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   OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08   

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https://dejure.org/2010,1186
OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08 (https://dejure.org/2010,1186)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2010 - 14 U 983/08 (https://dejure.org/2010,1186)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Januar 2010 - 14 U 983/08 (https://dejure.org/2010,1186)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    §§ 305 Abs. 2, 306 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 AVBGasV

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einbeziehung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) in einen Gasversorgungsvertrag

  • Bund der Energieverbraucher

    Im Streit um insgesamt drei Gaspreiserhöhungen der Erdgas Südsachsen GmbH seit 2005 haben die im Berufungsverfahren am Rechtsstreit beteiligten 21 Kläger Recht bekommen.

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Abgrenzung von Tarifkundenverträgen und Sonderverträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVBGasV
    Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Einbeziehung der AVBGasV in einen Gasversorgungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Gaspreiserhöhungen Erdgas Südsachsen unwirksam

  • nomos.de PDF (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Gaspreiserhöhung zum 01.07.2005, 01.01. und 01.05.2006

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF (Zusammenfassung und Kurzanmerkung)

    Zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Gaspreiserhöhung zum 01.07.2005, 01.01. und 01.05.2006

  • hu-berlin.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtmäßigkeit einer Gaspreiserhöhung zum 01.07.2005, 01.01. und 01.05.2006

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07

    Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Eine Rechtsnorm, die für Verträge über die Versorgung von Sonderkunden mit Gas eine Preisanpassungsmöglichkeit für den Fall vorsieht, dass sich die Bezugskosten des Gasversorgungsunternehmens ändert, ist nicht ersichtlich (BGH WuM 2009, 751 Tz. 39).

    Eine solche Anpassungsmöglichkeit folgt auch nicht als vertragsimmanente Gestaltung aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages (BGH WuM 2009, 751 Tz. 40).

    Weiter rechtfertigt auch die § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für das Preisänderungsrecht beizumessende Leitbildfunktion es nicht, diese Bestimmung nach § 306 Abs. 2 BGB entsprechend zur Anwendung zu bringen (BGH WuM 2009, 751 Tz. 42).

    Zwar zählen zu den nach § 306 Abs. 2 BGB bei Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung (BGH WuM 2009, 751, Tz. 44 m.w.N.).

    Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn sich die Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGH WuM 2009, 751 Tz. 44).

  • KG, 28.10.2008 - 21 U 160/06

    Erdgas-Versorgungsunternehmen: Abgrenzung von Tarifkunden und

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Entgegen der Ansicht der Beklagten macht die Einbeziehung der AVBGasV die Verträge nicht zu Tarifkundenverträgen (KGR Berlin 2009, 149; de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/Theobald; Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, § 10 Rn. 18).

    Da der Grundversorger nach § 10 EnWG 1998 verpflichtet ist, alle Interessierten bis zur Grenze der Unzumutbarkeit anzuschließen und der für die Grundversorgung maßgebliche Tarif im Verhältnis zu anderen Tarifen besonders hoch kalkuliert sein muss, ist nur die Versorgung zu dem "allgemeinsten" Tarif als Tarifkundenvertrag anzusehen (OLG Düsseldorf, a.a.O.; KGR 2009, 149).

    Soweit in § 10 EnWG 1998 in der Mehrzahl von Tarifen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Möglichkeit unterschiedlicher Tarife in unterschiedlichen Gebieten (KGR 2009, 149; a.A. LG Augsburg, Urteil 2 HK O 1154/08, UA S. 20 [Bl. 1171 dA]).

    Der Versorger kann sie anbieten, muss es aber nicht (KGR Berlin 2009, 149).

    Für eine Pflicht, mehrere etwa nach typisiertem Abnahmemengen gestaffelte Tarife anzubieten, gibt es weder in § 10 EnWG eine Grundlage noch lässt sich eine solche Pflicht aus der globalen Gesetzeszielbestimmung in § 1 EnWG 1998 ableiten, nach der Ziel des Gesetzes u.a. eine möglichst preisgünstige Versorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit ist (KGR Berlin 2009, 149).

  • OLG Oldenburg, 05.09.2008 - 12 U 49/07

    Gangbarkeit der Begründung des Rechts zur einseitigen Preiserhöhung in

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Ein Angebot an jedermann liegt auch wegen der Anknüpfung an einen erhöhten Gasbedarf nicht vor (OLG Oldenburg RdE 2009, 25; OLG Hamm RdE 2009, 261, Tz. 46).

    Dass Preiserhöhungen öffentlich bekannt gemacht werden, macht die Verträge nicht zu Tarifkundenverträgen (BGH NJW 2009, 2667 Tz. 12; OLG Oldenburg RdE 2009, 25).

    Der Umstand, dass jeder Kunde ungefragt entsprechend seinem Verbrauch die jeweils günstigsten Konditionen erhalten hat (Bestpreisabrechnung), führt nicht zu einer anderen Beurteilung (OLG Oldenburg RdE 2009, 25).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden der Vorschrift des § 305 Abs. 2 Nr. 2 in der Regel nur durch Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt wird (Grüneberg, a.a.O., Rn. 35; OLG Oldenburg RdE 2009, 25).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 56/08

    Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarif- bzw. Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWG) oder Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998) handelt, kommt es darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (BGH NJW 2009, 2667 Tz. 13).

    Dass Preiserhöhungen öffentlich bekannt gemacht werden, macht die Verträge nicht zu Tarifkundenverträgen (BGH NJW 2009, 2667 Tz. 12; OLG Oldenburg RdE 2009, 25).

  • LG Chemnitz, 06.05.2008 - 1 O 2620/05
    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil des Landgerichts Chemnitz vom 06.05.2008 - 1 O 2620/05 - abgeändert.

    unter Abänderung des am 6. Mai 2008 ergangenen Urteils des Landgerichts Chemnitz, 1 O 2620/05, festzustellen, dass die jeweils zwischen den Klägern und der Beklagten bestehenden Gasversorgungsverträge über den 30. Juni 2005 hinaus unverändert - von der Erhöhung der Mehrwertsteuer abgesehen - zu den ab 1. Oktober 2004 geltenden Preisen gemäß Preisblatt der Beklagten "Preisinformation Erdgas (gültig ab 1. Oktober 2004)" fortbestehen; mit der Einschränkung, für die Klägerin zu 222), Frau U... M..., nur bis zum 31. März 2008.

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08

    Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden beim Bezug von Gas; Rechte des

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Unerheblich ist dabei, wie das Versorgungsunternehmen den Tarif bezeichnet und ob das Versorgungsunternehmen den Versorgungsvertrag der AVBGasV unterstellt oder nicht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2009 - VI-2 U (Kart) 14/08).
  • LG Augsburg, 27.01.2009 - 2 HKO 1154/08

    Gaslieferungsvertrag: Abgrenzung der allgemeinen Tarifkunden von

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Soweit in § 10 EnWG 1998 in der Mehrzahl von Tarifen die Rede ist, bezieht sich dies auf die Möglichkeit unterschiedlicher Tarife in unterschiedlichen Gebieten (KGR 2009, 149; a.A. LG Augsburg, Urteil 2 HK O 1154/08, UA S. 20 [Bl. 1171 dA]).
  • BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 274/06

    Unwirksame Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Die Feststellungsklage ist zulässig, die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam sind (§ 256 Abs. 1 ZPO; BGH NJW 2009, 578 Tz. 11).
  • BFH, 31.07.1990 - I R 171/87

    Abziehbarkeit der Konzessionabgaben bei Versorgungsbetrieben nach der

    Auszug aus OLG Dresden, 26.01.2010 - 14 U 983/08
    Zwar kann bei fehlender Veröffentlichung das Vorliegen eines Tarifes verneint, nicht aber umgekehrt aus einer Veröffentlichung stets auf das Vorliegen eines allgemeinen Tarifs geschlossen werden (vgl. BFH NVwZ 1991, 1215).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Das Berufungsgericht (OLG Dresden, RdE 2010, 230) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • AG Weilburg, 07.10.2010 - 5 C 430/09
    Für die Einordnung als Sondervertrag ist maßgeblich, dass die Kunden Gas zu einem Preis beziehen, der nach den vertraglichen Bedingungen nur Kunden eingeräumt wird, die eine bestimmte Gasmenge verbrauchen und dass dieser Tarif damit nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Kunden zur Verfügung steht, die die genannte Wärmebezugsmenge erreichen (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.5.2009, Az.: 19 U 52/09; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.2010, Az.: 6 U 164/09; OLG Dresden, Urt. v. 26.1.2010, Az.: 14 U 983/08).

    Der Umstand, dass jeder Kunde automatisch entsprechend seinem Verbrauch die jeweils günstigsten Konditionen erhalten hat (Bestpreisabrechnung), führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.2010, Az.: VIII ZR 246/08; OLG Oldenburg, Rde 2009, 25; OLG Dresden, Urt. v. 26.1.2010, Az.: 14 U 983/08).

    Die Übersendung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil die einzubeziehenden Regelungen Rechtsnormen, nämlich Verordnungen waren (vgl. auch OLG Dresden, Urt. v. 26.1.2010, Az.: 14 U 983/08; OLG Ordenburg , Urt. v. 12.2.2010, Az.: 6 U 164/09).

  • OLG München, 24.05.2012 - U 4936/11

    Konzessionsabgabe für Strom und Gas: Abgrenzung zwischen Tarif- und

    Aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers der Beklagten stand deshalb der Umstand, dass ihm vorliegend ein Auswahlrecht zwischen mehreren Tarifen nicht eingeräumt wurde, dass ein individuelles Aushandeln der Konditionen nicht stattfand und dass die Beklagte die Sonderpreise durch den Versand des Begrüßungsschreibens gem. Anlage B 18 dem einzelnen Kunden anbot, ohne dass es hierzu eines (schriftlichen) Antrags auf Belieferung zu diesen Sonderpreisen bedurft hätte, nicht der Annahme entgegen, er werde nicht im Rahmen der allgemeinen Versorgung bzw. Grundversorgung, sondern zu besonderen Konditionen beliefert, die die Beklagte außerhalb davon anbot (vgl. auch OLG Dresden ZNER 2010, 404).

    Vor diesem Hintergrund gaben damit weder die Formulierung des Begrüßungsschreibens noch der Umstand, dass in den in den bis 30. September 2006 geltenden Preisblättern abgedruckten "Allgemeinen Gaslieferbedingungen" hinsichtlich der dort getroffenen Aussage über die Geltung der AVBGasV nicht zwischen dem "Allgemeinen Tarif" und den "Sonderpreisen" differenziert wurde, für einen solchen durchschnittlichen Abnehmer Veranlassung, dies als für die Frage, ob ihn die Beklagte im Rahmen oder außerhalb der allgemeinen Versorgung bzw. Grundversorgung beliefern will, erheblich anzusehen (vgl. auch OLG Oldenburg, Urt. v. 12. Februar 2010 - 6 U 164/09, juris, dort Rn. 60; OLG Dresden ZNER 2010, 404).

  • LG Bonn, 07.04.2011 - 8 S 333/10

    Für die Einordnung eines Gasversorgungsvertrags als Tarif- bzw.

    Vielmehr handelt es sich dabei nur um ein im Rahmen der vorgenannten Auslegung zu berücksichtigendes, aus den unter (6) genannten Gründen aber nicht entscheidendes Indiz (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2011 - I-19 U 96/09, n.v., S. 5, Bl. 229 GA; in diese Richtung nunmehr auch BGH, Urt. v. 09.02.2011 - VIII ZR 295/09, juris Rn. 25, der in dem zu entscheidenden Fall nicht auf die - naheliegende - Bezeichnung des Tarifs als "Heizgas-Sonderabkommen", sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass es sich bei dem Tarif um eine selbständige, neben der Grundversorgung stehende Belieferungsalternative handelte; weitergehend OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010 - 14 U 983/08, juris Rn. 13; OLG Frankfurt, Urt. v. 05.05.2009 - 11 U 61/07 (Kart), juris Rn. 23; OLG Koblenz, Urt. v. 17.06.2010 - U 1092/09 Kart, juris Rn. 37).

    Die Versorgung zu anderen Tarifen, zB solchen Tarifen, die nach typisierten Kriterien wie der Verbrauchsmenge bemessen sind, erfolge dagegen im Rahmen eines Sondervertrags, da diese nicht jedermann zugänglich seien (vgl. KG, Urt. v. 28.10.2008 - 21 U 160/06, juris Rn. 70; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.2010 - 14 U 983/08, juris Rn. 13f.; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.2010 - 9 U 93/10, juris Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2009 - 2 U (Kart) 14/08, juris Rn. 36; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.2010 - 6 U 164/09, juris Rn. 57).

  • AG Hildesheim, 15.06.2010 - 80 C 53/09

    Gaslieferungsvertrag: Nachzahlungsanspruch wegen einseitiger Gaspreiserhöhung bei

    Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob der Energieversorger die Gasversorgung aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers im Rahmen einer Versorgungspflicht oder unabhängig davon im Rahmen der Vertragsfreiheit anbietet (BGHZ 182, 59; OLG Dresden, 14 U 983/08, Urteil vom 26.01.2010; OLG Düsseldorf, VI-2 U (Kart) 14/08, Urteil vom 24.06.2009; LG Hannover, a.a.O.).
  • AG Berlin-Mitte, 10.03.2010 - 17 C 464/09

    Gasliefervertrag mit Sonderkunden: Rückzahlungsanspruch wegen unwirksamer

    Zwar war eine Übersendung des Textes der Verordnung gemäß § 305 Abs. 2 BGB nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich (a. A. OLG Dresden, Urteil vom 26. Januar 2010, 14 U 983/08), da es für im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Verordnungen ausreicht, auf diese zu verweisen.
  • LG Leipzig, 02.03.2010 - 3 O 4657/09
    Nichts anderes gilt für die Entscheidung des OLGs Dresden vom 26.01.2010 (Az: 14 U 983/08) der ebenfalls ein anderer Sachverhalt zu Grunde lag (vgl. LG Chemnitz, Teil-Urteil vom 06.05.2008, Az: 1 0 2620/05).
  • AG Stollberg, 19.05.2010 - 2 C 148/09
    Unerheblich ist dabei, wie das Versorgungsunternehmen den Tarif bezeichnet oder das Versorgungsunternehmen den Versorgungsvertrag der AVBGasV unterstellt oder nicht (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 26.01.2010, Aktenzeichen 14 U 983/08, m.w.M.).
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