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   OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16   

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https://dejure.org/2016,42608
OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16 (https://dejure.org/2016,42608)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22.11.2016 - 14 U 530/16 (https://dejure.org/2016,42608)
OLG Dresden, Entscheidung vom 22. November 2016 - 14 U 530/16 (https://dejure.org/2016,42608)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Urheberrechts durch Übertragung empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale über das Kabelnetz einer Großgemeinschafts-Antennengemeinschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Urheberrechts durch Übertragung empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale über das Kabelnetz einer Großgemeinschafts-Antennengemeinschaft

  • rechtsportal.de

    UrhG § 15 Abs. 3
    Verletzung des Urheberrechts durch Übertragung empfangener Fernseh- oder Hörfunksignale über das Kabelnetz einer Großgemeinschafts-Antennengemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Recht zur Kabelweitersendung an Vereinsmitglieder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 837
  • GRUR-RR 2017, 49
  • NJ 2017, 30
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Die Konstellation sei mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015 (BGHZ 206, 365 - Ramses) zugrundeliegenden Fall vergleichbar, nach dem im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei 343 versorgten Wohneinheiten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht von einer vergütungspflichtigen Kabelweitersendung ausgegangen worden sei.

    Die Aussetzung setzt aber voraus, dass ein substantiiertes Bestreiten erfolgt (vgl. BGHZ 206, 365 Rn 20 - Ramses), woran es hier fehlt.

    Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche wahr (vgl. BGHZ 206, 365 Rn 1 - Ramses).

    In der Weiterleitung der mit einer Gemeinschaftsantenne empfangenen Sendesignale über ein Kabelnetz liegt eine solche Wiedergabe (BGHZ 206, 365 Rn 44, 51 - Ramses).

    Dies gilt insbesondere, wenn die Mitglieder andernfalls das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 - C-160/15 -, GRUR 2016, 1152 Rn 35 m.w.N.), und unabhängig davon, ob sie den Zugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn 44 - Ramses).

    Die Übermittlung einer Sendung durch Satellit und deren Weiterverbreitung über Kabel sind zwei unterschiedliche technische Verfahren und damit zwei Wiedergaben im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG (BGHZ 206, 365 Rn 55 - Ramses).

    Maßgeblich für die Frage, ob wegen der Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens eine Wiedergabe vorliegt, ist vielmehr allein eine technische Betrachtung (BGHZ 206, 365 Rn 56 - Ramses).

    Vielmehr bedarf die Weiterverbreitung über Kabel hier ohne weiteres der Erlaubnis des Rechteinhabers, ohne dass es darauf ankommt, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d.h. für ein Publikum, an das der Rechteinhaber nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGHZ 206, 365 Rn 48, 55 - Ramses).

    (2) Überschreitet die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte Mindestschwelle, bilden sie allein deshalb noch keine Öffentlichkeit; vielmehr muss die Zahl unbestimmt sein (BGHZ 206, 365 Rn 62 - Ramses).

    Eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird (EuGH GRUR 2016, 684 Rn 42 - Reha-Training; vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn 37 - SGAE/Rafael zu Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG mwN; EuGH GRUR 2012, 597 Rn 34 PPL/Irland zu Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleihrechts-RL nunmehr Richtlinie 2006/115/EG; BGHZ 206, 365 Rn 46 - Ramses).

    Im Streitfall werden die Sendesignale - im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.2015 (BGHZ 206, 365 - Ramses) zugrundeliegenden Fall - an eine "Öffentlichkeit" weitergeleitet (vgl. auch LG Potsdam ZUM 2016, 564; LG Halle, Urt. v. 8.8.2016 - 4 O 335/15).

    Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Empfänger in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt (BGHZ 206, 365 Rn 63 - Ramses).

    Der autonome Unionsrechts-Begriff der "privaten Gruppe" ist zwar bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der "persönlichen Verbundenheit" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und ist nicht besonders eng zu ziehen (BGHZ 206, 365 Rn 65 f. - Ramses).

    Für sie ist die Weiterleitung von Sendesignalen nicht Hauptzweck, sondern allenfalls Nebenzweck im Rahmen der Gebäudeverwaltung nach § 21 Abs. 1 WEG (vgl. BGHZ 206, 365 Rn 65 - Ramses).

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Dabei kommt diesem Begriff in beiden Richtlinien, in denen er nicht erläutert wird, dieselbe Bedeutung zu, die nach denselben Kriterien zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 33 - Reha-Training vgl. BGH GRUR 2016, 171 Rn 21 - Die Realität II).

    c) Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, falls die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

    Der Begriff "Öffentlichkeit" umfasst eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt zudem recht viele Personen voraus (EuGH, GRUR 2016, 684 Rn 41 - Reha-Training m.w.N.).

    Eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird (EuGH GRUR 2016, 684 Rn 42 - Reha-Training; vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn 37 - SGAE/Rafael zu Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG mwN; EuGH GRUR 2012, 597 Rn 34 PPL/Irland zu Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleihrechts-RL nunmehr Richtlinie 2006/115/EG; BGHZ 206, 365 Rn 46 - Ramses).

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Dies gilt insbesondere, wenn die Mitglieder andernfalls das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 - C-160/15 -, GRUR 2016, 1152 Rn 35 m.w.N.), und unabhängig davon, ob sie den Zugang nutzen (BGHZ 206, 365 Rn 44 - Ramses).

    b) Eine "öffentliche Wiedergabe" setzt ferner voraus, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - alternativ - für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 - C-160/15 - GRUR 2016, 1152 Rn 37 m.w.N.).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Danach unterscheidet sich eine zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung über Kabel von einer erdgebundenen oder durch Satellit übermittelten Erstsendung von Fernseh- oder Hörfunkprogrammen mit geschützten Werken so, dass grds. eine neue Erlaubnis erforderlich ist (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 25 - ITV Broadcasting/TVC).

    c) Nicht notwendig, aber auch nicht unerheblich für die Einstufung der Verbreitung eines geschützten Werks als öffentliche Widergabe ist es, falls die Verbreitung Erwerbszwecken dient (vgl. EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 49 ff. - Reha-Training; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn 42 f. - ITV Broadcasting/TVC).

  • LG Leipzig, 24.03.2016 - 5 O 3478/13
    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Leipzig vom 24.3.2016, Az. 5 O 3478/13, wird zurückgewiesen.

    unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 24.3.2016, Az.: 5 O 3478/13, die Klage abzuweisen.

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Die Klägerseite ist in entschuldbarer Weise über den Umfang ihrer Hauptansprüche im Ungewissen und kann sich die zur Durchsetzung dieser Ansprüche notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen, während der Beklagte sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I).
  • LG Halle, 08.08.2016 - 4 O 335/15

    Urheberrechtsverletzung: Lizenzpflicht eines Vereins bei Ermöglichung des

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Im Streitfall werden die Sendesignale - im Unterschied zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.9.2015 (BGHZ 206, 365 - Ramses) zugrundeliegenden Fall - an eine "Öffentlichkeit" weitergeleitet (vgl. auch LG Potsdam ZUM 2016, 564; LG Halle, Urt. v. 8.8.2016 - 4 O 335/15).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Dabei kommt diesem Begriff in beiden Richtlinien, in denen er nicht erläutert wird, dieselbe Bedeutung zu, die nach denselben Kriterien zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 31.5.2016 - C-117/15 - GRUR 2016, 684 Rn 33 - Reha-Training vgl. BGH GRUR 2016, 171 Rn 21 - Die Realität II).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-162/10

    Der Betreiber eines Hotels, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, muss eine

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    Eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" liegt vor, wenn das Werk oder die Leistung Personen allgemein, also nicht beschränkt auf besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören, zugänglich gemacht wird (EuGH GRUR 2016, 684 Rn 42 - Reha-Training; vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Rn 37 - SGAE/Rafael zu Art. 3 Abs. 1 der Informationsgesellschaftsrichtlinie 2001/29/EG mwN; EuGH GRUR 2012, 597 Rn 34 PPL/Irland zu Art. 8 Abs. 2 der Vermiet- und Verleihrechts-RL nunmehr Richtlinie 2006/115/EG; BGHZ 206, 365 Rn 46 - Ramses).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-325/14

    SBS Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs.

    Auszug aus OLG Dresden, 22.11.2016 - 14 U 530/16
    a) Der Begriff der Wiedergabe ist im Blick auf das Hauptziel der Informationsgesellschaftsrichtlinie, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen (vgl. Erwägungsgründe 9, 10 und 23 der Richtlinie 2001/29/EG; EuGH, GRUR 2016, 60 Rn. 14 - SBS/SABAM).
  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

  • LG Potsdam, 07.04.2016 - 2 O 436/14

    Urheberschutz: Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage als vergütungspflichtige

  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

  • EuGH, 03.02.2000 - C-293/98

    EGEDA

  • OLG Braunschweig, 17.04.2019 - 2 U 56/18

    Begriff der öffentlichen Wiedergabe i.S. von § 15 Abs. 3 UrhG und der

    Das gemeinsame Ziel der Weiterleitung besteht, anders als sonst bei typischen Wohnungseigentümergemeinschaften, mangels einer allen Mitgliedern der Antennengemeinschaft gemeinsam gehörenden Liegenschaft nicht in deren gemeinsamer Verwaltung, sondern ergibt sich generell aus dem gleichgerichteten Interesse an Empfang und Weiterleitung der Sendesignale (ähnlich auch OLG Dresden, Urteil vom 22.11.2016 - 14 U 530/16, MDR 2017, 837).
  • OLG Dresden, 04.01.2023 - 14 U 1307/22
    Der autonome Unionsrechts-Begriff der "privaten Gruppe" ist zwar bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der "persönlichen Verbundenheit" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und nicht besonders eng zu ziehen (BGHZ 206, 365 Rn 65 f. - Ramses; Senat, GRUR-RR 2017, 49 Rn. 38).
  • OLG Dresden, 10.01.2023 - 14 U 1307/22

    Vergütungspflichtigkeit der Einspeisung von per Satellit empfangenen Fernseh- und

    Der autonome Unionsrechts-Begriff der "privaten Gruppe" ist zwar bereits nach seinem Wortsinn weiter als der Begriff der "persönlichen Verbundenheit" im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG und nicht besonders eng zu ziehen (BGHZ 206, 365 Rn 65 f. - Ramses; Senat, GRUR-RR 2017, 49 Rn. 38).
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