Rechtsprechung
OLG Dresden, 23.09.2004 - 7 U 753/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch einer Krankenkasse auf Erstattung verauslagter Krankenhauskosten; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der aus dem Pflegevertrag resultierenden Pflichten; Pflicht zum Schutz der Insassen vor Schäden; Akute Sturzgefährdung; Erfordernis der Kenntnisverschaffung ...
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)
Pflichten eines Altenpflegeheims zur Sturzprophylaxe, Sturz im Heim
- Judicialis
SGB X § 116; ; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 282 a.F.; ; BGB § 1846; ; BGB § 1906 Abs. 4; ; BGB § 1908i Abs. 1; ; ZPO § 304
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Sturzprophylaxe bei einer hochbetagten Heimbewohnerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Pflegeheim muss Behandlungskosten verunglückter Heimbewohnerin zahlen
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Pflegeheim muss Behandlungskosten verunglückter Heimbewohnerin zahlen
Verfahrensgang
- LG Dresden - 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04
- LG Dresden, 26.03.2004 - 14 O 3013/03
- OLG Dresden, 23.09.2004 - 7 U 753/04
- BGH, 14.07.2005 - III ZR 391/04
- OLG Dresden, 17.01.2006 - 2 U 753/04
Papierfundstellen
- MDR 2005, 449
- FamRZ 2005, 1174
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Dresden, 21.07.1999 - 6 U 882/99
Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen wegen sturzbedingter Verletzung eines …
Auszug aus OLG Dresden, 23.09.2004 - 7 U 753/04
Wie allgemein bei der Verletzung berufsspezifischer Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, tritt entsprechend § 282 BGB a.F. (vgl. heute § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch in Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. für Pflichtverletzungen von Krankenpflegepersonal: BGH NJW 1971, 243; VersR 1991, 310; zum Pflegeheimpatienten: OLG Dresden NJW-RR 2000, 761). - BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90
Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten …
Auszug aus OLG Dresden, 23.09.2004 - 7 U 753/04
Wie allgemein bei der Verletzung berufsspezifischer Pflichten, die dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen, tritt entsprechend § 282 BGB a.F. (vgl. heute § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) auch in Bezug auf die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden eine Umkehr der Beweislast ein (vgl. für Pflichtverletzungen von Krankenpflegepersonal: BGH NJW 1971, 243; VersR 1991, 310; zum Pflegeheimpatienten: OLG Dresden NJW-RR 2000, 761).
- BGH, 14.07.2005 - III ZR 391/04
Zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims, die körperliche Unversehrtheit der …
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in PflR 2005, 228 (m. Anm. Süß) veröffentlicht ist, hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil der Beklagte nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan habe, um den Sturz vom 9. März 2000 zu verhindern. - OLG Dresden, 17.01.2006 - 2 U 753/04
Schadensersatzklage der AOK gegen Pflegeheim abgewiesen
Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden mit Grundurteil vom 23.09.2004 - 7 U 753/04 -(OLGR 2004, 438) unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. - OLG Naumburg, 26.04.2005 - 12 U 170/04
Zum Schadenersatzanspruch der Krankenkasse aus übergegangenem Recht gegen den …
Eine Beweislastumkehr, wie sie das Oberlandesgericht Dresden verallgemeinernd annimmt (zuletzt Urteil vom 23. September 2004, - 7 U 753/04 -, zit. nach juris) kommt nach Ansicht des Senats jedoch nur dann in Betracht, wenn aufgrund des unstreitigen oder erwiesenen Tatsachenvorbringens des Anspruchstellers feststeht, dass sich das schädigende Ereignis in dem vom Heimträger voll beherrschbaren Gefahrenbereich ereignet hat. - OLG Köln, 05.05.2010 - 5 W 10/10
Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche gegen einen …
Das Anbringen eines Bettgitters gegen den Willen der Patienten bedeutet eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nur im Falle einer konkreten, akuten und erheblichen Gesundheitsgefährdung gerechtfertigt sein kann (vgl. OLG Dresden, MDR 2005, 449).