Rechtsprechung
OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- bau-gewerbe.de (Kurzinformation)
Wann liegt eine Baukostengarantie eines Architekten vor?
Verfahrensgang
- LG Leipzig, 16.03.2001 - 2 O 8609/98
- OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95
Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten …
Auszug aus OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01
Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH BauR 1997, 494, 495) gibt es in den Fällen der Vereinbarung eines Baukostenlimits keine Toleranz. - BGH, 04.06.1973 - VII ZR 113/71
Rechtsstellung der Parteien nach einverständlicher Vertragsaufhebung
Auszug aus OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01
Denn aufgrund der beiderseitigen Kündigungen, verbunden mit der Einstellung der Tätigkeit des Beklagten und der umgehenden Beauftragung eines neuen Architekten durch den Kläger, ist anzunehmen, dass die Parteien das Vertragsverhältnis - mit welchen Rechtsfolgen auch immer - jedenfalls für die Zukunft einvernehmlich aufgehoben haben (vgl. dazu etwa BGH NJW 1973, 1463; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1368, 1369).Der Beklagte muss für eine Bausummenüberschreitung nur insoweit einstehen, als sie durch seine Tätigkeit herbeigeführt worden ist. - OLG Karlsruhe, 16.01.1992 - 9 U 209/90
Vergütungsanspruch bei gemeinsamer Abstandnahme vom Bauvertrag
Auszug aus OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01
Denn aufgrund der beiderseitigen Kündigungen, verbunden mit der Einstellung der Tätigkeit des Beklagten und der umgehenden Beauftragung eines neuen Architekten durch den Kläger, ist anzunehmen, dass die Parteien das Vertragsverhältnis - mit welchen Rechtsfolgen auch immer - jedenfalls für die Zukunft einvernehmlich aufgehoben haben (vgl. dazu etwa BGH NJW 1973, 1463; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1368, 1369).Der Beklagte muss für eine Bausummenüberschreitung nur insoweit einstehen, als sie durch seine Tätigkeit herbeigeführt worden ist.