Rechtsprechung
OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1257/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2
Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hinsichtlich der Verletzung einer Vertraulichkeitsabrede - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 10.08.2018 - 8 O 1689/18
- OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1257/18
- OLG Dresden, 05.10.2018 - 4 U 1257/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09
Stiftparfüm
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1257/18
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in fraglicher Weise rechtswidrig verhalten (so BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 - zit. nach juris, wie alle im Beschluss zitierten Entscheidungen; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 - 16 U 2/15).Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet (vgl. BGH, Urteil vom 17.08.2011 -I ZR 57/09-).
- BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11
Äußerungen im Gerichtsverfahren
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1257/18
Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, rechtfertigen in aller Regel keine gesonderte Ehrenschutzklage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/07; Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11). - BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07
Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung …
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1257/18
Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, rechtfertigen in aller Regel keine gesonderte Ehrenschutzklage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2007 - VI ZR 14/07; Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11). - BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15
Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand …
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1257/18
Eine Äußerung kann nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und rein isolierter Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15). - OLG Düsseldorf, 18.12.2015 - 16 U 2/15
Haftung des Betreibers eines Internetportals zur Bewertung von Ärzten wegen …
Auszug aus OLG Dresden, 21.08.2018 - 4 U 1257/18
Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in fraglicher Weise rechtswidrig verhalten (so BGH, Urteil vom 17.08.2011 - I ZR 57/09 - zit. nach juris, wie alle im Beschluss zitierten Entscheidungen; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2015 - 16 U 2/15).
- OLG Dresden, 14.10.2019 - 4 U 2001/19
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Bei der Interpretation einer Äußerung ist es unzulässig, diese aus dem sie betreffenden Kontext herauszulösen und einer rein isolierten Betrachtung zuzuführen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15; Senat Beschluss vom 21. August 2018 - 4 U 1257/18 -, Rn. 7, juris). - OLG Dresden, 02.12.2019 - 4 U 2001/19 Bei der Interpretation einer Äußerung ist es unzulässig, diese aus dem sie betreffenden Kontext herauszulösen und einer rein isolierten Betrachtung zuzuführen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 29.11.2016 - VI ZR 382/15; Senat Beschluss vom 21. August 2018 - 4 U 1257/18 -, Rn. 7, juris).