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   OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10   

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https://dejure.org/2010,11583
OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10 (https://dejure.org/2010,11583)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.08.2010 - 17 W 840/10 (https://dejure.org/2010,11583)
OLG Dresden, Entscheidung vom 17. August 2010 - 17 W 840/10 (https://dejure.org/2010,11583)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 2091, 2067 BGB
    Benennung von mehreren Erben im Testament, die nicht im selben Grad mit dem alleinstehenden Erblasser verwandt sind; im Zweifel Erben zu gleichen Bruchteilen (§ 2091 BGB); keine Anwendbarkeit von § 2067 BGB

  • Justiz Sachsen

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  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2067, 2091
    Erbeinsetzung verschiedengradiger Verwandtschaft ohne Angabe von Erbquoten bedingt Erbeinsetzung zu gleichen Teilen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 403
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.03.1969 - II R 68/68

    Zulässigkeit der Revision - Revisionssumme - Beschwer - Grundstückserwerb -

    Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
    Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es - entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) - ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt.
  • BGH, 10.11.1988 - III ZR 63/87

    Zusammenrechnung der Beschwerdewerte in dem Baulandverfahren; Änderung einer

    Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
    Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es - entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) - ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt.
  • BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54

    Ostenteignung

    Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
    Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es - entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) - ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt.
  • BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85

    Nacherbschaft der Kinder der Vorerben; Nacherbfolge nach Stämmen; Nacherbfolge

    Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
    Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB - insbesondere § 2067 BGB - keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Franfurt FamRZ 1994, 327 jeweils m.w.N.), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat.
  • OLG Hamm, 11.06.1986 - 15 W 7/86

    Analoge Anwendung der Auslegungsregeln; Erbteile; Bestimmte Gruppe von Verwandten

    Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
    Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB - insbesondere § 2067 BGB - keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Franfurt FamRZ 1994, 327 jeweils m.w.N.), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat.
  • OLG Frankfurt, 03.09.1993 - 20 W 344/93

    Erteilung eines Erbscheins; Einsetzung der Ersatzerben nicht nach Kopfteilen,

    Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
    Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB - insbesondere § 2067 BGB - keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Franfurt FamRZ 1994, 327 jeweils m.w.N.), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat.
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