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   OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01   

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https://dejure.org/2001,19853
OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01 (https://dejure.org/2001,19853)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.12.2001 - 11 U 818/01 (https://dejure.org/2001,19853)
OLG Dresden, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 11 U 818/01 (https://dejure.org/2001,19853)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bau-gewerbe.de (Kurzinformation)

    Wann liegt eine Baukostengarantie eines Architekten vor?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 171/95

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Bauherrn gegen den Architekten

    Auszug aus OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01
    Nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH BauR 1997, 494, 495) gibt es in den Fällen der Vereinbarung eines Baukostenlimits keine Toleranz.
  • BGH, 04.06.1973 - VII ZR 113/71

    Rechtsstellung der Parteien nach einverständlicher Vertragsaufhebung

    Auszug aus OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01
    Denn aufgrund der beiderseitigen Kündigungen, verbunden mit der Einstellung der Tätigkeit des Beklagten und der umgehenden Beauftragung eines neuen Architekten durch den Kläger, ist anzunehmen, dass die Parteien das Vertragsverhältnis - mit welchen Rechtsfolgen auch immer - jedenfalls für die Zukunft einvernehmlich aufgehoben haben (vgl. dazu etwa BGH NJW 1973, 1463; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1368, 1369).Der Beklagte muss für eine Bausummenüberschreitung nur insoweit einstehen, als sie durch seine Tätigkeit herbeigeführt worden ist.
  • OLG Karlsruhe, 16.01.1992 - 9 U 209/90

    Vergütungsanspruch bei gemeinsamer Abstandnahme vom Bauvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 19.12.2001 - 11 U 818/01
    Denn aufgrund der beiderseitigen Kündigungen, verbunden mit der Einstellung der Tätigkeit des Beklagten und der umgehenden Beauftragung eines neuen Architekten durch den Kläger, ist anzunehmen, dass die Parteien das Vertragsverhältnis - mit welchen Rechtsfolgen auch immer - jedenfalls für die Zukunft einvernehmlich aufgehoben haben (vgl. dazu etwa BGH NJW 1973, 1463; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1368, 1369).Der Beklagte muss für eine Bausummenüberschreitung nur insoweit einstehen, als sie durch seine Tätigkeit herbeigeführt worden ist.
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