Rechtsprechung
OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung in fondsgebundenem Lebensversicherungsvertrag
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 11.06.2020 - 3 O 502/20
- OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1490
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Der Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers kann nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 29.11.2016 - 4 U 677/16).Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung der Todesfallleistung durfte bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (vgl. BGH Urteil vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris; vgl. Senat Beschlüsse vom 04.01.2017 - 4 U 1246/16 und vom 03.01.2018 - 4 U 1235/17 - juris).
- BGH, 17.08.2015 - IV ZR 293/14
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an eine ordnungsgemäße …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Der Fristbeginn ist ausreichend klar wie folgt formuliert: "...Der Lauf der 14tägigen Widerspruchsfrist beginnt, wenn Ihnen die o.g. Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen..." Diese Formulierung vermittelt nicht den unzutreffenden Eindruck, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14 - Anlage B8).Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof die gleichlautende Formulierung in seinem Beschluss vom 17.08.2015 (IV ZR 293/14) für ausreichend gehalten.
- OLG Dresden, 03.01.2018 - 4 U 1235/17
Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung der Todesfallleistung durfte bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen (vgl. BGH Urteil vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris; vgl. Senat Beschlüsse vom 04.01.2017 - 4 U 1246/16 und vom 03.01.2018 - 4 U 1235/17 - juris).
- BGH, 27.04.2016 - IV ZR 486/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2016 (IV ZR 486/14 -juris) steht dem nicht entgegen, denn die Fälle sind nicht vergleichbar. - OLG Düsseldorf, 06.02.2015 - 4 U 46/13
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Soweit das Oberlandgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.02.2015 - 4 U 46/13 - juris) eine Belehrung für unwirksam gehalten hat, lautete die Formulierung dahingehend, dass die Frist "mit dem Tag des vollständigen Erhalts ..." beginnt. - BGH, 01.06.2016 - IV ZR 482/14
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Rückabwicklung eines nach …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2016 (IV ZR 482/14 - juris) ergibt sich nichts anderes - wie sich bereits aus dem dritten Satz des Zitates der Entscheidung auf Seite 5 der Berufungsbegründung ergibt. - OLG Dresden, 15.11.2018 - 4 U 1386/18
Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Das Widerspruchsrecht kann in diesen Fällen ausnahmsweise verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer durch besondere Handlungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers dahingehend begründet, er wolle ohne Wenn und Aber am Vertrag festhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 04.01.2017 - 4 U 1246/16; vgl. Senat, Beschluss vom 15.11.2018 - 4 U 1386/18 -juris). - BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Ohne Erfolg stützt sich der Kläger für seine abweichende Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 (IV ZR 448/14 -juris), denn in dem dort entschiedenen Fall war die Belehrung unter anderem deshalb fehlerhaft, weil für den Fristlauf allein auf den Zugang des Versicherungsscheins abgestellt worden war. - OLG Dresden, 29.11.2016 - 4 U 677/16
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen …
Auszug aus OLG Dresden, 17.08.2020 - 4 U 1403/20
Der Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers kann nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 29.11.2016 - 4 U 677/16).
- OLG Dresden, 22.02.2021 - 4 U 99/21
Die Formulierung in der Widerspruchsbelehrung zu einem Versicherungsschein über …
Unabhängig davon hat der Bundesgerichtshof die gleichlautende Formulierung in seinem Beschluss vom 17.08.2015 (IV ZR 293/14) für ausreichend gehalten, der Senat hat sich dem bereits mit Beschluss vom 17.08.2020 - 4 U 1403/20 -, juris, angeschlossen.