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   OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09   

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https://dejure.org/2010,29358
OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09 (https://dejure.org/2010,29358)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.05.2010 - 4 U 1545/09 (https://dejure.org/2010,29358)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. Mai 2010 - 4 U 1545/09 (https://dejure.org/2010,29358)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 251/08

    Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist es allerdings von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden immer dann in Betracht kommt, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, d.h. einen solchen, der aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er einem Arzt der jeweiligen Fachrichtung nicht unterlaufen darf (so zuletzt BGH VersR 2010, 115; grundlegend BGHZ 138, 1; VersR 1998, 585; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1996, 756).

    Eine Umkehr der Beweislast ist dann nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (BGH VersR 2010, 115).

    Allerdings ist das Risiko, aufgrund der operativen Versorgung einer Orbitalbodenfraktur zu erblinden, trotz der sich aus den Angaben des Sachverständigen ergebenden relativ geringen Wahrscheinlichkeit von 0, 5 % bis 3, 5 % aufklärungspflichtig, weil ein Patient nach gefestigter Rechtsprechung über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären ist, wenn sie sich nur selten verwirklichen, und Risikostatistiken für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert sind (BGH VersR 2010, 115; vgl. auch BGH VersR 1996, 330; VersR 1981, 456).

  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 428/02

    Umkehr der Beweislast bei Unterlassung medizinisch gebotener Befunderhebung im

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt nach ständigerhöchstrichterlicher Rechtsprechung indes zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat bei mehr als 50 % annimmt (VersR 2004, 648) - ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH VersR 2004, 790; BGHZ 132, 47; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1282).

    Sie darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne im Ergebnis auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein (vgl. BGH VersR 2004, 790; VersR 1998, 585).

  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 339/96

    Feststellung eines groben Behandlungsfehlers im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist es allerdings von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden immer dann in Betracht kommt, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, d.h. einen solchen, der aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er einem Arzt der jeweiligen Fachrichtung nicht unterlaufen darf (so zuletzt BGH VersR 2010, 115; grundlegend BGHZ 138, 1; VersR 1998, 585; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1996, 756).

    Sie darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne im Ergebnis auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein (vgl. BGH VersR 2004, 790; VersR 1998, 585).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03

    Haftung des Betreibers eines Geburtshauses

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Eine Pflicht, den Patienten über solche Risiken aufzuklären, die nur durch eine fehlerhafte Behandlung entstehen können, besteht nicht (BGH VersR 2005, 408; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. C Rn 12).
  • OLG Dresden, 06.06.2002 - 4 U 3112/01

    Beweislastumkehr; Kausalität; Ursächlichkeit; Arzthaftung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt nach ständigerhöchstrichterlicher Rechtsprechung indes zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat bei mehr als 50 % annimmt (VersR 2004, 648) - ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH VersR 2004, 790; BGHZ 132, 47; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1282).
  • OLG Hamm, 15.05.1995 - 3 U 287/93

    Unterlassen von augenärztlichen Kontrolluntersuchungen bei Frühgeborenem

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Im Ausgangspunkt zutreffend ist es allerdings von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden immer dann in Betracht kommt, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt, d.h. einen solchen, der aus medizinischer Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil er einem Arzt der jeweiligen Fachrichtung nicht unterlaufen darf (so zuletzt BGH VersR 2010, 115; grundlegend BGHZ 138, 1; VersR 1998, 585; vgl. auch OLG Hamm, VersR 1996, 756).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Allerdings ist das Risiko, aufgrund der operativen Versorgung einer Orbitalbodenfraktur zu erblinden, trotz der sich aus den Angaben des Sachverständigen ergebenden relativ geringen Wahrscheinlichkeit von 0, 5 % bis 3, 5 % aufklärungspflichtig, weil ein Patient nach gefestigter Rechtsprechung über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären ist, wenn sie sich nur selten verwirklichen, und Risikostatistiken für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert sind (BGH VersR 2010, 115; vgl. auch BGH VersR 1996, 330; VersR 1981, 456).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 402/94

    Umfang der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei nicht

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Auch eine - nicht grob - fehlerhafte Unterlassung der gebotenen Befunderhebung führt nach ständigerhöchstrichterlicher Rechtsprechung indes zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit - die der Senat bei mehr als 50 % annimmt (VersR 2004, 648) - ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH VersR 2004, 790; BGHZ 132, 47; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1282).
  • OLG Brandenburg, 25.10.2007 - 12 U 79/06

    Arzthaftung: Dokumentationspflicht bei Einsatz eines Tasthakens bei einer

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Einer solchen, vom Patienten unterzeichneten Einwilligungserklärung kommt eine nicht unerhebliche indizielle Bedeutung dafür zu, dass ein mündliches Aufklärungsgespräch stattgefunden hat (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.10.2007, 12 U 79/06 - juris).
  • BGH, 02.11.1993 - VI ZR 245/92

    Aufklärungspflicht des Arztes vor endonasalen Siebbeineingriffen

    Auszug aus OLG Dresden, 21.05.2010 - 4 U 1545/09
    Ist dies - wie hier - der Fall, sind zwar Art und Umfang der Aufklärung daran auszurichten, wie dringlich die beabsichtigte Operation ist; es ist jedoch regelmäßig nicht Sache des Arztes, sondern des Patienten, darüber zu entscheiden, ob das mit dem Eingriff verbundene Risiko eingegangen werden soll (BGH VersR 1994, 104).
  • BGH, 06.07.1999 - VI ZR 290/98

    Beweiserleichterungen im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 08.07.2003 - VI ZR 304/02

    Begriff des Diagnosefehlers

  • BGH, 22.04.1980 - VI ZR 37/79

    Verletzung ärztlicher Aufklärungspflichten; Zahlung von Schmerzensgeld sowie

  • BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96

    Annahme eines groben Behandlungsfehlers bei der Befunderhebung

  • OLG Dresden, 14.12.2023 - 4 U 1170/23

    Hallux-Valgus Operation; Operationsverfahren; Aufklärung; Hygienefehler

    Eine Pflicht, den Patienten über Risiken aufzuklären, die nur im Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler entstehen können, besteht indes nicht (BGH, Urteil vom 7.12.2004 - VI ZR 212/03, Senat, Urteil vom 21.5.2010 - 4 U 1545/09 - juris).
  • OLG Dresden, 29.08.2017 - 4 U 401/17

    Umfang der Einstandspflicht des Arztes bei postoperativ behandlungsfehlerhaft

    Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (BGHZ 138, 1, 5; BGH VersR 1995, 46; VersR 1998, 585, 586; OLG Hamm, VersR 1996, 756; Senat, Urteil vom 21.5.2010, 4 U 1545/09 - juris).
  • OLG Dresden, 24.04.2019 - 4 U 1616/18

    Arzthaftung bei Zurücklassung eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines

    Solche Verstöße stellen regelmäßig Behandlungsfehler dar, über deren Möglichkeit vorab nicht aufzuklären ist (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 212/13; Senat Urteil vom 21.05.2010 - 4 U 1545/09 - juris).
  • OLG Dresden, 25.02.2019 - 4 U 1616/18

    Arzthaftung bei Zurücklassung eines Vaginaltupfers nach Versorgung eines

    Solche Verstöße stellen regelmäßig Behandlungsfehler dar, über deren Möglichkeit vorab nicht aufzuklären ist (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - VI ZR 212/13; Senat Urteil vom 21.05.2010 - 4 U 1545/09 - juris).
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