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   OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05   

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OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05 (https://dejure.org/2006,14586)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.01.2006 - 5 U 1744/05 (https://dejure.org/2006,14586)
OLG Dresden, Entscheidung vom 24. Januar 2006 - 5 U 1744/05 (https://dejure.org/2006,14586)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 126 § 550 S. 1 § 566 S. 1 (a.F.)
    Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines langfristigen Mietvertrages durch eine BGB -Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1220
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 06.04.2005 - XII ZR 132/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer salvatorischen Erhaltungsklausel bei

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Dies folgt bereits aus der Zusammenschau des Rubrums des Mietvertrages sowie seiner Unterschrift als "Vermieter" (vgl. BGH NJW 2005, 2225, 2226).

    Wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (BGHZ 125, 175, 178 f.; BGH NJW 2002, 3389, 3990 f.; BGH NJW 2003, 1043 f.; BGH NJW 2003, 3053, 3054; BGH NJW 2004, 1103, 1104; BGH NJW 2005, 2225 f.).

    Bei einer für eine GmbH geleisteten Unterschrift unter einem langfristigen Mietvertrag ist nämlich zur Wahrung der Schriftform ein die Vertretung kennzeichnender Zusatz nicht beizufügen (vgl. BGH NJW 2005, 2225, 2226).

  • BGH, 05.11.2003 - XII ZR 134/02

    Kündigung eines nicht der Schriftform genügenden langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (BGHZ 125, 175, 178 f.; BGH NJW 2002, 3389, 3990 f.; BGH NJW 2003, 1043 f.; BGH NJW 2003, 3053, 3054; BGH NJW 2004, 1103, 1104; BGH NJW 2005, 2225 f.).

    Daher ist bei einer GbR die Schriftform nur gewahrt, wenn entweder alle Gesellschafter der GbR mit unterzeichnen, oder aber die Unterschrift des einen Gesellschafters mit einem die Vertretung der anderen Gesellschafter ausweisenden Zusatz versehen wird (BGH NJW 2004, 1103 ).

    Dies auch deswegen, weil seine Unterschrift die dafür vorgesehene Zeile vollständig ausgefüllt hat (vgl. BGH NJW 2004, 1103 ) und somit die Urkunde auch wegen der Art der Unterzeichnung nicht den Anschein der Unvollständigkeit erweckt.

  • BGH, 14.07.2004 - XII ZR 68/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Dabei verfolgt die Norm allerdings nicht den Zweck, es einem späterer Grundstückserwerber zu ermöglichen, sich allein anhand der Urkunde Gewissheit über das Zustandekommen oder den Fortbestand eines langfristigen Mietvertrages zwischen dem Veräußerer und dem Mieter zu verschaffen (BGH NJW 2004, 2962 f.).

    Dies zu fordern, wäre reine Förmelei und liefe dem Bedürfnis zuwider, mit der Schriftform eine Form für Verträge bereitzustellen, die "am ehesten verfügbar ist und von jedermann ohne fachjuristischen Rat eingehalten werden kann" (vgl. BGH NJW 2004, 2962 f.).

  • BGH, 23.02.2000 - XII ZR 251/97

    Wahrung der Schriftform bei langfristigen Mietvertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Das ist insbesondere der Fall, wenn - wie vorliegend - darin bestimmt ist, dass es im Übrigen bei dem bisherigen Vertrag bleiben soll (BGH NJW-RR 2000, 744 ; BGH NJW 2003, 2158 ).
  • BGH, 22.12.1999 - XII ZR 339/97

    Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses bei Nichtbezug durch den Mieter und

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Wahrung der Schriftform grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen aus der Vertragsurkunde ergeben (BGH NJW 1999, 3257 ; BGH NJW 2000, 1105, 1106); dazu gehört auch die Dauer des Mietverhältnisses.
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des Bundesgerichtshofes (grundlegend NJW 1998, 58 ) genügt dafür, dass die Änderungsurkunde eine ausreichende Bezugnahme auf den Ursprungsvertrag enthält.
  • BGH, 16.07.2003 - XII ZR 65/02

    Einhaltung der Schriftform durch den Vertreter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (BGHZ 125, 175, 178 f.; BGH NJW 2002, 3389, 3990 f.; BGH NJW 2003, 1043 f.; BGH NJW 2003, 3053, 3054; BGH NJW 2004, 1103, 1104; BGH NJW 2005, 2225 f.).
  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zur Wahrung der Schriftform grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen aus der Vertragsurkunde ergeben (BGH NJW 1999, 3257 ; BGH NJW 2000, 1105, 1106); dazu gehört auch die Dauer des Mietverhältnisses.
  • BGH, 22.02.1994 - LwZR 4/93

    Unterzeichnung der Verlängerungsvereinbarung zu einem Landpachtvertrag durch den

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Wenn von mehreren Vermietern oder Mietern oder von mehreren Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lediglich einer unterschreibt, ist zur Wahrung der Schriftform ein Vertretungszusatz erforderlich, weil andernfalls nicht ersichtlich wäre, ob der Unterzeichnende die Unterschrift nur für sich selbst oder aber zugleich in Vertretung der anderen leistet (BGHZ 125, 175, 178 f.; BGH NJW 2002, 3389, 3990 f.; BGH NJW 2003, 1043 f.; BGH NJW 2003, 3053, 3054; BGH NJW 2004, 1103, 1104; BGH NJW 2005, 2225 f.).
  • BGH, 12.03.2003 - XII ZR 18/00

    Prüfung der Schriftform durch das Revisionsgericht; Zustimmung des Mieters zu

    Auszug aus OLG Dresden, 24.01.2006 - 5 U 1744/05
    Das ist insbesondere der Fall, wenn - wie vorliegend - darin bestimmt ist, dass es im Übrigen bei dem bisherigen Vertrag bleiben soll (BGH NJW-RR 2000, 744 ; BGH NJW 2003, 2158 ).
  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

  • BGH, 02.11.2005 - XII ZR 212/03

    Formularmäßige Vereinbarung des Beginns eines Mietverhältnisses mit Übergabe der

  • BGH, 25.09.2002 - XII ZR 307/00

    Auslegung einer Anpassungsklausel in einem gewerblichen Mietvertrag, gekoppelt an

  • OLG Saarbrücken, 27.01.2016 - 2 U 71/14

    Veräußerung einer vermieteten Gewerbefläche: Identität von Veräußerer und

    Nach der maßgeblich in der Literatur vertretenen Auffassung ist eine analoge Anwendung des § 566 BGB dann gerechtfertigt, wenn ein Dritter, so beispielsweise der Hausverwalter, Treuhänder oder eine Gesellschaft, deren Gesellschaftern das Grundstück gehört, zwar im eigenen Namen, aber doch letztlich für den Eigentümer gehandelt hat, ebenso bei einer Vermietung durch einen von mehreren Miteigentümern oder einen von mehreren Gesellschaftern einer Eigentümergesellschaft oder bei einer Vermietung durch mehrere Personen, die aber nicht alle Eigentümer sind (vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO, Rz. 67 ff/69, m.z.w.N.; Emmerich in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2014, § 566, Rz. 21 ff).Gerade in dem Fall, dass nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Miteigentümern oder nur durch einen (oder mehrere) von mehreren Gesellschaftern einer Eigentümergesellschaft vermietet wird, ist eine analoge Anwendung des § 566 BGB geboten, weil das Handeln der Miteigentümer bzw. Mitgesellschafter nach Lage der Dinge von der Ermächtigung bzw. Genehmigung oder Zustimmung der übrigen Eigentümer/Gesellschafter gedeckt ist (Streyl in: Schmidt-Futterer, aaO sowie Rdnr. 72, m.w.N.; Emmerich in: Staudinger, aaO, m.w.N.; siehe auch Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 566, Rz. 38 ff, m.w.N.; Häublein in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 566, Rdnr. 21, m.w.N.; OLG Karlsruhe, NJW 1981, 1278; Senat, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 U 7/13 -, MDR 2013, 962 = ZMR 2014, 35, m.w.N.; siehe im Übrigen auch BGH, Urteil vom 05. November 2003 - XII ZR 134/02 -, ZMR 2004, 106, wonach bei einer GbR die Schriftform gewahrt ist, wenn entweder alle Gesellschafter der GbR mit unterzeichnen oder aber die Unterschrift des einen Gesellschafters mit einem die Vertretung der anderen Gesellschafter ausweisenden Zusatz versehen wird; OLG Dresden, MDR 2006, 1220).In Anlehnung an diese Auffassung ist die veräußernde Eigentümergesellschaft, vertreten durch sämtliche den Mietvertrag unterzeichnenden Gesellschafter, "erst recht" wirksam Mietvertragspartei geworden.
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