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   OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17   

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OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17 (https://dejure.org/2017,68886)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.08.2017 - 5 U 77/17 (https://dejure.org/2017,68886)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. August 2017 - 5 U 77/17 (https://dejure.org/2017,68886)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Wirtschaftsprüfer - wie der Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12; vom 07.05.2009, III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 und vom 24.04.2014, III ZR 156/13).

    Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

    Gläubigern wie Aktionären gegenüber haftet er nach dieser Bestimmung nicht (s. BGH, Urteil vom 06.04.2006 aaO., Rn. 13).

    Denn ein Zeichnungsinteressent kann in solchen Fällen billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten als in Fällen einer Pflichtprüfung (s. BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, WM 2006, 423, 425; Urt. v. 06.04.2006 aaO.).

    Vom Beklagten wurde gerade nicht - wie in der anderen Fallgestaltung - eine besondere Leistung erwartet, welche über die Erbringung der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Leistung hinausgeht, so dass eine stillschweigende Ausdehnung der Haftung auf die Anleger der F. nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 06.04.2006, aaO., Rn. 15.).

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prüfung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 8.06.2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Prospekt benannter Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war der Beklagte allein durch seine in dem Prospekt der F. vom Juli 2013 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F. für 2010 bis 2012 noch nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es gerechtfertigt wäre, ihn einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen.

    Im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer liegt Sittenwidrigkeit nur dann vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testates in einem solche Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (BGH, Urt. v. 26.09.2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 202; BGH, NJW-RR 2006, 611, 615).

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Denn ein Zeichnungsinteressent kann in solchen Fällen billigerweise keinen weitergehenden Drittschutz erwarten als in Fällen einer Pflichtprüfung (s. BGH, Urt. v. 15.12.2005, III ZR 424/04, WM 2006, 423, 425; Urt. v. 06.04.2006 aaO.).

    Im Rahmen der Erteilung von Bestätigungsvermerken durch Wirtschaftsprüfer liegt Sittenwidrigkeit nur dann vor, wenn der Handelnde, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung des Testates in einem solche Maße Leichtfertigkeit an den Tag gelegt hat, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (BGH, Urt. v. 26.09.2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 202; BGH, NJW-RR 2006, 611, 615).

  • BGH, 22.05.1980 - II ZR 209/79

    Prospekthaftung des Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof zwar anerkannt - worauf der Kläger insoweit richtig, allerdings im unzutreffenden Zusammenhang verweist -, dass Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer als mögliche Garanten in diesem Sinne in Frage kommen (siehe schon BGH, Urt. 22.05.1980, II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, Rn. 19; Urt. vom 20.03.2001 aaO., Rn. 30).

    Als Inhaber einer solchen Garantenstellung haften Personen mit Rücksicht auf eine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung allerdings nur, sofern sie gerade durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen (s. BGH, Urteil vom vom 14.06.2007 aaO S. 1996; BGHZ 77, 172, 176 f; BGH, Urteil vom 31.03.1992, XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 917 f.).

  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Voraussetzung dafür ist, dass ihnen als "Hintermännern" faktisch eine Schlüsselfunktion zukommt, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (s. BGH Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 unter Verweis auf Urt. vom 14.06.2007 - III ZR 125/06 - ZIP 2007, 1993, 1995).

    Als Inhaber einer solchen Garantenstellung haften Personen mit Rücksicht auf eine allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung allerdings nur, sofern sie gerade durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen (s. BGH, Urteil vom vom 14.06.2007 aaO S. 1996; BGHZ 77, 172, 176 f; BGH, Urteil vom 31.03.1992, XI ZR 70/91, ZIP 1992, 912, 917 f.).

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Zwar können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, grundsätzlich aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5).

    Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

  • BGH, 07.05.2009 - III ZR 277/08

    Kein Schadensersatzanspruch einer Entschädigungseinrichtung gegen ein

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Wirtschaftsprüfer - wie der Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12; vom 07.05.2009, III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 und vom 24.04.2014, III ZR 156/13).

    Wesentlich ist nur, dass eine von Sachkunde geprägte Stellungnahme oder Begutachtung den Zweck hat, das Vertrauen eines Dritten zu erwecken und - für den Sachkundigen hinreichend erkennbar - Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 5; Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12 und vom 07.05.2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17).

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Entsprechendes gelte im Hinblick auf einen Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezüglich der von dem Kläger zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren III ZR 156/13.

    Wirtschaftsprüfer - wie der Beklagte - gehören prinzipiell zu dem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund der Sachkunde und der erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit - insbesondere bei Prüfaufträgen - von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile vom 06.04.2006, III ZR 256/04, BGHZ 167, 155 Rn. 12; vom 07.05.2009, III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 17 und vom 24.04.2014, III ZR 156/13).

  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 322/53

    Haftung des Abschlußprüfers

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Denn die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen Abschlussprüfer, die bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung (vgl. BGHZ 16, 17, 23).
  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
    Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prüfung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 8.06.2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Prospekt benannter Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war der Beklagte allein durch seine in dem Prospekt der F. vom Juli 2013 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F. für 2010 bis 2012 noch nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es gerechtfertigt wäre, ihn einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen.
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 04.05.2004 - XI ZR 41/03

    Haftung der Muttergesellschaft einer Anlagevermittlerin für in Anspruch

  • BGH, 25.06.2009 - III ZR 222/08

    Anforderungen an die Risikoaufklärung im Prospekt eines Medienfonds;

  • BGH, 11.04.2013 - III ZR 79/12

    Haftung bei Kapitalanlagen: Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen

  • BGH, 19.09.2013 - III ZR 46/13

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Testamentsvollstrecker i.

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

  • OLG Dresden, 30.06.2011 - 8 U 1603/08
  • BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08

    Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

  • BGH, 11.04.2013 - III ZR 80/12

    Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen

  • BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

    Schadensersatzpflicht des für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1146/18

    Haftung eines Wirtschaftsinformationsdienstes gegenüber einem Kapitalanleger

    Grundsätzlich können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (vgl. nur BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, NJW 2004, 3035; Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, BeckRS 2017, 154670).

    Die Publikation der Jahresabschlüsse nach § 325 Abs. 1 HGB wendet sich nicht nur an die Anleger bzw. Inhaber von Unternehmensbeteiligungen, sondern an den gesamten Geschäftsverkehr, so dass für den Wirtschaftsprüfer nicht abzuschätzen wäre, gegenüber wie viel Personen und in welcher Höhe er gegebenenfalls bei fehlerhaften Testaten im schlimmsten Fall haften würde (vgl. Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, aaO.; Schlick WuM 2015, 309, 310).

  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 994/18
    Denn die Publikation der Jahresabschlüsse nach § 325 Abs. 1 HGB wendet sich nicht nur an die Anleger bzw. Inhaber von Unternehmensbeteiligungen, sondern an den gesamten Geschäftsverkehr, so dass der Wirtschaftsprüfer und seine Haftpflichtversicherung bei Abschluss der Prüfverträge nicht abschätzen können, gegenüber wieviel Personen und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bei fehlerhaften Testaten im schlimmsten Fall haften würden (s. Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17; vgl. Schlick, WM 2015, 309, 310).

    Außerhalb eines zumindest mittelbaren vertraglichen Kontakts (dieser fällt schon unmittelbar unter § 311 Abs. 2 BGB) sind hier aber hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 19.02.2008, XI ZR 170/07, Rdnr. 16; OLG Dresden, Urteil vom 30.06.2011, 8 U 1603/08, Rn. 19; Senatsurteil vom 23.08.2017, 5 U 77/17, jeweils zitiert nach juris).

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