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   OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00   

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OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00 (https://dejure.org/2001,4142)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26.02.2001 - 2 U 2766/00 (https://dejure.org/2001,4142)
OLG Dresden, Entscheidung vom 26. Februar 2001 - 2 U 2766/00 (https://dejure.org/2001,4142)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genossenschaft; Eintragung; Verlustdeckungspflicht; Haftung; Vor-Genossenschaft; Verjährung; Gesamtvollstreckung; Insolvenz

  • Judicialis

    GenG § 2; ; GenG § 3; ; HGB § 159; ; InsO § 93

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftung der Mitglieder einer nicht zur Eintragung gelangten Genossenschaft; Verfolgung von Ansprüchen durch den Gesamtvollstreckungsverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2001, 664
  • NZG 2001, 947
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 27.01.1997 - II ZR 123/94

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH; Rechtsnatur der Verlustdeckungshaftung

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    Zudem verbietet der Zweck des § 13 GenG eine Ausdehnung der Haftungsbeschränkung auf das Gründungsstadium einer Genossenschaft, weil ansonsten die Eintragung in das Genossenschaftsregister allein noch den Zeitpunkt der Umwandlung der Vor-Genossenschaft in eine juristische Person dokumentierte (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [336]).

    (1.2) Dem hiermit verbundenen Gleichlauf der Verlustdeckungshaftung im Gründungsstadium juristischer Personen des Privatrechts (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 ff.; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961; Wiedemann, ZIP 1997, 2029) stehen die strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH sowie der Aktiengesellschaft einerseits und der Genossenschaft andererseits nicht entgegen, da diese nicht haftungsspezifisch sind.

    (2.1) Die Firmierung der Gemeinschuldnerin als "e.G. i.G." vermag den Haftungsumfang nicht zu beeinflussen, da sich die im Hauptbegehren verfolgte Klageforderung nicht auf eine originäre rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Beklagten, sondern auf seine Einstandspflicht für Verbindlichkeiten der Vor-Genossenschaft stützt (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [336]).

    aa) Der spezifischen körperschaftlichen Struktur der Gemeinschuldnerin kann allein durch eine interne Ausgleichsverpflichtung Rechnung getragen werden (vgl. BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rn. 4; zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [339]).

    Bei allen anderen Fallgestaltungen ist hingegen den Gläubigern eine eigenverantwortliche Geltendmachung eines Innenhaftungsanspruchs vereitelt, da dieser mit dem Scheitern der Eintragung entsteht und erst mit dem Liquidationsbeginn bzw. der Insolvenzeröffnung fällig wird (vgl. für Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [341]; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl., § 11 Rn. 95).

    Auch lassen sich nur durch einen internen Verlustdeckungsanspruch Berechnungsschwierigkeiten ausschließen (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [341]), was letztlich allen Beteiligten zu Gute kommt.

    (2.2) Bei der Interessenabwägung spricht weiterhin für eine Innenhaftung, dass die Mitglieder einer Vor-Genossenschaft in der Regel an deren Geschäftsführung wenig beteiligt sind und sich bei einer direkten Inanspruchnahme durch die Gläubiger umfangreiche Informationen für eine sachgerechte Rechtsverteidigung erst beschaffen müssten (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [340]).

    (2.3) Schließlich führt die Innenhaftung des Vor-Genossen zu einer weitgehend homogenen Haftungskonzeption und einem damit verbundenen Gewinn an Rechtseinheitlichkeit, da in der Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt ist, dass auch die Gesellschafter einer Vor-GmbH sowie die Aktionäre einer Vor-AG zumindest in der Regel einer internen Verlustdeckungspflicht unterliegen (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [338 ff.]; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961).

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 18/99 R

    Inhalt von Beitrags- und Haftungsbescheiden, Haftung bei Genossenschaften

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    a) Der Beklagte hat für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin nach allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, wie sie etwa in §§ 128 HGB, 735 BGB, 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG Niederschlag finden, jedenfalls in Höhe seiner Beteiligung am Eigenkapital einzutreten (vgl. BGHZ 142, 315 [319]; BSG NZG 2000, 611 [612]), da seine persönliche Haftung keiner gesetzlichen oder vertraglichen Begrenzung unterliegt (unten aa)) und er der Aufnahme der Geschäfte der Gemeinschuldnerin zugestimmt hat, ohne aus dieser vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ausgeschieden zu sein (unten bb)).

    (3) Da die Klägerin den Klageantrag auf die quotale Beteiligung des Beklagten beschränkt hat, bedarf keiner Entscheidung, ob dieser gesamtschuldnerisch mit seinem Mitgenossen für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin einzustehen hat oder - etwa wegen der Ausstrahlungen des Sozialstaatsprinzips oder des § 105 Abs. 2 GenG - lediglich einer pro-rata-Haftung unterliegt (so: BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a) für Kapitalgesellschaften; vgl. zum Meinungsstand: BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rdn. 6; für Außenhaftung bei Vor-GmbH: OLG Stuttgart NZG 2001, 86; BSG ZIP 2000, 454 [498]).

    b) Gläubigerin dieses Verlustdeckungsanspruchs ist die Gemeinschuldnerin, so dass er von der Klägerin als Gesamtvollstreckungsverwalterin geltend gemacht werden kann (vgl. BSG NZG 2000, 611 [612]; Kreßel, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 08.12.1999 - Az.: B 12 KR 18/99 R, SGb 2000, 494; Goette, Anmerkung zu BSG, Urteil vom 08.12.1999 - Az.: B 12 KR 18/99 R, DStR 2000, 744 [746] m.w.N.).

    aa) Der spezifischen körperschaftlichen Struktur der Gemeinschuldnerin kann allein durch eine interne Ausgleichsverpflichtung Rechnung getragen werden (vgl. BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rn. 4; zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [339]).

    (1) Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die Innenhaftung von einem etwa - vor allem bei einer Vermögenslosigkeit der Vor-Genossenschaft oder bei einer Aufgabe der Eintragungsabsicht - zu erwägenden Außenhaftungsanspruch (vgl. BSG NZG 2000, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BSG ZIP 2000, 494 [498]; BAG NZG 1998, 103 [104]; OLG Stuttgart NZG 2001, 86; OLG Dresden GmbHR 1998, 186 [188]; a.A.: OLG Bremen ZIP 2000, 2201 [2204]) unberührt.

  • BGH, 10.02.1992 - II ZR 54/91

    Verjährung von Ansprüchen eines Gesellschafters gegen eine GbR

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    Dies ändert aber nichts daran, dass die Verjährungsfrist des auf richterlicher Rechtsfortbildung beruhenden internen Verlustdeckungsanspruchs einer aus Analogieschlüssen abgeleiteten Begrenzung insoweit zugänglich ist, als dadurch die Innenhaftung harmonisch in das verjährungsrechtliche Regelungsgefüge der Gesellschafterhaftung eingeordnet werden kann (vgl. BGHZ 117, 168 [177 ff.]; BGHZ 93, 278 [280 ff]).

    Ansonsten drohenden verjährungsrechtlichen Ungereimtheiten bei der persönlichen Haftung von Eigenkapitalgebern hat die Rechtsprechung bereits dadurch entgegengewirkt, dass sie die fünfjährige Verjährungsfrist des § 9 Abs. 2 GmbHG auf die Unterbilanzhaftung (vgl. BGHZ 105, 300 [305]) sowie die Verjährungsvorschrift des § 159 Abs. 1 HGB auf die fortbestehende Eintrittspflicht eines aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. BGHZ 117, 168 [175 ff.] zu § 159 HGB a.F.) angewandt und hierdurch den Weg für weitere - verbleibende Lücken schließende - Analogien bereitet hat.

    Dies folgt daraus, dass der Lauf der Verjährungsfrist nach dem Normzweck von § 159 Abs. 2 HGB von der Publizität der Auflösung abhängt und der Veröffentlichung einer Registereintragung das Wissen der Gläubiger zumindest gleichsteht (vgl. BGHZ 117, 168 [179] zu § 159 Abs. 2 HGB a.F.).

  • OLG Stuttgart, 20.09.2000 - 20 U 87/99

    Haftung der GmbH-Gründungsgesellschafter - Schuldübernahme - Verpflichtung

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    (3) Da die Klägerin den Klageantrag auf die quotale Beteiligung des Beklagten beschränkt hat, bedarf keiner Entscheidung, ob dieser gesamtschuldnerisch mit seinem Mitgenossen für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin einzustehen hat oder - etwa wegen der Ausstrahlungen des Sozialstaatsprinzips oder des § 105 Abs. 2 GenG - lediglich einer pro-rata-Haftung unterliegt (so: BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a) für Kapitalgesellschaften; vgl. zum Meinungsstand: BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rdn. 6; für Außenhaftung bei Vor-GmbH: OLG Stuttgart NZG 2001, 86; BSG ZIP 2000, 454 [498]).

    (1) Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die Innenhaftung von einem etwa - vor allem bei einer Vermögenslosigkeit der Vor-Genossenschaft oder bei einer Aufgabe der Eintragungsabsicht - zu erwägenden Außenhaftungsanspruch (vgl. BSG NZG 2000, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BSG ZIP 2000, 494 [498]; BAG NZG 1998, 103 [104]; OLG Stuttgart NZG 2001, 86; OLG Dresden GmbHR 1998, 186 [188]; a.A.: OLG Bremen ZIP 2000, 2201 [2204]) unberührt.

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 385/98

    Rechtsstellung eines Zweckverbands im Gründungsstadium und seiner Mitglieder

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    (3) Da die Klägerin den Klageantrag auf die quotale Beteiligung des Beklagten beschränkt hat, bedarf keiner Entscheidung, ob dieser gesamtschuldnerisch mit seinem Mitgenossen für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin einzustehen hat oder - etwa wegen der Ausstrahlungen des Sozialstaatsprinzips oder des § 105 Abs. 2 GenG - lediglich einer pro-rata-Haftung unterliegt (so: BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a) für Kapitalgesellschaften; vgl. zum Meinungsstand: BSG NZG 2000, 611 [612]; Beuthien, Genossenschaftsgesetz, 13. Aufl., § 13 Rdn. 6; für Außenhaftung bei Vor-GmbH: OLG Stuttgart NZG 2001, 86; BSG ZIP 2000, 454 [498]).

    Einem solchen System der Gründerhaftung steht auch nicht entgegen, dass sich der Vor-Verein in dieses nicht einfügen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2000 - II ZR 385/98 - unter II.3.a)) und es hierdurch nicht vollständig geschlossen werden kann.

  • BGH, 28.11.1997 - V ZR 178/96

    Parteifähigkeit einer Vor-GmbH; Ersatz von Verwendungen des Käufers nach

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    (1) Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die Innenhaftung von einem etwa - vor allem bei einer Vermögenslosigkeit der Vor-Genossenschaft oder bei einer Aufgabe der Eintragungsabsicht - zu erwägenden Außenhaftungsanspruch (vgl. BSG NZG 2000, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BSG ZIP 2000, 494 [498]; BAG NZG 1998, 103 [104]; OLG Stuttgart NZG 2001, 86; OLG Dresden GmbHR 1998, 186 [188]; a.A.: OLG Bremen ZIP 2000, 2201 [2204]) unberührt.

    Setzen die Mitglieder einer Genossenschaft deren Geschäftsbetrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht in einer Weise fort, die zur konkludenten Gründung einer oHG führt (vgl. BSG NZG 200, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BAG NZG 1998, 103 [104]), beruhen die gegen die früheren Genossen gerichteten Zahlungsansprüche auf § 128 HGB.

  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 483/96

    Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    (1) Aus Gründen der Rechtssicherheit bleibt die Innenhaftung von einem etwa - vor allem bei einer Vermögenslosigkeit der Vor-Genossenschaft oder bei einer Aufgabe der Eintragungsabsicht - zu erwägenden Außenhaftungsanspruch (vgl. BSG NZG 2000, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BSG ZIP 2000, 494 [498]; BAG NZG 1998, 103 [104]; OLG Stuttgart NZG 2001, 86; OLG Dresden GmbHR 1998, 186 [188]; a.A.: OLG Bremen ZIP 2000, 2201 [2204]) unberührt.

    Setzen die Mitglieder einer Genossenschaft deren Geschäftsbetrieb nach Aufgabe der Eintragungsabsicht in einer Weise fort, die zur konkludenten Gründung einer oHG führt (vgl. BSG NZG 200, 611 [613]; zur Vor-GmbH: BGH NJW 1998, 1079 [1080]; BAG NZG 1998, 103 [104]), beruhen die gegen die früheren Genossen gerichteten Zahlungsansprüche auf § 128 HGB.

  • BGH, 21.01.1993 - IX ZR 275/91

    Anfechtung einer Vermögensübertragung auf Konkursmasse durch KG-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    aa) Durch die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen in § 171 Abs. 2 HGB a.F., § 62 Abs. 2, § 93 Abs. 5, § 309 Abs. 4 AktG a.F. werden dem Gesamtvollstreckungsverwalter nur eng auf den jeweiligen Regelungsbereich zugeschnittene Sonderbefugnisse verliehen, die nicht auf die Inanspruchnahme aus einem anderen Rechtsgrund übertragbar sind (vgl. zur unbeschränkten Kommanditistenhaftung: BGHZ 82, 209 [214]; zur Komplementärhaftung: BGH ZIP 1993, 208 [212]; Hess, InsO, Band I, § 93 Rn. 14; Schmidt, ZGR 1996, 209 [216]; ders. NJW 1982, 886 [887]; Noack, Gesellschaftsrecht zu Kübler/Prütting, InsO, Sonderband 1, § 93 Rn. 495 m.w.N.).

    bb) Der Senat vermag auch nichts dafür zu erkennen, dass durch § 93 InsO ab dem 01.01.1999 lediglich ein bereits bis dahin gegebener Rechtszustand kodifiziert wurde (vgl. BGH ZIP 1993, 208 [212]).

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98

    Haftung von Mitgliedern einer Personengesellschaft "mbH"

    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    a) Der Beklagte hat für die Verbindlichkeiten der Gemeinschuldnerin nach allgemeinen Grundsätzen des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, wie sie etwa in §§ 128 HGB, 735 BGB, 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG Niederschlag finden, jedenfalls in Höhe seiner Beteiligung am Eigenkapital einzutreten (vgl. BGHZ 142, 315 [319]; BSG NZG 2000, 611 [612]), da seine persönliche Haftung keiner gesetzlichen oder vertraglichen Begrenzung unterliegt (unten aa)) und er der Aufnahme der Geschäfte der Gemeinschuldnerin zugestimmt hat, ohne aus dieser vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ausgeschieden zu sein (unten bb)).

    Mit einer gegenständlichen Haftungsbegrenzung haben sich die Gläubiger der Gemeinschuldnerin auch nicht dadurch konkludent einverstanden erklärt, dass sie deren Firmenbezeichnung im Rechtsverkehr widerspruchsfrei hingenommen haben (vgl. für GbR mbH: BGHZ 142, 315 [319 ff.]).

  • OLG Karlsruhe, 19.12.1997 - 1 U 170/97
    Auszug aus OLG Dresden, 26.02.2001 - 2 U 2766/00
    (1.2) Dem hiermit verbundenen Gleichlauf der Verlustdeckungshaftung im Gründungsstadium juristischer Personen des Privatrechts (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 ff.; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961; Wiedemann, ZIP 1997, 2029) stehen die strukturellen Unterschiede zwischen der GmbH sowie der Aktiengesellschaft einerseits und der Genossenschaft andererseits nicht entgegen, da diese nicht haftungsspezifisch sind.

    (2.3) Schließlich führt die Innenhaftung des Vor-Genossen zu einer weitgehend homogenen Haftungskonzeption und einem damit verbundenen Gewinn an Rechtseinheitlichkeit, da in der Rechtsprechung zwischenzeitlich anerkannt ist, dass auch die Gesellschafter einer Vor-GmbH sowie die Aktionäre einer Vor-AG zumindest in der Regel einer internen Verlustdeckungspflicht unterliegen (vgl. zur Vor-GmbH: BGHZ 134, 333 [338 ff.]; zur Vor-AG: OLG Karlsruhe ZIP 1998, 1961).

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 176/88

    Erfüllung der Einlageverpflichtung bei Mehrleistungen; Verjährung des Anspruchs

  • BGH, 28.10.1981 - II ZR 129/80

    Pharmareferentin - § 176 Abs. 2 HGB, Haftung setzt keine Zustimmung zur

  • BSG, 08.12.1999 - B 12 KR 10/98 R

    Haftung der Gesellschafter einer GmbH für rückständige Beiträge im Wege der

  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 59/84

    Verjährung der Konkursverwalterhaftung

  • BGH, 06.11.1969 - VII ZR 159/67

    Unterbrechung der Verjährung durch Anbringung eines Beweissicherungsantrages bei

  • OLG Bremen, 08.06.2000 - 5 U 2/00

    Haftung der Gesellschafter einer unechten Vor-GmbH

  • BGH, 24.09.1991 - XI ZR 245/90

    Einwand fehlender Vertretungsmacht des Ausstellers gegenüber jedem Scheckinhaber

  • OLG Zweibrücken, 26.10.1998 - 7 U 40/98

    Haftung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes einer Vorgenossenschaft; Wirksame

  • BGH, 23.04.1956 - II ZR 116/55

    Genossenschaft im Gründungsstadium

  • BGH, 13.02.1992 - III ZR 28/90

    Teilurteil aufgrund Eventualantrag bei selbständigen Klagegründen

  • BGH, 10.12.2001 - II ZR 89/01

    Haftung der Mitglieder einer Vor-Genossenschaft; Verjährung des

    Das Berufungsgericht (NZG 2001, 947) nimmt einen gegen den Beklagten gerichteten Verlustdeckungsanspruch in der geltend gemachten Höhe an.
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