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   OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95   

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https://dejure.org/1995,4372
OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95 (https://dejure.org/1995,4372)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.08.1995 - 5 U 599/95 (https://dejure.org/1995,4372)
OLG Dresden, Entscheidung vom 18. August 1995 - 5 U 599/95 (https://dejure.org/1995,4372)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 S. 2; StVG §§ 7 17 18
    Abrechnung bei Eigenreparatur innerhalb der 130 %ÄGrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95
    Grundsätzlich kann ein Schädiger seinen Unfallgegner nur dann auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust (Kosten einer Ersatzbeschaffung) verweisen, wenn und soweit die Herstellung des Fahrzeugs nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist - § 251 Abs. 1 BGB - oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert - § 251 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH NJW 92, S. 302/303 = BGHZ 115, S. 371).

    Daraus folgt, daß der Kläger das Fahrzeug nicht reparieren lassen durfte, wenn dies vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens unangemessen erscheinen mußte (BGH NJW 92, S. 302/303; BGH NJW 82, S. 1518; BGH NJW 89, S. 3009).

    Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten rücksichtnehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, das heißt losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. hierzu BGH NJW 92, S. 302/303; BGH NJW 89, S. 3009).

  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95
    Daraus folgt, daß der Kläger das Fahrzeug nicht reparieren lassen durfte, wenn dies vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens unangemessen erscheinen mußte (BGH NJW 92, S. 302/303; BGH NJW 82, S. 1518; BGH NJW 89, S. 3009).

    Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten rücksichtnehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung nach objektiven Kriterien, das heißt losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. hierzu BGH NJW 92, S. 302/303; BGH NJW 89, S. 3009).

    Deshalb kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (BGHZ 54, S. 82/86; BGHZ 61, S. 56/58; BGH NJW 89, S. 3009; BGH NJW 92, S. 1618/1619).

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95
    Die Grenze der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich überschritten, wenn die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen (BGH NJW 92, S. 1618/1619).

    Deshalb kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (BGHZ 54, S. 82/86; BGHZ 61, S. 56/58; BGH NJW 89, S. 3009; BGH NJW 92, S. 1618/1619).

    Dieser Grundsatz besagt jedoch lediglich, daß der Geschädigte infolge des Schadensausgleichs nicht nach dem Unfall wirtschaftlich besser dastehen soll als vorher (BGH NJW 92, S. 1618/1619).

  • BGH, 02.03.1982 - VI ZR 35/80

    Ersatz von Mietwagenkosten bei Beschädigung eines Luxus-Pkw

    Auszug aus OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95
    Daraus folgt, daß der Kläger das Fahrzeug nicht reparieren lassen durfte, wenn dies vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens unangemessen erscheinen mußte (BGH NJW 92, S. 302/303; BGH NJW 82, S. 1518; BGH NJW 89, S. 3009).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95
    Deshalb kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (BGHZ 54, S. 82/86; BGHZ 61, S. 56/58; BGH NJW 89, S. 3009; BGH NJW 92, S. 1618/1619).
  • BGH, 19.06.1973 - VI ZR 46/72

    Umfang der Reparaturkosten; Ersatzfähigkeit der Mehrwertsteuer

    Auszug aus OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95
    Deshalb kann ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht in eine Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst wieder instandsetzt, vom Schädiger nicht nur die verauslagten Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für etwa aufgewendete Freizeit, sondern denjenigen Geldbetrag verlangen, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (BGHZ 54, S. 82/86; BGHZ 61, S. 56/58; BGH NJW 89, S. 3009; BGH NJW 92, S. 1618/1619).
  • LG Bochum, 21.11.2006 - 9 S 108/06

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Erstattung von Reparaturkosten bis zur

    Wird dagegen - in Abgrenzung dazu - durch die Reparatur nur eine Teil-, Einfach- oder Billigreparatur durchgeführt, durch die zwar die Fahrbereitschaft und Verkehrssicherheit, nicht aber der frühere Zustand des Fahrzeuges oder ein damit vergleichbarer Zustand wiederhergestellt wird, oder verbleiben nach einer an sich ordnungsgemäßen Reparatur noch nicht unerhebliche Reparaturdefizite, so bleibt es dabei, dass der für die Schadensbehebung erforderliche und damit vom Schädiger zu ersetzende Geldbetrag anhand der wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit - ggf. also trotz durchgeführter Reparatur auf der Basis des Ersatzbeschaffungsaufwandes - ermittelt wird (vgl.: Urteile der Kammer vom 1.8.95 - Az. 9 S 162/95 - und vom 10.6.97 -AZ.9 S 66/97 - und vom 2.9.97 - Az. 9 S 125/97; OLG Hamm NZV 1993, 432(433) = DAR 1994, 24 ff und r + s 1996, 100(101); OLG Hamm NZV 2002, 272(273); OLG Düsseldorf NZV 1994, 279 ff und NZV 1995, 232 ff = r + s 1995, 416 ff und NZV 1996, 279 ff = VersR 1996, 904 ff und NZV 1997, 355(356) = r+s 1997, 286; NZV 2001, 475 = DAR 2001, 499; OLG Schleswig r + s 1997, 461(462); OLG Oldenburg NZV 2000, 469; OLG Dresden DAR 1996, 54; OLG Stuttgart NZV 2003, 340 ff = DAR 2003, 176 ff ).
  • OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00

    Kfz-Unfallschaden - gewerblich genutztes Fahrzeug - Reparaturkosten -

    Grundsätzlich kann ein Schädiger seinen Unfallgegner nur dann auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust (Kosten einer Ersatzbeschaffung) verweisen, wenn und soweit die Herstellung des Fahrzeugs nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist - § 251 Abs. 1 BGB - oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert - § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH NJW 1992, 302/303 = BGHZ 115, 371, OLG Dresden, DAR 1996, 54).
  • OLG Karlsruhe, 29.04.1999 - 19 U 268/97

    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Abrechnung auf

    NZV 1995, 355; OLG Düsseldorf v. 28.12.1994 - 1 U 263/93, OLGR Düsseldorf 1995, 120 = NZV 1995, 232; OLG Düsseldorf v. 10.3.1997 - 1 U 118/96, NZV 1997, 355; OLG Dresden v. 18.8.1995 - 5 U 599/95, DAR 1996, 54).
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