJW 2012, 1643).

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Tatsachenbehauptungen unterscheiden sich von Werturteilen dadurch, dass bei diesen die subjektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit im Vordergrund steht, während für jene die objektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Äußerung charakteristisch ist (vgl. BVerfG, NJW 2000, 199, 200 m.w.N.).
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich dabei auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH VersR 2009, 1545; VersR 2008, 695; VersR 2008, 971; NJW 2006, 601; VersR 2004, 343).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 1250).
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Sie nehmen an diesem Recht insoweit teil, als sie auf Grund ihres Wesens und ihrer individuellen Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen; insbesondere ist dies der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1986 - VI ZR 102/85 -).
  • BGH, 21.04.1998 - VI ZR 196/97

    Zur Zulässigkeit von Medienberichterstattung über Unternehmen

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Ein Gewerbetreibender muss sich wertende, nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerblichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1998, VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 320; BGH Urt. v. 29.1.2002, VI ZR 20/01; BGH Urt. v. 22.9.2009, VI ZR 19/08).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).
  • BGH, 23.02.1999 - VI ZR 140/98

    Widerruf einer Verdachtsdiagnose

    Auszug aus OLG Dresden, 16.01.2018 - 4 W 1066/17
    Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251m.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440).
  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 7/07

    BGH erlaubt Greenpeace, Milchprodukte als "Gen-Milch" zu bezeichnen

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zurückweisung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche bzgl Äußerungen verletzt

  • BVerfG, 04.03.2013 - 1 BvR 428/13

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 125; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris).

    Auch die Wertung eines Geschehens und dessen laienhafte Einordnung als strafbares Handeln steht einem Verständnis als Meinungsäußerung nicht entgegen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I-16 W 63/16 -, Rn. 46, juris; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, juris; Beschluss vom 24. August 2017 - 4 W 737/17 -, juris).

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12-juris; Senat Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 7, juris).

  • OLG Dresden, 14.03.2023 - 4 U 1377/22

    Datenschutzrechtliche Ansprüche eines Unternehmens wegen der Verwendung

    Sie nehmen an diesem Recht insoweit teil, als sie aufgrund ihres Wesens und ihrer individuellen Funktion dieses Rechtsschutzes bedürfen; insbesondere ist dies der Fall, wenn sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 16.01.2018 - 4 W 1066/17, Rn. 9 - juris; vgl. Sprau, in: Grüneberg, 82. Aufl., § 823 Rn. 91).
  • OLG Dresden, 28.04.2020 - 4 W 3/20

    Zum fliegenden Gerichtsstand bei Online-Artikeln einer Lokalzeitung / Vorsicht

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, juris m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris m.w.N.; vom 19.11.2019 - 4 U 2088/19 m.w.N.; vom 26.03.2019 - 4 U 184/19 m.w.N. - alle nach juris).
  • OLG Dresden, 25.07.2019 - 4 U 1087/19

    Namentliche Erwähnung eines Angeklagten in einer Berichterstattung

    Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen müssen wahre Tatsachenbehauptungen aber in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2012, VI ZR 4/12, juris.; BVerfG Beschluss vom 7.12.2011, 1 BvR 2678/10, juris; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 7, juris).

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr.; vgl. BGH VersR 2002, 445; VersR 1996, 597; VersR 1998, 125; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris; Urteil vom 01. Juni 2018 - 4 U 217/18 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Dresden, 16.12.2019 - 4 U 2088/19

    Berufungszurückweisungsbeschluss

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris m.w.N.).
  • OLG Dresden, 19.11.2019 - 4 U 2088/19

    Unterlassungsanspruch für Äußerungen nach Veräußerung von Gesellschaftsanteilen

    Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (st. Rspr, vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 -, juris m.w.N.; Senat, Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 3, juris m.w.N.).
  • OLG Dresden, 14.12.2020 - 4 W 893/20

    WhatsApp-Chat muss nicht wörtlich protokolliert werden!

    Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015, VI ZR 340/14, juris Rdn. 31; BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.12.2011, 1 BvR 2678/10, juris Rdn. 33 jeweils m.w.N. zur Rspr., OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2020 - 4 U 54/20 -, Rn. 77, juris; Senat, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 4 U 1087/19 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 16. Januar 2018 - 4 W 1066/17 -, Rn. 7, juris).
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