Rechtsprechung
OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übertragung einer Streitsache auf den Einzelrichter bei Abgabe an eine andere Kammer i.R.e. unterjährigen Geschäftsverteilungsplanänderung; Vermutung für eine Wiederholungsgefahr von unwahren Tatsachenbehauptungen als Inhalt der Entgegnung auf ein Unterlassungsbegehren
- Wolters Kluwer
Übertragung einer Streitsache auf den Einzelrichter bei Abgabe an eine andere Kammer i.R.e. unterjährigen Geschäftsverteilungsplanänderung; Unterlassungsanspruch der Zurschaustellung von Bildern einer weiblichen Person im Abspann des Films "Er ist wieder da"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden - 1a O 2799/15
- OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17
Papierfundstellen
- NJ 2017, 519
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VGH Bayern, 19.02.1996 - 19 AA 96.30023
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert lediglich den gesetzlichen Richter, also den nach dem Gesetz zuständigen Richter, und begründet weder eine Bindung an eine bestimmte Richterperson noch schließt die Verfassungsnorm eine Übertragung aufgrund eines Gesetzes auf einen anderen Richter aus (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof --BayVGH--, Beschluss vom 28. Februar 1996 19 AA 96.30023, Bayerische Verwaltungsblätter --BayVBl-- 1996, 506).Denn auch bei dieser wird wegen der fortbestehenden Prozesslage der Einzelrichter zuständig; d.h. das Verfahren wird dort unmittelbar in der Lage fortgesetzt, in der es sich bei der Verweisung befunden hat, so dass die Übertragung auf den Einzelrichter auch die aufnehmende Kammer bindet (vgl. BayVGH in BayVBl 1996, 506(BFH, Beschluss vom 28. April 1998 - VII R 102/97 - juris).
- BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86
Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen …
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17
Ergibt sich auf Grundlage dieser Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (…BGH NJW 1985, S. 1621;… NJW 1986, S. 2503; NJW 1987, S. 2225). - BGH, 12.02.1985 - VI ZR 225/83
Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung berechtigter Interessen bei …
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17
Ergibt sich auf Grundlage dieser Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (BGH NJW 1985, S. 1621;… NJW 1986, S. 2503;… NJW 1987, S. 2225).
- BFH, 28.04.1998 - VII R 102/97
Senatswechsel nach Übertragung auf Einzelrichter
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17
Denn auch bei dieser wird wegen der fortbestehenden Prozesslage der Einzelrichter zuständig; d.h. das Verfahren wird dort unmittelbar in der Lage fortgesetzt, in der es sich bei der Verweisung befunden hat, so dass die Übertragung auf den Einzelrichter auch die aufnehmende Kammer bindet (vgl. BayVGH in BayVBl 1996, 506(BFH, Beschluss vom 28. April 1998 - VII R 102/97 - juris). - BGH, 27.05.1986 - VI ZR 169/85
Verbreiterhaftung bei ehrverletzenden Äußerungen - Ostkontakte
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17
Ergibt sich auf Grundlage dieser Unterstellung die Wahrnehmung eines berechtigten Interesses, entfällt die Rechtswidrigkeit der Äußerung ungeachtet des Umstandes, ob sich der Wahrheitsgehalt später erweisen lässt oder sogar die Unwahrheit bewiesen wird (…BGH NJW 1985, S. 1621; NJW 1986, S. 2503;… NJW 1987, S. 2225). - BVerfG, 23.02.2000 - 1 BvR 456/95
Zu den Grenzen des Agenturprivilegs
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2017 - 4 U 862/17
Hat der Äußernde die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt gemäß § 193 StGB rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen und für den Unterlassungsanspruch die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr eigens festgestellt werden muss (vgl. nur BVerfG NJW-RR 2000, S. 1209).