Rechtsprechung
OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
§§ 2091, 2067 BGB
Benennung von mehreren Erben im Testament, die nicht im selben Grad mit dem alleinstehenden Erblasser verwandt sind; im Zweifel Erben zu gleichen Bruchteilen (§ 2091 BGB); keine Anwendbarkeit von § 2067 BGB - Justiz Sachsen
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- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2067, 2091
Erbeinsetzung verschiedengradiger Verwandtschaft ohne Angabe von Erbquoten bedingt Erbeinsetzung zu gleichen Teilen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auslegung eines Testaments
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Annaberg, 06.05.2010 - VI 573/09
- OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 403
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 25.03.1969 - II R 68/68
Zulässigkeit der Revision - Revisionssumme - Beschwer - Grundstückserwerb - …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es - entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) - ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt. - BGH, 10.11.1988 - III ZR 63/87
Zusammenrechnung der Beschwerdewerte in dem Baulandverfahren; Änderung einer …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es - entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) - ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt. - BGH, 18.02.1957 - II ZR 287/54
Ostenteignung
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
Insoweit wäre im rechtlichen Ausgangspunkt zunächst zu beantworten, ob der in § 61 Abs. 1 FamFG bezeichnete "Wert des Beschwerdegegenstandes" bei jedem einzelnen Beschwerdeführer vorliegen muss oder ob es - entsprechend der für zivil- und finanzgerichtliche Rechtsmittelstreitverfahren vertretenen Auffassung (vgl. BGHZ 23, 333 und 105, 386; BFHE 95, 512) - ausreicht, wenn die "Einzelbeschwer" der (noch) beteiligten Rechtsmittelführer in der Summe die Beschwergrenze übersteigt.
- BayObLG, 22.10.1985 - BReg. 1 Z 73/85
Nacherbschaft der Kinder der Vorerben; Nacherbfolge nach Stämmen; Nacherbfolge …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB - insbesondere § 2067 BGB - keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Franfurt FamRZ 1994, 327 jeweils m.w.N.), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat. - OLG Hamm, 11.06.1986 - 15 W 7/86
Analoge Anwendung der Auslegungsregeln; Erbteile; Bestimmte Gruppe von Verwandten …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB - insbesondere § 2067 BGB - keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Franfurt FamRZ 1994, 327 jeweils m.w.N.), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat. - OLG Frankfurt, 03.09.1993 - 20 W 344/93
Erteilung eines Erbscheins; Einsetzung der Ersatzerben nicht nach Kopfteilen, …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2010 - 17 W 840/10
Die Beschwerdeführer verkennen, dass die vorrangig zu beachtenden Zweifelssätze der in § 2091 BGB genannten §§ 2066 bis 2069 BGB - insbesondere § 2067 BGB - keine Anwendung finden, weil die Erblasserin im Testament als ihre Erben die Verwandten mütterlicherseits gerade nicht "ohne nähere Bestimmung bedacht" (vgl. zu solchen Konstellationen, in denen statt des Kopfteils- das Stammesprinzip angewandt wird: BayObLG FamRZ 1986, 610; OLG Hamm Rpfleger 1986, 480; OLG Franfurt FamRZ 1994, 327 jeweils m.w.N.), sondern aus dem Kreis eben dieser seinerzeit lebenden Verwandten genau drei namentlich bezeichnete Personen eingesetzt hat.