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   OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16   

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OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16 (https://dejure.org/2016,77107)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.06.2016 - 2 Ws 298/16 (https://dejure.org/2016,77107)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Juni 2016 - 2 Ws 298/16 (https://dejure.org/2016,77107)
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  • Justiz Sachsen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Karlsruhe, 06.12.1996 - 3 Ws 321/96

    Beurteilung des Umfangs der Fluchtgefahr ; Zweck der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Danach gilt: Bei der Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht auch unter Beachtung des von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten gerichtlichen Rechtsschutzes darauf beschränkt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. September 2002 - 2 BvR 1369/02, 2 BvQ 42/02 -, juris), ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe StV 1997, 312).

    Da der Grad der Fluchtgefahr u.a. maßgeblich von der Straferwartung indiziert wird und diese gleichermaßen wie der dringende Tatverdacht vorliegend allein aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen ist, ist der Senat in seiner Prüfungskompetenz jedoch auch insoweit auf die Frage beschränkt, ob die Bewertung der Fluchtgefahr auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06. Dezember 1996 - 3 Ws 321/96, 3 Ws 322/96 -, juris, = StV 1997, 312 f.).

  • OLG Dresden, 24.05.2016 - 2 Ws 248/16
    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 24. Mai 2016 (Az.: 2 Ws 248/16) und vom 03. Juni 2016 (Az.: 2 Ws 256/16) aus Anlass zweier Beschwerdeentscheidungen gegen die - gleichgelagerten - Haftfortdauerentscheidungen der Wirtschaftsstrafkammer vom Mai 2016 betreffend die beiden Mitangeklagten B. und B. gelten auch für den Beschwerdeführer in vorliegender Sache.

    Ferner gelten auch im Fall des Beschwerdeführers K. die weiteren Ausführungen des Senats in seinen vorgenannten Beschlüssen vom 24. Mai 2016 (Az.: 2 Ws 248/16) und vom 03. Juni 2016 (Az.: 2 Ws 256/16):.

  • OLG Dresden, 03.06.2016 - 2 Ws 256/16
    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 24. Mai 2016 (Az.: 2 Ws 248/16) und vom 03. Juni 2016 (Az.: 2 Ws 256/16) aus Anlass zweier Beschwerdeentscheidungen gegen die - gleichgelagerten - Haftfortdauerentscheidungen der Wirtschaftsstrafkammer vom Mai 2016 betreffend die beiden Mitangeklagten B. und B. gelten auch für den Beschwerdeführer in vorliegender Sache.

    Ferner gelten auch im Fall des Beschwerdeführers K. die weiteren Ausführungen des Senats in seinen vorgenannten Beschlüssen vom 24. Mai 2016 (Az.: 2 Ws 248/16) und vom 03. Juni 2016 (Az.: 2 Ws 256/16):.

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung als Beschleunigungsgebot nach Artikel 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Urteil innerhalb angemessener Frist) ist nach der Rechtsprechung des EuGH - der Senat ergänzt: "aber nur" - verletzt, "wenn die Justizbehörden in einem solchen Fall nicht besondere Sorgfalt beim Betreiben des Verfahrens angewendet haben" (EuGH NJW 2001, 2694).
  • BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2537/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Seite5 Maßgeblich aber auch hier ist der Zweck der Untersuchungshaft, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2537/94 -, juris, = StV 1996, 156 f.), ohne Fortsetzung des Vollzugs nicht erreicht werden kann.
  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüber der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung (BVerfGE 19, 342; BVerfG NStZ 2006, 460; BVerfGE 46, 195; zu Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS] / Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rdnr. 15; std. Rspr.) hat der Senat im Übrigen in seiner Haftfortdauerentscheidung vom 23. Dezember 2014 ausführlich Stellung genommen (Az.: 2 Ws 544/14).
  • BVerfG, 11.09.2002 - 2 BvR 1369/02

    Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts bei vorläufiger Entziehung der

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Danach gilt: Bei der Haftentscheidung eines erkennenden Gerichts aufgrund einer Hauptverhandlung ist die Nachprüfung durch das Beschwerdegericht auch unter Beachtung des von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten gerichtlichen Rechtsschutzes darauf beschränkt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. September 2002 - 2 BvR 1369/02, 2 BvQ 42/02 -, juris), ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen wesentlichen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung des Beweisergebnisses beruht (BGH StV 1991, 525; OLG Karlsruhe StV 1997, 312).
  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvQ 10/06

    Keine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren wegen Ablehnung der

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüber der vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkung (BVerfGE 19, 342; BVerfG NStZ 2006, 460; BVerfGE 46, 195; zu Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Sächsischen Verfassung vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - Vf. 7-IV-10 [HS] / Vf. 8-IV-10 [e.A.] - juris Rdnr. 15; std. Rspr.) hat der Senat im Übrigen in seiner Haftfortdauerentscheidung vom 23. Dezember 2014 ausführlich Stellung genommen (Az.: 2 Ws 544/14).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2003 - 2 Ws 33/03

    Untersuchungshaft nach durchgeführter Hauptverhandlung: Beschränkte

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Da dem Senat die volle Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt, kann der angefochtene Beschluss insoweit nur eingeschränkt überprüft werden (OLG Frankfurt/Main, StV 1995, 593; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. März 2003 - 2 Ws 33/2003, 2 Ws 33/03 -, juris = Justiz 2003, 457).
  • OLG Köln, 21.07.1995 - 1 Ws 23/95

    Verbüßungsdauer; Anreiz zur Flucht ; Allgemeine Erfahrung; Arbeitslosigkeit;

    Auszug aus OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
    Seite2 Abwägung sämtlicher im konkreten Einzelfall für und gegen eine mögliche Flucht des Angeklagten sprechender Umstände (OLG Düsseldorf, StV 1994, 85; OLG Köln, StV 1995, 475).
  • VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 95-IV-06
  • VerfGH Sachsen, 20.04.2006 - 38-IV-06
  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120/95

    Haftbefehl; Aufhebung; Nebenkläger; Beschwerde; Beschwerderecht; Verurteilung;

  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

  • VerfGH Sachsen, 28.01.2010 - 7-IV-10
  • OLG Dresden, 23.12.2014 - 2 Ws 544/14

    Haftprüfung - Infinus-Manager bleiben weiter in Untersuchungshaft

  • RG, 08.02.1917 - I 615/16

    Kann sich ein im übrigen vertragstreuer Heereslieferant durch Nichteinhaltung der

  • VerfGH Sachsen, 03.08.2016 - 93-IV-16

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidung

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2016 (2 Ws 298/16) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wird aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen.

    Mit seiner am 18. Juli 2016 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer, der sich seit dem 5. November 2013 in Untersuchungshaft befindet, gegen die im Haftbeschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Juni 2016 (2 Ws 298/16) und des Landgerichts Dresden vom 19. Mai 2016 (5 KLs 100 Js 7387/12), letzterer in der Form der Nichtabhilfeentscheidung vom 7. Juni 2016.

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